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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 23 U 191/00
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 2
BGB § 398
BGB § 635
BGB § 278
BGB § 640
ZPO § 894
ZPO § 412
ZPO § 485 Abs. 3
ZPO § 407 a Abs. 2
ZPO § 404
ZPO § 530 Abs. 2
ZPO § 302
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 3
VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 191/00

Verkündet am 20. August 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dohnke-Kraff, den Richter am Oberlandesgericht Treige und den Richter am Landgericht Dr. May

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 14 e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Kläger zu 1) bis 4) unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit Honorarforderungen in Höhe von 113.982,45 DM betreffend das Bauvorhaben sieben Ein-/Zweifamilienhäuser L 2 a-c in Korschenbroich sowie in Höhe von 36.180 DM betreffend das Bauvorhaben Mehrfamilienhaus und Hubgaragen H straße 48 in Krefeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Die Kläger erwarben 1995 - aus einer Baumaßnahme von insgesamt sieben Ein- bzw. Zweifamilienreihenhäusern - jeweils ein schlüsselfertig zu erstellendes Reihenhaus in Korschenbroich-Lüttenglehn von der R. van I Bauträger GmbH (im folgenden VI). Die Kläger zu 1) und 2) erwarben das Reiheneckhaus 5, der Kläger zu 2) das Reihenmittelhaus 6 und der Kläger zu 3) das Reiheneckhaus 7 (vgl. Skizze Bl. 370 GA). Die VI beauftragte die V & T GmbH (im folgenden: VT) mit der schlüsselfertigen Erstellung der sieben Reihenhäuser (Vertrag vom 26.11.1995, Bl. 40-42 GA) und den Beklagten mit der Planung. Der Beklagte erstellte u.a. Grundrisse (Bl. 369 GA) und das Leistungsverzeichnis für den Generalunternehmer (Bl. 152 ff. GA). Ob er mit der Bauleitung beauftragt war und diese Tätigkeit ausführte, ist zwischen den Parteien streitig. Ein schriftlicher Architektenvertrag existiert nicht. Der von einem Anwalt unter dem 28.06.1994 erstellte Entwurf eines Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen dem Beklagten und VI (Bl. 120 ff. GA) wurde nicht unterzeichnet. Die Kläger zu 1) und 2) bezogen als erste am 28.10.1996 ihr Haus. Etwa zu dieser Zeit kam es zu Wassereinbrüchen und Feuchtigkeitserscheinungen in den Kellerbereichen der drei Reihenhäuser (vgl. Lichtbilder Bl. 42-45 BA), deren Ursachen streitig sind. Im Haus 5 trat zudem Wasser im Bereich der Dachschräge ein. Der Beklagte beanspruchte von VI für die sieben Reihenhäuser mit Rechnung vom 10.12.1996 Architektenhonorar gemäß § 15 HOAI - Leistungsphasen 1-7 - in Höhe von 233.982,45 DM abzüglich 120.000 DM geleisteter a-conto-Zahlungen (Bl. 150/151 GA).

Die Kläger führten gegen VI, VT und den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren (Landgericht Düsseldorf 11 OH 2/97), in dem der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. Ingo G ein Gutachten nebst zwei Ergänzungen erstattete. Sie forderten die VT mit Schreiben vom 02.07.1999 zur Mängelbeseitigung auf (Anl. 12).

Im vorliegenden Verfahren machen die Kläger aus abgetretenem Recht der VI Schadensersatzansprüche wegen Fehlern der Planung und Bauüberwachung geltend. Sie haben unter Bezugnahme auf die Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren behauptet: Bei den Häusern Nr. 5, 6 und 7 sei die Bauwerksabdichtung sowohl fehlerhaft geplant als auch fehlerhaft ausgeführt. Die nach DIN 18195 Teil 5 erforderliche Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser sei unterblieben. Die Ringdrainage sei zu hoch und auch ohne Filterflies verlegt. Die Stirnseite der Sohlplatte sei nicht komplett abgedichtet. Im Haus Nr. 5 sei die Unterspannbahn zur Wand nicht korrekt abgeschlossen. An allen Häusern sei die Spritzwasserisolierung in der Verblendung mangelhaft. Es fehlten die zur Entwässerung notwendigen offenen Stoßfugen und die zur Isolierung notwendige Folie in der Verblendung. Die Terrassen hätten kein ausreichendes Gefälle. Bei den Terrassentrennwänden fehle die notwendige Isolierung unterhalb der Abdecksteine. Im Haus 5 seien die Wand- und Deckenanschlüsse in den Dachschrägen mangelhaft.

Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich bei Haus 5 auf 73.166,66 DM, bei Haus 6 auf 71.166,66 DM und bei Haus 7 auf 95.666,66 DM (Bl. 5/7, 79 GA) bzw. nunmehr gemäß Sanierungsplanung des Bauingenieurs M (Bl. 190-192 GA nebst Anlagen Bl. 193-255 GA) bei Haus 5 auf 92.055,99 DM, bei Haus 6 auf 62.331,07 DM und bei Haus 7 auf 76.993,41 DM.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) 73.166,66 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 71.166,66 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 4) 95.666,33 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.03.2000 zu zahlen.

Die Kläger haben sodann beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) 92.055,99 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 73.166,66 DM seit Zustellung der Klage vom 30.09.1999 sowie nebst 4 % Zinsen aus 18.889,33 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 20.07.2000 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 62.331,07 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 4} 76.993,41 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.03.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat Planungsfehler bestritten und die Auffassung vertreten, dass nach den Auskünften des Erftverbandes vom 10.11.1994 (Bl. 45 GA) ein Bodengutachten entbehrlich gewesen sei und er im übrigen seine Pflichten jedenfalls dadurch erfüllt habe, dass er der VI sicherheitshalber ein Bodengutachten empfohlen habe.

Hinsichtlich der Bauleitung hat er bestritten, diese vertraglich übernommen oder sonst faktisch innegehabt zu haben und behauptet, er habe nur im Rahmen einer ins Auge gefassten späteren Zusammenarbeit mit VI die streitgegenständlichen Bauvorhaben der VI begleitet.

