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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 98/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
30.000 DM Schmerzensgeld für den dauernden Verlust des Geschmacks- und Geruchsvermögens (Anosmie) eines 33 Jahre alten Mannes infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung durch einen gezielten Faustschlag ins Gesicht und eines dadurch erlittenen Schädelbruchs nebst häufiger Kopfschmerzen, Lichtempfindlichkeit und Konzentrationsschwäche als psychische Folgen.


In der Nacht vom 25. zum 26. 5. 1996 versetzte der Bekl dem Kl vor einer Diskothek in D ohne jeden Anlaß einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. Der Kl schlug mit dem Hinterkopf auf den Gehsteig auf und erlitt einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung und Kopfplatzwunde. Als Dauerschaden verblieb insbesondere der Verlust des Geruchs- und Geschmacksvermögens.

Das LG hat dem Kl neben materiellem Schadenersatz als Schmerzensgeld 40.000 DM zugesprochen. Der Bekl wendet sich mit seiner Berufung gegen die Höhe des Schmerzensgeldes.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Gall für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. April 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 1.792,95 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. April 1997,

b) ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. April 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 24% und der Beklagte 76%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen

der Kläger 55% der Gerichtskosten und 57% der beiderseitigen außergerichtlichen Kosten,

der Beklagte 45% der Gerichtskosten und 43% der beiderseitigen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die zulässige Berufung des Beklagten, mit der dieser sich nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung des 30.000,00 DM übersteigenden Schmerzensgeldes wendet, hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten wegen der Verletzungen, die dieser ihm in der Nacht vom 25. auf den 26. 05. 1996 durch einen Faustschlag ins Gesicht zugefügt hat, und wegen ihrer Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM verlangen. Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist dagegen nicht begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen er insoweit mit der Berufung nicht entgegentritt, hat der Beklagte den damals 33 Jahre alten Kläger beim Verlassen einer Diskothek in D. ohne jeden Anlaß mit einem gezielten Faustschlag ins Gesichts zu Boden gestreckt. Der Kläger zog sich durch den Aufschlag mit dem Hinterkopf auf den Gehweg eine Schädelfraktur (Bruch des Os occipitale rechts) mit Gehirnerschütterung sowie eine Kopfplatzwunde zu. Nach kurzem Aufenthalt in der Intensivstation wurde er noch am 26. 05. 1996 auf eine allgemeine Station des Johanniter-Krankenhauses in D. verlegt, wo er bis zum 13. 06. 1996 verblieb. Der verheilte Schädelbruch ist nicht knöchern überbaut, aber wohl - wie der medizinische Sachverständige Dr. F. festgestellt hat - "bindegewebig konsolidiert". Von ihm gehen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr aus. Als Dauerfolgen sind unstreitig verblieben:

- Der dauernde Verlust des Geruchsvermögens (Anosmie) und - nicht objektivierbar aber subjektiv so empfunden - ein Verlust des Geschmacksempfindens;

- eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10%, nach einer solchen von 20% im ersten Folgejahr.

Darüber hinaus leidet der Kläger noch heute als Folge der vom Beklagten zugefügten Verletzungen an psychischen Nachwirkungen der am 26. 05. 1996 erlittenen Schädelverletzung, die sich als Lichtempfindlichkeit und Kopfschmerz sowie als Folge des letztgenannten als Konzentrationseinbußen äußern. Wie der Sachverständige Dr. K. bei seiner mündlichen Erläuterung seines neurologischen Gutachtens vom 09. 03. 1998 ausgeführt hat, haben sich allerdings bei den der Begutachtung vorausgehenden Untersuchungen aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich bei diesen vom Kläger geäußerten Beschwerden um Unfallfolgen handelt. Die beidseitige Lichtempfindlichkeit, über die der Kläger klage, sei weder als direkte Unfallfolge noch als Nebenwirkung eines aus Anlaß der Unfallverletzungen verabreichten Medikaments schlüssig. Als Folge einer Schädigung des Sehzentrums wäre sie - so hat der Sachverständige weiter ausgeführt - nur einseitig, nämlich auf der dem Schädelbruch abgewandten Gesichtshälfte, denkbar; als Nebenwirkung des Medikaments "Hypoforat" könne sie aber derzeit nicht mehr auftreten, da der Kläger das Medikament nicht mehr einnehme. Es könne sich demnach allenfalls um eine nicht objektivierbare reaktive psychische Unfallfolge handeln.

Auch der vom Kläger beklagte Kopfschmerz läßt sich, da eine Hirnverletzung durch den Schädelbruch nicht eingetreten ist, nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr nach der Verletzung hinaus neurologisch nicht erklären. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden, und zwar sowohl der Kopfschmerz als auch die Lichtempfindlichkeit und die Konzentrationsschwäche, lassen sich jedoch, wie der Sachverständige aufgrund seiner in der Neurotraumatologie gewonnenen Erfahrungen bestätigt hat, als psychische Folgen von Schädelverletzungen erklären, die in vergleichbaren Fällen bei sehr vielen Patienten auftreten.

