Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 22 W 72/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485 ff.
Leitsatz:

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung behaupteter Mängel eines Bauwerks ist auch dann nach dem - einfachen - Betrag der Mängelbeseitigungskosten und/oder des Minderwerts zu bemessen, wenn der Auftragnehmer das Beweisverfahren einleitet, um sich gegen ein vom Auftraggeber geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht an einem die angenommenen Mängelbeseitigungskosten übersteigenden Teil der Werklohnforderung zu wehren.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

22 W 72/00 11 OH 1/00 LG Krefeld

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 10.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Fuhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 17.11.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. Mit der Beschwerde erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Festsetzung auf 50.000,00 DM und begründet dies damit, dass die Antragsgegnerin zu 2) von dem Werklohn einen Betrag von 200.000,00 DM unter Berufung auf Mängelrügen zurückhalte. Das Interesse an der Beweisaufnahme über die behaupteten Mängel müsse nach dem zurückbehaltenen Betrag unter Berücksichtigung eines Abschlages für das selbständige Beweisverfahren bemessen werden.

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO, 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.06.2000 - 034/00 - und Beschluss vom 21.1.1992 - 22 W 70/91 - OLGR 1992, 182a) ist der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren nach dem Interesse an der Beweisaufnahme zu bemessen. Das Interesse an der Beweisaufnahme ist bei einem Antrag auf Feststellungen über den Zustand eines Werkes im Hinblick auf behauptete Mängel sowie Mängelbeseitigungskosten und/oder Minderwert nach dem Betrag der Mängelbeseitigungskosten bzw. des Minderwertes zu bemessen.

Dies gilt auch dann, wenn der Werkunternehmer das Beweisverfahren einleitet, um sich gegen ein vom Auftraggeber geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht an einem die angenommenen Mängelbeseitigungskosten übersteigenden Teil der Werklohnforderung zu wehren. Auch dann sind Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens allein die behaupteten Mängel. Das Beweisverfahren kann nur zu Feststellungen darüber führen, ob und in welchem Umfang Mängel vorhanden sind und welche Mängelbeseitigungskosten anfallen bzw. welcher Minderwert anzunehmen ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist nur Hintergrund und Motivation für das Beweisverfahren.

Den Wert der Feststellungen über den Zustand der Aufzugsanlage hat das Landgericht zutreffend auf 10.000,00 DM bemessen. Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswertes eines Baumängel betreffenden Beweisverfahrens ist der für die Beseitigung der behaupteten Mängel erforderliche Aufwand und der Minderwert, die auf der Grundlage der Sachdarstellung des/der Antragsteller(s) nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.1996 - 22 W 15/96 für Mängelbeseitigungskosten).

Der Sachverständige K hat im vorliegenden Verfahren die im Beweisantrag bezeichneten Mängel überwiegend festgestellt und den Beseitigungsaufwand auf 5.000,00 bis 10.000,00 DM geschätzt, ein Minderwert verbleibe nach der Mängelbeseitigung nicht. Lediglich die im Beweisantrag angegebenen Flecken auf dem Basaltboden um die Fahrzeugkabinen hat er nicht festgestellt.

Die Wertfestsetzung auf 10.000,00 DM berücksichtigt danach angemessen die Mängel und auch den behaupteten, aber nicht festgestellten Schaden am Basaltboden.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

Zurück