Hilfsweise hat er die Aufrechnung erklärt mit seinem restlichen Architektenhonorar aus seiner Schlussrechnung vom 10.12.1996 über restliche 113.982,45 DM (37.994,15 DM pro Kläger, Bl. 147/148 GA) sowie mit einer weiteren Honorarforderung gegen VI aus dem Bauvorhaben Mehrfamilienhaus und Hubgaragen H straße 48 in K über 36.180 DM (12.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 11.12.1996 pro Kläger, Bl. 148/149 GA).

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, beanstandet das Gutachten des Sachverständigen G und behauptet ergänzend: Die von ihm ausgeschriebene Abdichtung mit einer Dickbeschichtung nach DIN 18195 Teil 1-5, einer Bodenplatte aus W-Beton und einer Oberflächenwasserdrainage sei ausreichend. Der VI sei zudem als seit Jahrzenten am Markt tätigen Unternehmen sowohl die Grundwasserproblematik als auch die Problematik der Bodenverhältnisse bekannt gewesen. Der Wassereinbruch im Haus 7 sei nicht auf eine fehlerhafte Abdichtung zurückzuführen, sondern auf ein fehlendes Kellerfenster und ein unsachgemäß durch ein ungedichtetes Loch im Kelleraußenmauerwerk verlegtes Kabel sowie das Ausschalten der Drainagepumpe. Das Wasser habe sich dann über die Bodenplatte in die Nachbarhäuser verteilt. Seit 1996 sei es auch zu keinem erneuten Wassereinbruch gekommen. Er habe sich nur sporadisch und im eigenen Interesse auf der Baustelle aufgehalten und auch nicht als Bauleiter am Abnahmetermin vom 08.11.1996 teilgenommen.

Der Beklagte rechnet in zweiter Instanz hilfsweise zusätzlich auch mit den restlichen Kaufpreisansprüchen der VI gegen die Kläger auf (Kläger zu 1) und 2): 78.467,20 DM; Kläger zu 3): 91.375,62 DM; Kläger zu 4): ca. 150.000 DM, Bl. 367 GA).

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie nehmen ebenfalls Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten ergänzend: Das Bodengutachten sei schon - neben der Grundwasserproblematik - zur Erforschung der Bodenverhältnisse erforderlich gewesen. Hierüber sei die VI vom Beklagten nicht hinreichend belehrt worden. Darüber hinaus sei die vom Beklagten geplante Abdichtung ohne durchgängiges Konzept und unzureichend; die eingetretenen Schäden seien darauf zurückzuführen. Die Schädigung durch Feuchtigkeit und Schimmelbildung bestehe bis heute fort. Im Haus der Kläger zu 1) und 2) sei es bis Mitte 1997 zu weiteren Wassereinbrüchen gekommen. Der Beklagte habe sowohl vertraglich als auch de facto die Bauleitung innegehabt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die beigezogenen Akten Landgericht Düsseldorf 11 OH 2/99 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 26.06.2001 Bezug genommen. Die Akten 11 OH 2/97 LG Düsseldorf waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist mit der Maßgabe unbegründet, dass die Klage der Kläger zu 1) bis 4) unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit Honorarforderungen von 113.982,45 DM betreffend das Bauvorhaben sieben Ein-/Zweifamilienhäuser L 2 in K sowie in Höhe von 36.180 DM betreffend das Bauvorhaben Mehrfamilienhaus und H H straße 48 in K dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Den Klägern zu 1) bis 4) stehen gegen den Beklagten wegen unzureichender Planung des Abdichtungssystems (dazu I.), nicht hingegen wegen unzureichender Bauüberwachung (dazu II.) Gewährleistungsansprüche aus abgetretenem Recht der VI (§§ 398 BGB, 894 ZPO) dem Grunde nach gemäß § 635 BGB zu. Die VI trifft kein Mitverschulden (dazu III.). Die zulässige Aufrechnung des Beklagten mit Ansprüchen der VI gegen die Kläger ist unbegründet (dazu IV.). Die Aufrechnung des Beklagten mit den im Tenor naher bezeichneten Honorarforderungen ist dem Betragsverfahren vorzubehalten (dazu V.).

I.

Der Beklagte, dem alle Architektenleistungen des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen waren, hat aus mehrfachen Gründen gegen die Verpflichtung verstoßen, eine Planung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugliche Abdichtung gewährleistet: Er hat es pflichtwidrig unterlassen, ein Boden-/Baugrundgutachten einzuholen, ein in sich schlüssiges Abdichtungskonzept zu planen und dessen Einzelheiten in hinreichend klarer und detaillierter Form in seine Planung einzubeziehen.

1.

Ebenso wie der Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk schuldet, schuldet der Architekt eine mängelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse (BGH. BauR 2001, 824; BGH VersR 1967, 220). Die Planung muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen Wasser vorsehen. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH BauR 2001, 824; BGH BauR 2000, 1330 mit Anm. Quack IBR 2000, 446). Der Architekt muss sich zur Feststellung der Grundwasserstände der vorliegenden amtlichen Messergebnisse bedienen und bei Unmöglichkeit der genauen Wertermittlung des Grundwasserhöchststandes einen Sicherheitszuschlag vorsehen. Die Höhenlage eines Bauwerks ist wegen der Grundwassergefahr und der Entwässerung technisch sorgfältig zu planen und zu überwachen. Eine Drainage ist so zu gestalten, dass ein Eindringen von Wasser in Kellerräume, sei es als Grundwasser oder sei es als Oberflächenwasser, mit Sicherheit verhindert wird (BGH Schäfer/Finnern Z.3.01, Bl. 153/164; BGH NJW 1962, 390; OLG Düsseldorf BauR 1992, 536; OLG Düsseldorf OLGR 1992, 300; OLG Celle Schäfer/Finnern Z.3.01, Bl. 191). Entsprechendes gilt für die ausreichende Abdichtung der unterirdischen Teile von Bauwerken gegen Erdfeuchtigkeit, wofür der planende Architekt ebenfalls verantwortlich ist. Fehlen ihm die erforderlichen Fachkenntnisse, die konkreten Wasser- und Bodenverhältnisse zu beurteilen, muss er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken (BGH BauR 2001, 824). Eine Aufklärung der örtlichen Verhältnisse muss der Architekt zwar nicht selbst durchführen, wohl aber veranlassen und insbesondere seiner Beratung, Planung und auch Überwachung zugrundelegen (Englert/Grauvogl/Maurer, Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 23). Dementsprechend hat jeder Architekt grundsätzlich Anlass zu sorgfältigsten Überlegungen im Hinblick auf die Boden- und Wasserverhältnisse (BGH BauR 1971, 265; Englert/Grauvogl/ Maurer, a.a.O., Rdnr. 33 m.w.N. in Fußnote 30/31). Dies gilt um so mehr in allen Zweifelsfällen, z.B. bei Vorhandensein unterschiedlicher Bodenarten oder wenn ein ausdrücklicher Hinweis seitens einer Behörde erfolgt ist (Englert/Grauvogl/ Maurer, a.a.O., Rdnr. 34, 65/68). Dementsprechend muss ein Architekt selbst einen Vollauftrag immer dahin verstehen, dass zunächst immer nur die Leistung nach Leistungsphase 1 erbracht werden darf und erst bei Vorliegen der Baugrundaufschlüsse in Abstimmung mit dem Bauherrn weitere Leistungen erbracht werden dürfen (OLG Hamm NJW-RR 1997, 1310).

