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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 22 W 37/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
1.

Ein Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nach Verkündung eines erstinstanzlichen Grund- und Teilurteils, auf dessen Formulierungen die Ablehnung gestützt wird, wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Dienst ausgeschieden ist.

2.

Ein Urteil kann nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der Richter hätte abgelehnt werden können oder sei nach Erlass der Entscheidung abgelehnt worden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

22 W 37/01

In Sachen

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns am 28. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 5) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30.5.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 5) hat in der Sache keinen Erfolg, weil sein Ablehnungsgesuch bereits unzulässig ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vorgetragenen Umstände überhaupt die Besorgnis der Befangenheit hätten rechtfertigen können.

Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLGR Düsseldorf 1993, 43; OLGR Düsseldorf 1993, 158; OLGR München 1994, 70; OLGR Koblenz/Saarbrücken/Zweibrücken 2000, 417, 418; Feiber in: MünchKomm. zur ZPO, Bd. I 1992, § 44, Rdnr. 6; OLGR Düsseldorf 1997, 289 mit einer Vielzahl weiterer Nachw.; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 42, Rdnr. 4; § 46 Rdnr. 18) ist ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es erst nach vollständiger Beendigung der Instanz angebracht wird. Die Ablehnung eines Richters wirkt immer nur für dessen zukünftige Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren. Sie hat zum Ziel, den abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung zu hindern und auf diese Weise Entscheidungen durch unvoreingenommene und unparteiische Richter zu gewährleisten. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Richter nach dem endgültigen Abschluss der Instanz seine Tätigkeit in dem konkreten Verfahren beendet hat. Dies gilt erst recht, wenn der Richter - wie im vorliegenden Fall - aus Altersgründen aus dem Dienst ausgeschieden ist, und nicht die Möglichkeit einer weiteren Befassung im Höheverfahren oder aufgrund einer Zurückverweisung nach §§ 538, 539 ZPO besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch lässt sich auch nicht aus einer verbesserten Rechtsposition des Ablehnenden im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bereits vorher abgelehnter Richter durch den Erlass einer Sachentscheidung gegen § 47 ZPO verstößt und ob sich hieraus ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse herleiten ließe, weil die sich aus dieser Vorschrift ergebende Wartepflicht ein - im vorliegenden Fall erst viel später angebrachtes - wirksames Ablehnungsgesuch voraussetzt (vgl. OLGR Düsseldorf 1997, 289 m.w.N.; a.A. - ohne Begründung - Zöller/Vollkommer, § 46, Rdnr. 18). Ein Urteil kann dagegen nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können, oder nach Erlass der Entscheidung abgelehnt worden ist (vgl. OLGR Düsseldorf 1997, 289, 290 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Partei von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, weil das spätere Ablehnungsgesuch keine Rückwirkung entfaltet und deshalb nicht dazu führt, dass die bereits getroffene Sachentscheidung nachträglich fehlerhaft oder gar unwirksam würde (vgl. OLGR Düsseldorf 1997, 289, 290 m.w.N.).

Da die außergerichtlichen Kosten des Gegners im Beschwerdeverfahren über eine Richterablehnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (vgl. OLGR Düsseldorf 1993, 63; OLGR Düsseldorf 1997, 289, 290), bedarf es keiner Kostenentscheidung.

Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1968, 796; OLGR Düsseldorf 1994, 127; OLGR Düsseldorf 1997, 289, 290).

Ende der Entscheidung

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