Da die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Beobachtungen und Untersuchungen den weiteren Ausführungen des Sachverständigen zufolge bei dem Kläger keine Tendenz zur Simulation oder Aggravation haben erkennen lassen, sind auch nach der Auffassung des Senats die vom Kläger glaubhaft geschilderten psychischen Nachwirkungen der am 26. 05. 1996 erlittenen Verletzungen als adäquat verursachte Verletzungsfolgen anzusehen.

Als Entschädigung für die Beeinträchtigungen und Nachteile, die der Kläger durch die ihm zugefügten Verletzungen und deren Folgen erlitten hat, und als Genugtuung für das erlittene Unrecht hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM für angemessen.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der dauerhafte Verlust des Geschmacks- und Geruchsvermögens (Anosmie) für den zur Tatzeit erst 33 Jahre alten Kläger eine ganz erhebliche Einbuße an Lebensqualität darstellt, zumal dieser Empfindungsverlust nicht auf eine andere Weise kompensiert werden kann. Die Einbuße an Lebensqualität wird zudem durch die als psychische Folgen der Verletzungshandlungen dem Beklagten ebenfalls anzulastenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Klägers durch häufigen Kopfschmerz, Lichtempfindlichkeit und Konzentrationsschwäche noch vergrößert. Mit Rücksicht auf die als dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens verbleibenden Folgen und die Umstände der vom Beklagten vorsätzlich begangenen Tat erscheint unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen von den Gerichten zuerkannten Schmerzensgelder ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM als billige Entschädigung für die zugefügten Nachteile und Genugtuung für erlittenes Unrecht angemessen. Die von der Rechtsprechung in Fällen des Verlustes von Geschmacks- und Geruchsvermögen zuerkannten Schmerzensgelder liegen überwiegend in der Größenordnung von etwa 20.000 DM bis 25.000 DM (vgl. OLG Hamm OLGR 1996, 10, 11; OLG München OLGR 1994, 229; OLG Schleswig VersR 1994, 615; OLG Frankfurt/Main VRS 1987, 132 = VersR 1987, 1140 = ZfS 1987, 262 = r+s 1987, 132). Soweit in Einzelfällen geringere Schmerzensgelder zuerkannt worden sind, findet dies seine Begründung in einer Vorschädigung des Geruchssinnes (OLG Köln OLGR 1993, 133 = NJW-RR 1993, 919 = ZfS 1993, 326) oder in einem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Mitverschulden des Verletzten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. 08. 1988 - 14 U 147/85 - DRsp-ROM Nr. 1996/1013). In den Fällen, in denen von der Rechtsprechung höhere Schmerzensgelder zugesprochen worden sind, traten zu dem Verlust des Geschmacks- und Geruchsvermögens weitere schwere Verletzungen und Verletzungsfolgen hinzu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. 09. 1987 - 13 U 14/87 - DRsp-ROM Nr. 1996/947; OLG Koblenz, Urteil vom 07. 10. 1985 - 12 U 1558/83 - DRsp-ROM Nr. 1996/1110 - 24.000 DM bei 3/5 Mitverschulden des Geschädigten; LG Traunstein, Urteil vom 11. 06. 1985 - 2 O 809/85 - DRsp-ROM Nr. 1996/2500).

Anders als in den vorstehend beispielhaft aufgeführten Entscheidungen, denen fahrlässig begangene Verletzungshandlungen zugrunde lagen, hat der Beklagte den Kläger aber vorsätzlich verletzt. Seine Gewalttätigkeit war zudem nicht durch ein vorausgegangenes Verhalten des Klägers veranlaßt, sondern geschah für diesen völlig unerwartet sozusagen "aus heiterem Himmel". Nicht zuletzt im Hinblick hierauf hält der Senat ein im Vergleich zu den angeführten Beispielsfällen leicht erhöhtes Schmerzensgeld von 30.000 DM als billige Entschädigung für die zugefügten Nachteile und Genugtuung für erlittenes Unrecht angemessen. Dem Umstand, daß der Beklagte, wie er geltend macht, zur Tatzeit erheblich unter Alkoholeinwirkung stand und keine konkrete Erinnerung an das Geschehen hat, ist demgegenüber kein entlastendes Gewicht beizumessen.

Auf die Berufung des Beklagten war demgemäß das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie auf Zahlung eines 30.000 DM übersteigenden Schmerzensgeldes gerichtet ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz - bis zum 11. 11. 1999: 30.000,00 DM,

- seither: 10.000,00 DM.

Beschwer des Klägers: 10.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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