2.

Diesen Anforderungen genügte die Planung des Beklagten aus mehrfachen Gründen nicht, da seitens des Beklagten weder die notwendige Erforschung des Baugrundes und dessen Versickerungsfähigkeit (dazu a.) noch hinreichende planerische Vorgaben für in sich schlüssige und fachgerechte Abdichtungs- und Entwässerungsmaßnahmen (dazu b.) erfolgt sind.

a)

Der Beklagte ist seiner Architektenpflicht zur Erforschung des Baugrundes durch die Einholung einer Auskunft des Erftverbandes vom 10.11.1994 (Bl. 45 GA) nicht hinreichend nachgekommen. Dieses Schreiben beschäftigt sich - wie bereits aus der Überschrift ersichtlich - ausschließlich mit dem Grundwasserstand im Raum L unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen des Braunkohletagebaus (vgl. dazu auch Merkblatt der Stadt K für Bauherren und Architekten, Bl. 46 GA). Über die sonstigen Eigenschaften des Baugrundes, insbesondere dessen Bindigkeit bzw. Versickungsfähigkeit und die davon abhängige Frage, ob z.B. durch Lehmschichten sich stauendes Oberflächenwasser ständig oder zumindest zeitweise zu einer besonderen Wasserbelastung der erdberührten Teile der Baukörper im Sinne der DIN 18195 Teil 5 (Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser) bzw. Teil 6 (Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser) führen kann, verhält sich dieses Schreiben nicht. Dementsprechend hat der Sachverständige Grün überzeugend festgestellt, dass den Beklagten jegliche Information darüber fehlte, ob nicht im Bereich der streitgegenständlichen Objekte zumindest zeitweise drückendes Wasser ansteht, worüber ein notwendiges Baugrundgutachten hätte Aufschluss geben können (Bl. 191-193 BA). Auch im Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige Grün nochmals bekräftigt, dass ohne genaue Kenntnisse des Baugrundes, insbesondere auch zur Versickerungsfähigkeit des Bodens, eine sorgfältige Planung der Bauwerksabdichtung nicht zu erreichen sei (Bl. 290 BA). Dementsprechend hält er auch zur abschließenden Beurteilung des Umfangs der notwendigen Sanierungsmaßnahmen weiterhin ein Bodengutachten für erforderlich (Bl. 195 BA).

Der Beklagte verkennt insoweit in beiden Instanzen, dass die Einholung eines Boden-/Baugrundgutachtens nicht nur zur Erforschung des Grundwasserstandes erforderlich war, sondern auch zur sorgfältigen Planung der Bauwerksabdichtung im Falle bindiger lehmhaltiger Boden, die der Sachverständige G hier im Bereich der streitgegenständlichen Objekte vorgefunden hat. Eine solche Bodenbeschaffenheit wird vom Beklagten auch nicht bestritten, denn er weist selbst darauf hin, dass im Bereich der streitgegenständlichen Objekte drückendes Wasser durch länger dauernde Regenfälle entstehen konnte (Bl. 22 GA, vgl. auch Bl. 49 BA: gegenüber dem Privatsachverständigen Hülse erklärten Herr W und Herr V, dass die wasserundurchlässige Schicht eine Mächtigkeit von mindestens Aushubtiefe - Kellerhöhe plus "x" - besitzt).

Die Haftung des Beklagten ist auch nicht durch eine Verweigerung der VI, ein Bodengutachten einzuholen, ausgeschlossen, da der Beklagtenvortrag vermissen lässt, dass er der VI - im Rahmen seiner Beratungspflicht als Architekt - hinreichend verdeutlicht hat, dass auch völlig unabhängig von der Grundwasserproblematik ein Bodengutachten zur Erforschung der Bodenschichten und zur Planung eines den Regeln der Technik entsprechenden Abdichtungssystems erforderlich war. Ein Hinweis des Architekten kann sich nicht nur auf die Erforderlichkeit von Maßnahmen beschränken, sondern muss auch den besonderen Grund der Erforderlichkeit von Maßnahmen beschreiben. Der diesbezügliche Vermerk des Beklagten auf dem Schreiben vom 10.11.1994 (Bl. 45 GA) ist nichtssagend. Wie zudem der Prozessvortrag des Beklagten zeigt, bezieht er bis heute die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens fehlerhaft allein auf die Grundwasserproblematik. Insoweit ist sogar nachvollziehbar, dass die VI - im Hinblick auf die Auskunft des Erftverbandes und die darauf basierenden Berechnungen des Beklagten zur Höhe der UK-Baugrube über N.N. - auf ein Bodengutachten verzichten wollte. Es war jedoch auch Aufgabe des Beklagten, die VI über die besonderen Folgen von bindigen, nicht versickerungsfähigen Erdschichten im Bereich der Baugrube mit den Konsequenzen für die Auswahl und die damit einhergehenden besonderen Anforderungen an das Abdichtungssystem aufzuklären. Dass er dies in hinreichend deutlicher Weise getan hat, ist nicht substantiiert vorgetragen. Auf eine eigene Sachkenntnis der VI konnte und durfte sich der Beklagte als Architekt nicht verlassen. Der Einwand des Beklagten, er habe den Geschäftsführer der VI auf der Baustelle unmittelbar vor Beginn des Aushubs und nochmals vor Beginn der Plattengründung zur Erstellung eines Bodengutachtens aufgefordert, dieser habe jedoch aus Kostengründen abgelehnt, ist demgemäß nicht hinreichend und unerheblich.

