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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 22 W 29/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 1004
ZPO § 935
Leitsatz:

Der gekündigte Auftragnehmer hat keinen - im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren - Anspruch darauf, daß der Auftraggeber die Bauarbeiten solange nicht weiterführt, bis der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen aufgemessen hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

22 W 29/01 4 O 183/01 LG Krefeld

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Weyer, der Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und der Richterin am Landgericht Fuhr am 5. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.5.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Beschwerdewert: 90.000,-- DM.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern nicht die Unterlassung weiterer Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu 1) auf der H Straße in K gem. §§ 1004, 826 BGB verlangen.

Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass der Antragsgegner zu 3), handelnd für die Antragsgegnerin zu 2), ihn - den Antragsteller - bei Abschluss des Bauvertrages vom 28.8.2000 (Bl. 57 ff. d.A.) über das tatsächliche Leistungsvolumen getäuscht und von Anfang an beabsichtigt habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen, um sich die durch die vom Antragsteller beauftragten Subunternehmen geleisteten Arbeiten in erheblichem Umfang unentgeltlich zunutze zu machen; die Antragsgegnerin zu 1) habe hierzu Beihilfe geleistet.

Es ist schon wenig nachvollziehbar, dass der Antragsteller bei Vertragsschluss in sittenwidriger Schädigungsabsicht getäuscht worden sein soll, wenn er - wie sich aus seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 22.5.2001 (Bl. 37 d.A.) ergibt - in Kenntnis der Tatsachen, dass die mit dem Antragsgegner zu 3) besprochenen Änderungen nicht in den Vertragstext aufgenommen worden und auch noch nicht mit der Antragsgegnerin zu 1) (als Auftraggeberin der Antragsgegnerin zu 2)) abgestimmt worden waren, den Vertrag unterzeichnet und damit die Erbringung der darin genannten Leistungen zu einem Pauschalpreis von 676.000,-- DM (inkl. MWSt) verspricht. Jedenfalls ist die Anordnung eines Baustopps zur Beseitigung der vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigung seiner Rechtsposition (und der seiner Subunternehmen) nicht notwendig. Es ist Sache des Antragstellers, nach der ihm mit Schreiben vom 16.2.2001 (Bl. 109 d.A.) erklärten Kündigung das Aufmaß zu nehmen und den tatsächlichen Bautenstand, wie er es auch beabsichtigt, zu ermitteln; dahingegen obliegt es nicht den Antragsgegnern, die Bauarbeiten solange nicht fortzusetzen, bis der Antragsteller sein Aufmaß für die von ihm erbrachten Leistungen genommen hat. Insofern macht der Antragsteller auch nicht geltend, dass ihm jemals der Zutritt zur Baustelle untersagt worden sein soll. Überdies spricht sowohl gegen die Notwendigkeit als auch die Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller begehrten Untersagungsverfügung die Tatsache, dass nach seinem eigenen Vortrag die Bauarbeiten an dem betreffenden Objekt seit Anfang des Jahres für mehrere Monate ruhten, er mithin ausreichend Gelegenheit hatte, den tatsächlichen Bautenstand festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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