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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 22 W 19/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 494 a
Leitsätze:

1.

Wird die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der Frist des § 494a Abs.1 ZPO, jedoch noch vor der Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO erhoben, so kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO nicht mehr in Betracht; das gilt auch dann, wenn die Zustellung der Hauptsacheklage nach Einzahlung des Kostenvorschusses unmittelbar bevorsteht.

2.

Im schriftlichen Verfahren ergehende Beschlüsse werden erst existent, wenn sie das Gericht verlassen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

22 W 19/01 12 OH 9/99 LG Krefeld

In Sachen

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns am 18. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.03.2001 wird der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 20.02.2001 abgeändert.

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 2, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 19.03.2001 eingelegt worden, §§ 494 a Abs. 2 S. 3, 577, 567, 569 ZPO. Der auf den 20.02.2001 datierte Beschluss ist der Antragstellerin nämlich erst am 12.03.2001 zugestellt worden.

Auch in der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin zu 2 deren im selbständigen Beweisverfahren entstandene Kosten nicht zu erstatten, § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Denn die Antragstellerin hat - wie sich aus der beigezogenen Akte des Landgerichts Krefeld - AZ 5 O 502/00 - ergibt, am 20.12.2000 - und damit vor Ablauf der ihr mit Beschluss vom 30.11.2000 gesetzten Frist zur Klageerhebung bis zum 20.12.2000 - eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2 eingereicht, die dieser nach Einzahlung des Kostenvorschusses am 28.02.2001 am 28.03.2001 zugestellt wurde. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antragstellerin die auch im Verfahren nach § 494 a ZPO geltende Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO zugute kommt, wonach die Einreichung der Klage zur Fristwahrung genügt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt oder ob der Annahme einer "demnächstigen" Zustellung entgegensteht, dass die Antragstellerin durch Korrektur des von ihr zunächst selbst vorgeschlagenen Streitwertes von 20.000 DM für den unbezifferten Klageantrag zu 1 auf lediglich 6.000 DM zu einer Verlängerung der Zeitspanne zwischen Klageeinreichung und Zustellung der Klage zumindest beigetragen hat. Denn gleichwohl wäre diese Verzögerung unschädlich gewesen, hätte das Landgericht die Klage in dem Hauptsacheverfahren alsbald nach Eingang des Kostenvorschusses am 28.02.2001 zugestellt. Wird die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der Frist des § 494 a Abs. 1 ZPO, jedoch noch vor der Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, so kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht (vgl. Zöller/Herget ZPO, 22. Auflage § 494 a Rn 4 a; OLGR Celle 1996, 23; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 359; OLGR Saarbrücken 2000, 76). Die isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren knüpft an das Unterlassen der Klageerhebung, nicht an die Einhaltung der für diese bestimmten Frist an. Ist Klage erhoben, bietet die Kostengrundentscheidung des Hauptprozesses dem Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens ausreichende Handhabe, einen Vollstreckungstitel für die eigenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erlangen. Die Erstattungspflicht des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn er sich durch Erhebung der Klage entschlossen hat, die materielle Rechtslage gerichtlich klären zu lassen (vgl. OLGR Celle 1996, 23, 24). Dies muss auch dann gelten, wenn nach Einzahlung des Kostenvorschusses die Zustellung unmittelbar bevorsteht und damit feststeht, dass es zu einem Hauptverfahren kommt (vgl. auch OLGR Saarbrücken 2000, 76, 77; sowie für den Fall nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe OLGR Köln, 1998, 420).

Hätte das Landgericht unmittelbar nach Eingang des Kostenvorschusses am 28.02.2001 die Zustellung veranlasst, so wäre diese vor Erlass des auf den 20.02.2001 datierten Beschlusses bewirkt gewesen und eine Entscheidung nach § 494 a ZPO hätte nicht mehr ergehen dürfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.1997 - 21 W 25/97, NJW-RR 1998, 359). Existent geworden und damit "erlassen" worden ist der Beschluss nämlich erst am 09.03.2001. Denn hierfür ist bei Beschlüssen, die im schriftlichen Verfahren ergehen, nicht das Datum des Beschlusses maßgebend, sondern der Zeitpunkt, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist, das Gericht sich also des Beschlusses entäußert hat (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, 22. Auflage § 329 Rn. 6). Ausweislich des Abgangsvermerkes der Geschäftsstelle (Bl. 142 GA) hat der Beschluss das Gericht jedoch erst am 09.03.2001 verlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Beschwerdewert: 2.238,80 DM (2 Gebühren aus einem Streitwert von 20.000 DM plus Auslagenpauschale bei 16 % Mehrwertsteuer).

Ende der Entscheidung

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