b)

Darüber hinaus fehlen in den zur Gerichtsakte gereichten Planungsunterlagen hinreichende planerische Vorgaben des Beklagten für systematisch schlüssige und fachgerechte Maßnahmen zur Abdichtung der Objekte der Kläger sowie zur Entsorgung anfallenden Drainagewassers.

aa)

§ 9 Nr. 3 Abs. 3 und 4 VOB/A schreibt vor, dass die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, so zu beschreiben sind, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Wie detailliert die Planung der Abdichtung und Entwässerung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH NJW 2000, 2992; BGH BauR 1974, 65; BGH BauR 1978, 405). Die schadensträchtige Abdichtung mit einer Dickbeschichtung (vgl. OLG Bamberg, IBR 1999, 131) muss dementsprechend grundsätzlich im Detail geplant werden. Die Planung muss dem ausführenden Unternehmer verdeutlichen, welche Anforderungen die Abdichtung erfüllen muss (Bodenfeuchtigkeit, nichtdrückendes Wasser, drückendes Wasser). Sie muss die wichtigsten Maßnahmen gegen die besondere Schadensanfälligkeit darstellen, wozu die maßgeblichen Einzelheiten der Herstellung gehören. Angaben zur Stärke der Dickbeschichtung sind jedenfalls dann geboten, wenn eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt. Von einer derartig detaillierten Planung darf der Architekt nur absehen, wenn sie dem Unternehmer bereits bekannt ist und der Architekt sich darauf verlassen kann, dass sie auch ohne nochmaligen planerischen Hinweis ordnungsgemäß ausgeführt wird (BGH NJW 2000, 2992). Als Sachverwalter des Bauherrn muss der Architekt sich deshalb bei den zuständigen Fachstellen und einschlägigen Unternehmen nach den optimalen Verfahrensmöglichkeiten erkundigen und diese in eine klare, nicht auslegungsbedürftige und vollständige Leistungsbeschreibung aufnehmen (Englert/Grauvogl/Maurer, a.a.O., Rdnr. 38). Soweit eine Drainage geplant wird, bedarf es auch einer Planung der Entsorgung des anfallenden Drainagewassers (Versickerung/Verrieselung oder Ableitung in die Kanalisation, vgl. auch OLG Hamm BauR 1997, 878). Scheidet eine Versickerung auf dem Grundstück im Hinblick auf die Bodenverhältnisse aus, muss sich der Architekt eine zeitlich unbefristete Genehmigung der zuständigen Behörde zur Ableitung des Drainagewassers in die Kanalisation besorgen (OLG Düsseldorf OLGR 1992, 301).

bb)

Diese Voraussetzungen hat der Beklagte mit seinen aus Leistungsverzeichnis (Bl. 73 ff. BA) und Planung (Bl. 369 GA) ersichtlichen Anweisungen nicht erfüllt.

(1)

In dem vom Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis befinden sich zur Abdichtung des erdberührten Bereiches der Objekte und zur Entwässerung von anfallendem Drainagewasser folgende Positionen:

Position 0.4

Nach der Kellerfertigstellung ist die verbleibende Baugrube nach Angaben des Architekten wieder mit dem Erdmaterial zu verfüllen und zu verdichten. Auf die vorhandene Drainage-Ringleitung und sonstige erdverlegte Leitungen ist zu achten.

Position 0.9

Schacht DN 1000 nach DIN 1045 aus Betonringen einschließlich Schachtabdeckung, Steigeisen und Drainagerohranschlüssen und Fundament liefern ca. 2,00 bis 3,50 m tief einbauen, ...

Position 1.21

Abdichtung der Außenwandflächen, die im Erdreich liegen aus KS-Mauerwerk mit Dichtbeschichtung der Firma R oder gleichwertig. Verbrauch etwa 4 kg/qm nach DIN 18377 und der Werksvorschrift abdichten einschließlich des erforderlichen Voranstrichs und der Hohlkehle aus Mörtel MG III DIN 1053 an Wand und Fundamentanschlüssen. Ein Schutz gegen mechanische Beschädigung ist vorzusehen und einzurechnen.

Position 1.22

Gebäudetrennfugen in Abdichtung .... mit Schweißbahn abdichten.

Position 2.33

Drainagerohr DN 100 nach DIN 4095 liefern, umlaufend verlegen und eine Kiespackung 4/32 mm Körnung größer = 20 cm um das Rohr einbauen.

Position 2.36

Wanddrainageplatten D = 10 cm nach DIN 4095 liefern und umlaufend an den erdberührten Gebäudeaußenwänden vertikal einbauen.

Position 2.6

Stahlfaserbeton Typ Readymix B 25 WU für Bodenplatte, wasserundurchlässig,... D = 22 cm.

In dem vom Beklagten am 15.12.1995 erstellten Grundriss zum Haus 6 (Bl. 369 GA oben rechts) findet sich folgender Vermerk:

Vertikale und horizontale Abdichtung im erdberührten Bereich nach DIN 1819, T.1-5! (DIN 18195 und 18531); Ringdrainage DN 100 Gefalle größer = 0,5 %, Spülrohre bei Richtungswechsel DN 100.

(2)

Der Sachverständige G hat nach Prüfung dieser planerischen Vorgaben des Beklagten festgestellt, dass ein durchgängiges Konzept zur Abdichtung planmäßig im Detail nicht vorgegeben worden sei, sondern nur in "sehr verallgemeinerter Form". Nicht einmal die Anforderungen, die an die Abdichtung zu stellen seien, seien korrekt erhoben worden (Bl. 190 BA unten). Die vom Beklagten vorgesehene und ausgeführte Abdichtung als Spachtelmasse mit Gewebeamierung sei nach DIN 18195 Teil 4 lediglich als Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit vorgesehen. Bodenfeuchtigkeit im Sinne der DIN 18195 Teil 4 liege aber nur dann vor, wenn der Boden im Arbeitsraum wasserdurchlässig sei. Eben dies sei aber bei den streitgegenständlichen Objekten nicht der Fall, denn hier sei der Arbeitsraum mit stark lehmhaltigem und nicht drainierendem Boden verfüllt worden. Da sich das Wasser anstauen könne, habe also zumindest eine Abdichtung gegen dauerhaft anstehendes, nicht drückendes Wasser gemäß DIN 18195 Teil 5 (z.B. mit Bitumen- oder Schweißbahnen) vorgesehen und ausgeführt werden müssen. Zudem fehle das zum Schutz der Wand- und Ringdrainage erforderliche Filtervlies gegen Zuschlämmen mit Lehmbestandteilen, so dass bereits eine starke Verschmutzung der Drainplatten und Drainrohre festzustellen sei (Bl. 186/194 BA). Schließlich sei das Drainagerohr fehlerhaft nicht am Fuß der Kellerbodenplatte, sondern etwa in Höhe der Oberkante der Bodenplatte verlegt worden, so dass das Wasser nicht sicher fortgeleitet werde. Die vom Beklagten vorgesehene Form der Abdichtung passe bereits grundsätzlich nicht zu der Art der Verfüllung des Arbeitsraums vor den Kellerwänden (Bl. 191 BA).

Diesen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen G folgt der Senat. Die von der o.a. Rechtsprechung zutreffend geforderten Details des Abdichtungssystems lässt die Planung des Beklagten in mehrfacher Form vermissen. Weder die besonderen Eigenschaften der Dichtmasse, noch deren Verarbeitungsdicke bzw. deren Materialverbrauch werden hinreichend beschrieben. Notwendige planerische Angaben fehlen zur Höhenlage der Drainage und zum notwendigen Gefalle (ab Oberkante Bodenplatte) zu den vom Beklagten - ebenfalls nur mit unklarer Tiefenangabe ("ca. 2,00 bis 3,50 m") und ohne jede Positionsangabe - geplanten Revisionsschächten/Sammelschächten zur Entsorgung des anfallenden Drainagewassers in die Kanalisation (soweit nach örtlichem Recht überhaupt zulässig, woran nach der jetzt geplanten Versickerung - vgl. Bl. 184, 225 ff. GA - Bedenken bestehen). Es fehlen auch planerischen Angaben zu den notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Verschlammung der horizontalen Drainrohre und der vor die Außenwände gestellten vertikalen Drainplatten durch Einbau von Drainage-/Filter-vlies.

Darüber hinaus finden sich in Position 0.4 des Leistungsverzeichnisses fehlerhafte Vorgaben zur Verfüllung des Arbeitsraums ("wieder mit dem Erdmaterial"). Damit in Einklang steht die Feststellung des Sachverständigen, dass die vom Beklagten vorgesehene Form der Abdichtung bereits grundsätzlich nicht zu der Art der Verfüllung des Arbeitsraums vor den Kellerwänden passt (Bl. 191 BA). Der Beklagte hätte eine Verfüllung der Arbeitsräume mit nicht bindigem und versickerungsfähigem Material (wie z.B. Sand oder Kies) planen müssen, um ein schlüssiges, funktionsfähiges Abdichtungskonzept zu gewährleisten. Dies gilt um so mehr, als er nach eigenem Vorbringen - auch ohne Bodengutachten - von einem stark sandigen Lehmboden, damit von bindigem, nicht versickerungsfähigem Verfüllmaterial ausgegangen ist (Bl. 351 GA, vgl. auch Bl. 22 GA sowie Bl. 49 BA).

Ob das vom Sachverständigen G im selbständigen Beweisverfahren angesprochene Material "Deitermann Superflex 10" bei den streitgegenständlichen Abdichtungsmaßnahmen Verwendung gefunden hat, kann dahinstehen. Der Beklagte hat es nämlich pflichtwidrig unterlassen, im Leistungsverzeichnis oder in einem Werkplan die Anforderungen an die Verarbeitung des Abdeckungsmaterials im einzelnen zweifelsfrei vorzugehen. Im zweiten Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige G ausgeführt, dass mit Bitumenspachtelmassen (wie z.B. Deitermann Superflex 10 oder gleichwertigen Produkten) eine Abdichtung auch gegen flüssig anstehendes bzw. drückendes Wasser möglich sei, aber nur bei der vom Hersteller vorgegebenen Nassschichtdicke (z.B. bei Deitermann Superflex 10 bei einer Nassschichtdicke von ca. 6 mm mit entsprechendem Materialverbrauch von ca. 6 kg/qm, Bl. 287 BA). Auch dem vom Beklagten vorgelegten Merkblatt vom 27.01.1993 zu der von ihm planerisch nicht vorgegebenen) Bitumenabdichtmasse "Deitermann Superflex 10" (Bl. 229-232 BA) ist zu entnehmen, dass dieses Material überhaupt nur dann zur Abdichtung gegen nichtdrückendes bzw. drückendes Wasser geeignet ist, wenn die dort im einzelnen beschriebenen Ausführungsmodalitäten eingehalten werden: Bei drückendem Wasser dürfen Mauerwerk und andere Untergründe keine Rissweiten über 2,5 mm aufweisen. Die Auftragsdicke und der Verbrauch richten sich nach der Art der Wasserbelastung. Bei drückendem Wasser ist der Auftrag einer ca. 6 mm dicken Schicht mit einem Verbrauch von 6 1/qm erforderlich. Bei nichtdrückendem Wasser ist der Auftrag einer ca. 5 mm dicken Schicht mit einem Verbrauch von 5 l/qm erforderlich. Es dürfen weder Lehm noch Bauschutt oder Geröll unmittelbar an die durchgehärtete Abdichtung geschüttet werden. Für den Schutz des Abdichtungssystems ist die DIN 18195, Teil 10, zu berücksichtigen. Gebäudetrennfugen sind mit einem Abdichtband zuverlässig und dauerhaft abzudichten.

Der Beklagte hat in der von ihm entworfenen Leistungsbeschreibung eine "Dichtbeschichtung der Firma R oder gleichwertig" angegeben, ohne deren Produkteigenschaften sicher zu beschreiben. Darüberhinaus hat er einen Verbrauch von etwa 4 kg/qm nach DIN 18377 und der Werksvorschrift vorgesehen, der für nichtdrückendes Wasser im Sinne der DIN 18195 Teil 5 gerade nicht genügt, jedenfalls nicht gegen zeitweilig drückendes Wasser im Sinne der DIN 18195 Teil 6, das nach den Feststellungen des Sachverständigen und auch nach dem eigenen Sachvortrag schon durch bindiges, nicht versickerungsfähiges Füllmaterial entstehen kann.

Die von ihm zusätzlich geplante Oberflächenwasserdrainage DN 100, 40 cm breit, 1,00 m UKG im hinterseitigen Gartengelände (vgl. Bl. 370 GA, Plan vom 02.09.1996) ist nach den Feststellungen des Sachverständigen G neben der Planung einer Dichbeschichtung sinnlos.

Der Beklagte trägt widersprüchlich vor, indem er einerseits als alleinige Ursache eines angeblich nur in Haus 7 stattgefundenen Wassereinbruchs den Ausfall der Pumpe im Sammelschacht von Haus 7 bezeichnet (Bl. 35/141/274 GA), andererseits eine fachgerechte Abdichtung der Bauwerke gegen drückendes Wasser bis zu 70 m Wassersäule (entsprechend 7 Bar) behauptet (Bl. 33/36, 265/266, 351 GA). Wäre letzteres der Fall, hätte ein Pumpenausfall keine Konsequenzen gehabt, da die Gebäude druckwasserdicht wären.

Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, er habe bei der Planung des Abdichtungssystems in zulässiger Weise in dem Leistungsverzeichnis und den Plänen auf die entsprechenden DIN-Normen Bezug genommen. Der Verweis auf DIN-Normen ersetzt nicht die notwendige Detailplanung eines Abdichtungssystems und dessen eindeutige und unmissverständliche Darstellung im Leistungsverzeichnis und in den Werkplänen.

(3)

Für das vom Beklagten beantragte weitere Gutachten besteht kein Anlass. Die Voraussetzungen der §§ 412, 485 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.

(a)

Der Sachverständige G hat nach Überzeugung des Senats den notwendigen Sachverstand zur Beurteilung der streitgegenständlichen Bauabdichtung. Er betreibt - entgegen den Einwänden des Beklagten - nicht nur ein Baustofflabor, sondern die Abteilungen Material- und Bauteilprüfung, Bauphysik, Bauakustik, Architektur- und Sanierungsplanung sowie Gebäudeprüfung,

(b)

Die vom Beklagten mehrfach gerügte Mitwirkung von Hilfskräften ist grundsätzlich zulässig (BGH VersR 1972, 927; OLG Celle NJW 1972, 1524; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 411, Rdnr. 4; § 404, Rdnr. 1 a), soweit sie sich auf den Bereich unterstützender Dienste (wie z.B. Laboruntersuchungen oder technische Befunde) nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen beschränkt, während die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse Pflicht des Sachverständigen selbst bleibt (BGH NJW 1985, 1400). Aus den Beiakten (Bl. 178/179, 238/239 GA) ergibt sich, dass die Ortstermine durch die Mitarbeiter Gärtner und Schaffner, die Beurteilung der Abdichtung und die Ausarbeitung des Gutachtens dagegen vom Sachverständigen selbst vorgenommen worden ist. Diese Arbeitsweise ist im Hinblick auf § 407 a Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Nur die Inanspruchnahme Dritter im wesentlichen Umfang muß dem Beweiserhebungsermessen des Gerichts im Sinne von §§ 404, 412 ZPO überlassen bleiben und liegt außerhalb der Kompetenz des allein ernannten Sachverständigen (Zöller/Greger, a.a.O., § 407 a, Rdnr. 2). Hier hat der Sachverständige bereits in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf die vorgesehene Verfahrensweise hingewiesen (Bl. 138 BA), ohne dass die Parteien ihr widersprochen haben.

(c)

Das Gutachten ist nicht unvollständig, widersprüchlich oder von fehlender Überzeugungskraft. Der Sachverständige geht im wesentlichen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus (vgl. zu den ihm vorliegenden Unterlagen Bl. 190 BA). Anschlusstatsachen bzw. neuen Sachvortrag, der die Ergebnisse der Gutachten in Frage stellen konnte, enthält das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht. Dass ein anderer Sachverständiger über überlegenere Forschungsmittel oder Erfahrungen verfügt, ist nicht ersichtlich.

(aa)

Auf Bl. 191 und 288 BA wurde vom Sachverständigen zwar nicht hinreichend berücksichtigt, dass das ihm vorliegende Leistungsverzeichnis (Bl. 91 BA) die Verwendung von W-Beton vorsieht. Auf diesem Fehler beruht das Gutachten jedoch nicht, da es wesentlich auf Mängel der Vertikalisolierung abstellt. Auch bei einer W-Bodenplatte muss nach den Feststellungen des Sachverständigen der Anschluss der Spachtelmasse über die Sohlkante der W-Bodenplatte bis über die Stirnseite hinausgeführt werden, um eine sichere Abdichtung der Fuge zwischen Betonsohle und erster Steinreihe zu gewährleisten (Bl. 186, 191/192, 208 BA).

(bb)

Die vom Beklagten gerügte Diktion des Sachverständigen im zweiten Ergänzungsgutachten (Bl. 283 ff. BA) beruht auf der Formulierung der Beweisfragen, die zum Teil Unterstellungen enthalten. Aus dem Hauptgutachten folgt in aller Deutlichkeit, dass der Sachverständige hier mindestens eine Abdichtung gegen DIN 1895 Teil 5 gegen nichtdrückendes Wasser für erforderlich halt. Im zweiten Ergänzungsgutachten stellt er lediglich klar, dass bei fachgerechter und hinreichend dicker Verarbeitung des Materials "Deitermann Superflex 10" auch eine Abdichtung gegen DIN 18195 Teil 6 gegen "zeitweilig oder ständig" drückendes Wasser ohne Erforderlichkeit einer Drainage erreicht werden kann, hier jedoch weder geplant noch ausgeführt worden ist.

(cc)

Auch der Einwand des Beklagten, dass es seit Mitte 1997 keine neuen Wassereinbrüche mehr gegeben habe (Bl. 357, 390 GA), rechtfertigt keine weiteren sachverständigen Feststellungen. Der Kläger zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass bis zu seinem Auszug aus dem Objekt Ende Juni 2000 der Fußpunktbereich der Kellerwände bis zur Horizontalsperre ständig feucht war und dass dort bei starken Regenfällen Wasser erschienen ist. Auch der Kläger zu 3) hat bestätigt, dass im Keller seines Hauses bis heute permanente Feuchtigkeit besteht, die sich bis zu 80 cm hoch in die Innenwände zieht und dass 1999/2000 ein Mieter wegen Pilzallergie nach Mietminderung gekündigt hat. Diese Angaben begründen die Überzeugung des Senats, dass die vom Sachverständigen festgestellten Ursachen bis heute die Feuchtigkeit der Kellergeschosse zur Folge haben. Zu weitergehenden Feststellungen zu Art und Umfang der Feuchtigkeitserscheinungen und Schäden besteht im Grundverfahren kein Anlass.

(dd)

Auch der Einwand, die benachbarten vier Reihenhäuser (Viererblock, bestehend aus den Häusern 1-4, getrennt durch zwei nicht unterkellerte Fertiggaragen, vgl. Skizze Bl. 370 GA) seien seit jeher trocken, rechtfertigt keine weiteren sachverständigen Feststellungen. Erheblich wäre dieser Einwand nur, wenn der Beklagte zugleich vortragen und unter Beweis stellen würde, dass die benachbarten Reihenhäuser in jeder Beziehung identisch geplant und errichtet worden sind. Nur dann wären zuverlässige Rückschlüsse aus dem Zustand der Nachbarhäuser auf die streitgegenständlichen Häuser gerechtfertigt. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) im Rahmen seiner informatiorischen Befragung angegeben, dass auch die vier Nachbarhäuser nach Fertigstellung und Bezug gleichartige Feuchtigkeitserscheinungen im Keller aufgewiesen hätten. Auch insoweit besteht für weitergehende Feststellungen zu Art und Umfang der Feuchtigkeitserscheinungen und Schäden in den Nachbarhäusern im Grundverfahren kein Anlass.

(4)

Die Haftung des Beklagten wegen fehlender Details der Planungen des Abdichtungssystems ist auch nicht durch mündliche Zusatzabreden ausgeschlossen. Der Beklagte behauptet zwar, es sei am 02.09.1996 zwischen den Herren van I, V und ihm die Art und Weise der Ausführung der Abdichtung (einschließlich der zusätzlichen "Gartendrainage") "besprochen" worden. Auch insoweit lässt aber der Beklagtenvortrag vermissen, welche zusätzlichen planerischen Vorgaben er denn - über die o.a. unzureichenden Anforderungen in der Leistungsbeschreibung (Bl. 73 ff. GA) hinaus - in diesem Gespräch gemacht haben will. Denn er trägt gleichzeitig (wenngleich unzutreffend) vor, bereits seine schriftlichen planerischen Vorgaben in der Leistungsbeschreibung hätten sogar dazu gefuhrt, dass die Keller ohne jede Drainage einer Druckwasserbelastung von 7 bar standgehalten hatten. Im Hinblick darauf obliegt es ihm erst recht, sich dazu zu äußern, welche zusätzlichen konkreten planerischen Vorgaben er VI mündlich gemacht haben will.

(5)

Zu einer sorgfältigen Planung aller maßgeblichen Details eines fachgerechten Abdichtungssystems war der Beklagte hier zudem um so mehr verpflichtet, als er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz weder vertraglich noch faktisch die Bauüberwachung gegenüber VI übernommen hat und demnach auch keine hinreichenden Möglichkeiten hatte, fehlende oder undeutliche Planungsdetails in der Bauausführungsphase nachzutragen oder zu ergänzen.

3.

Der Beklagte hat seine Vertragspflichten schuldhaft gemäß § 635 BGB verletzt und - wie bereits ausgeführt - nicht die gebotene Sorgfalt bei der Planung, insbesondere die Anforderungen der DIN 18195 und die Regeln der Technik, beachtet.

4.

Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden besteht auch der notwendige kausale Zusammenhang, da der Schaden bei pflichtgemäßer Verhaltensweise des Beklagten nicht eingetreten wäre. Es kann dahinstehen, ob einzelne Feuchtigkeitseinwirkungen in den Häusern der Kläger auch auf Bauausführungsfehler zurückzuführen sind. Entscheidend ist, dass der Beklagte eine Abdichtung geplant hat, die den im Bereich der Baumaßnahme bestehenden Wasser- und Bodenverhältnissen nicht gerecht wurde und zu Feuchtigkeitserscheinungen geführt hat. Insoweit genügt Mitursächlichkeit (OLG Düsseldorf OLGR 1992, 302).

5.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war entbehrlich, da sich der Planungs- und Überwachungsmangel bereits im Bauwerk verkörpert hatte und durch Nachbesserung der Planung und Bauüberwachung nicht mehr beseitigt werden kann (OLG Hamm BauR 1990, 106; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rdnr. 1639).

II.

Der Beklagte haftet hingegen nicht für die vom Sachverständigen G festgestellten Fehler der Bauausführung wegen mangelhafter Bauüberwachung.

1.

Das Landgericht ist anhand von Indizien und sonstigen Umständen (insbesondere unter Berücksichtigung des Schreibens des Beklagten vom 09.12.1996, Anlage K 3 und der Teilnahme des Beklagten an dem Abnahmetermin vom 08.11.1996) davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Bauüberwachung innehatte. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sind die Kläger indes - auch unter Berücksichtigung aller Indizien und sonstigen Umstände - für die Übernahme der Bauüberwachung durch den Beklagten hinreichende Beweise fällig geblieben. Der Zeuge van I hat glaubhaft erklärt, der Beklagte habe lediglich einen Architektenplanungsauftrag gehabt und man habe lediglich über eine zukünftige Zusammenarbeit nachgedacht. Die Bauüberwachung habe der Beklagte nicht übernommen, zumal die VT vertraglich die Bauleitungsverpflichtung inklusive ganztägiger Anwesenheit bestimmter Personen auf der Baustelle übernommen habe. Nur für die Mängelbeseitigung habe er später den Beklagten - quasi als Gutachter bzw. Assistent - hinzugezogen. Allein auf diese Tätigkeit sei auch das Schreiben des Beklagten vom 09.12.1996 (Anlage K 3) bezogen. Die Angaben des Zeugen van I stehen mit den informatorischen Angaben des Beklagten im Einklang. Der Senat hat keinen Anlass, diesen übereinstimmenden Angaben keinen Glauben zu schenken.

2.

Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "faktischen Bauüberwachung" wegen Verletzung einer sich aus dem Planungsvertrag ergebenden Nebenpflicht. Auch wenn dem Architekten nur die Planung, nicht aber die Objektüberwachung übertragen worden ist, kann er sich während der Bauausführungsphase gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig machen, wenn er sich in erheblichem Umfang um die Durchführung der Baumaßnahmen kümmert, dem Auftraggeber auf Befragen Ratschlage erteilt oder in ähnlicher Weise aktiv in die Bauausführung eingreift (BGH BauR 1996, 418; BGH VersR 1959, 904; Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1512 m.w.N.). Abgesehen davon, dass solche aktiven Eingriffe des Beklagten in die Bauausführung hier nicht hinreichend ersichtlich sind, kommt es allein darauf an, dass bei dem Auftraggeber, d.h. hier der VI, ein entsprechender Vertrauenstatbestand erweckt wird. Davon kann aber nach den glaubhaften Angaben des Zeugen van I hier gerade nicht ausgegangen werden. Wie sich ein Aufenthalt des Beklagten auf der Baustelle während der Bauausführungsphase gegenüber den Klägern als Dritten darstellte, ist hingegen für die Frage einer faktischen Übernahme der Bauüberwachung gegenüber der VI als Auftraggeberin ohne Belang.

III.

Die VI trifft kein in diesem Verfahren relevantes Mitverschulden gegenüber dem Beklagten.

1.

Für den Erlass eines Grundurteils ist es erforderlich, aber auch genügend, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 219; BGHZ 110, 200; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 6 m. w. N.). Mitverursachung und Mitverschulden dürfen - ausnahmsweise (BGH NJW 1979, 1935) - dem Nachverfahren vorbehalten bleiben (mit entsprechender Klarstellung im Tenor bzw. Gründen, BGH NJW 1999, 2441; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 18), wenn sie nicht zum vollen Haftungsausschluss führen (BGH NJW 2001, 2169; BGHZ 110, 202; BGH NJW 1980, 1579; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 8 m.w.N.).

2.

Der Senat hält es im vorliegenden Fall für sachdienlich, bereits im Grundverfahren abschließend über den Haftungsumfang des Beklagten im Verhältnis zur VI als Zedentin zu entscheiden. Hat die erste Instanz im Grundurteil einen Punkt (hier: Mitverschulden der VI) ausgeklammert und dem Betragsverfahren überlassen, so darf das Berufungsgericht diesen Punkt an sich ziehen und darüber entscheiden, wenn die Parteien ihn zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht haben und die Entscheidung darüber sachdienlich ist (BGH NJW 1993, 1793; BGH NJW 1983, 1014; Baumbach-Albers, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 537, Rdnr. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Frage des Mitverschuldens der VI ist entscheidungsreif. Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden der VI liegen nicht vor. Die VI braucht sich auch ein mögliches Verschulden der VT nicht zurechnen lassen. Insbesondere gelangt insoweit § 278 BGB nicht zur Anwendung, da die VT als Unternehmerin der VI nicht deren Erfüllungsgehilfin im Rahmen einer der VI gegenüber dem beklagten Architekten obliegenden Verbindlichkeit ist (vgl. BGHZ 98, 334; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 278, Rdnr. 7/25 m.w.N.).

IV.

Soweit der Beklagte in zweiter Instanz erstmals die Aufrechnung mit angeblichen Restkaufpreisansprüchen der VI gegen die Kläger in Höhe von

Kläger zu 1) und 2) 78.467,20 DM Kläger zu 3) 62.331,07 DM Kläger zu 4) ca. 150.000,00 DM Summe 290.798,27 DM

geltend macht, ist die Aufrechnung zwar gegen den Widerspruch der Kläger gemäß § 530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil sie entscheidungsreif ist.

Sie ist jedoch unbegründet, weil dem Beklagten die Befugnis zur Geltendmachung der umstrittenen Restkaufpreisansprüche der VI fehlt. § 640 BGB erfasst nur Ansprüche des Beklagten gegen die VI, nicht jedoch Ansprüche der VI gegen die Kläger.

Die Kläger verstoßen auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB), wenn sie Ansprüche aus abgeleitetem Recht der VI gegen den Beklagten ohne Rücksicht auf angeblich gegen sie gerichtete Ansprüche der VI geltend machen, zumal sie wegen Mängel gegenüber VI Zurückbehaltungsrechte in erheblichem Umfang ausgeübt haben.

V.

Die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit den im Tenor näher bezeichneten Honorarforderungen ist dem Betragsverfahren vorzubehalten.

1.

Die Voraussetzungen für ein Vorbehaltsurteil im Sinne von § 302 ZPO (neuer Fassung) liegen vor, nachdem das bisherige Erfordernis der Nichtkonnexität der Forderungen gemäß § 302 ZPO (alter Fassung) entfallen ist. Die prozessuale Verbindung von Grund- und Teilurteil ist zulässig (BGH LM § 304 ZPO, Nr. 6 - zu § 302 ZPO alter Fassung -; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 302, Rdnr. 4).

2.

Im Betragsverfahren wird insbesondere zu prüfen sein, ob sich die Kläger die Aufrechnungsforderungen des Beklagten entgegenhalten lassen müssen (§ 406 BGB), gegebenenfalls welche Vergütungsabsprachen die VI und der Beklagte getroffen haben und ob die Honorarforderung des Beklagten hinsichtlich Prüffähigkeit und Schlüssigkeit den Anforderungen der HOAI entsprechen und begründet sind.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wird die Berufung des Beklagten gegen ein Grundurteil - wie hier - in vollem Umfang zurückgewiesen, so sind ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO schon im Berufungsurteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (BGH LM Nr. 9 zu § 97 ZPO; BGHZ 20, 397; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 26 sowie § 97, Rdnr. 2). Der Vorbehalt gemäß § 302 ZPO hat keine kostenrechtlichen Auswirkungen.

VII.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gerechtfertigt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Beklagten beträgt 522.178,74 DM (231.380,47 DM + 290.798,27 DM). Das uneingeschränkte Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe des eingeklagten Betrages (Zöller/Gummer, a.a.O., vor § 511, Rdnr. 14). Hinzu kommen die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten angeblichen Restkaufpreisansprüche der VI gegen die Kläger in Höhe von 290.798,27 DM, da auch darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Senats ergeht (§§ 19 Abs. 4 GKG, 322 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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