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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 23 U 207/02
Rechtsgebiete: EGBGB, EStG, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 5
EStG § 2 Abs. 3
ZPO § 91
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 540
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 207/02

Verkündet am 01.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht D..........., den Richter am Oberlandesgericht Dr. M............. und den Richter am Amtsgericht T........

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger traten im Jahre 1994 mit 56 bzw. 57 Jahren in den Vorruhestand und gründeten die W................ GbR Solartechnik. Die Verluste aus ihrer selbstständigen Tätigkeit (Beratung, Planung und Vertrieb von Solartechnik) wurden von dem Finanzamt für die Jahre 1994 bis 1998 in vorläufigen Grundlagenbescheiden zunächst steuerlich als einkommenssteuermindernd anerkannt. Im Jahr 2000 erließ das Finanzamt geänderte Grundlagenbescheide, in denen die selbstständige Tätigkeit der Kläger in den Jahren 1994 bis 1998 als einkommenssteuerrechtlich irrelevante sogenannte "Liebhaberei" behandelt wurde. Dies führte zur Nachbelastung der Kläger mit Einkommenssteuern. Die Kläger nehmen nunmehr den beklagten Steuerberater auf Schadenersatz in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Unstreitig habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag dadurch schuldhaft verletzt, dass er eine im Rahmen der Anhörung gemäß § 91 AO vorbereitete Stellungnahme der Kläger nicht an das Finanzamt weitergeleitet und gegen die Abänderung der vorgenannten positiven Grundlagenbescheide nicht rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte das Finanzamt die selbstständige Tätigkeit der Kläger nicht als einkommenssteuerrechtlich irrelevante sogenannte "Liebhaberei" bewertet. Den Klägern wäre dann die Abänderung der vorläufigen positiven Grundlagenbescheide und damit die Nachentrichtung von Einkommenssteuern und auch die vorprozessualen Anwaltskosten erspart geblieben.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und führt zur Begründung aus: Die selbstständige Tätigkeit der Kläger sei zutreffend durch das Finanzamt als Liebhaberei eingestuft worden, weil die Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hätten. Dies ergebe sich aus der geschäftlichen Entwicklung der W................ Solartechnik GbR vor und nach 1998. Es bestehe für die Kläger keine Aussicht, die Totalverlustzone zu verlassen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgericht Krefeld vom 08.10.2002 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß Art. 229, § 5 EGBGB Anwendung.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs.1 ZPO.

Das Landgericht hat einen Schadenersatzanspruch der Kläger aus positiver Vertragsverletzung zutreffend bejaht. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist unstreitig. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte das Finanzamt von einer Abänderung der vorläufigen positiven Grundlagenbescheide abgesehen und die Verluste der Kläger aus ihrer selbstständigen Tätigkeit der Beratung, Planung und dem Vertrieb von Solartechnik für die Jahre 1994 bis 1998 steuerrechtlich endgültig anerkannt. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung den unstreitigen objektiven Umständen entnommen.

Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die übrigen Feststellungen des Landgerichts werden mit der Berufung nicht angegriffen.

1.

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Kläger i.S. des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind positive und negative Einkünfte anzusetzen, wenn im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Die Einkunftserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. Dauernde Verluste sind zwar Indiz gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (sog. subjektiver Liebhabereibegriff). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Eigenart der zu beurteilenden Tätigkeit, zu berücksichtigen (BFH, DB 2003, 1204f).

Die Absicht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen, besteht, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (BFH NJW RR-2003, 206f). Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht an Hand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung. Dabei gibt es keine festen zeitlichen Vorgaben. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BFH ist insoweit abzustellen auf die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer (BFH 10. Senat, Beschluss vom 27.03.2001, Az.: XB60/00, )

Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist unter anderem eine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (BFH NJW-RR 2003, 206f) oder eine Betriebsführung, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Nach objektiver Beurteilung würde er nämlich dann von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen (BFH 10. Senat, Beschluss vom 27.03.2001, Az.: XB60/00). Für die Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung abzustellen. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung (BFH 8. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2000, Az: VIII B 68/00).

Insoweit reichen längere Verlustperioden allein grundsätzlich nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, welche auf eine Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründen hinweisen. Hierzu gehört u.a. auch die Absicht, Steuern zu sparen. Dabei bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen einer in die Zukunft gerichteten Prognose. Aber auch die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern (BFH 10.Senat, Beschluss vom 15.05.2002 X B 169/01).

2.

Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze rechtfertigt der unstreitige Sachverhalt folgenden Schluss: Das Finanzamt H........ hätte von einer Einstufung der selbstständigen Tätigkeit der Kläger als einkommenssteuerrechtlich irrelevante sogenannte "Liebhaberei" wieder Abstand genommen, wenn der Beklagte die Stellungnahme der Beklagten vom 29.03.2000 weitergeleitet und die Interessen der Kläger im Anhörungsverfahren nach § 91 AO ordnungsgemäß vertreten hätte. Diese Feststellung betrifft steuerrechtliche Fragen, deren Beantwortung es keiner von dem Beklagten gewünschten Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf.

a.

In der Anfangsphase der W................ Solartechnik GbR greift zu Gunsten der Kläger wegen deren Geschäftstätigkeit der Anscheinsbeweis für eine Einkunftserzielungsabsicht.

Das Tätigkeitsbild "Beratung, Planung und Vertrieb von Solartechnik" ist sowohl vom Konzept als auch von der konkreten Umsetzung her keine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Ein Unternehmen dieser Art ist typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

Die äußerlich sichtbaren Komponenten der GbR der Kläger lassen - bezogen auf die Anfangsphase - eine positive Gewinnprognose zu. Die Prognose für den Bereich der Solartechnik war (und ist) an sich günstig. Die damaligen und gegenwärtigen politischen Verhältnisse versprechen eine Zukunft für Solaranlagen. Das Gebiet der Solaranlagen ist besonders innovativ und bietet Chancen zur Expansion. Gerade die Fortschritte bei der Solarstromgewinnung sind sowohl auf der technischen als auf der wirtschaftlichen Ebene erheblich. Binnen weniger Jahre konnte nicht nur der technische Wirkungsgrad deutlich gesteigert werden. Gleichzeitig konnte durch verbesserte Herstellungsmethoden und Massenfertigung der Preis pro erzeugter Energieeinheit gesenkt werden. Es ist auch weiterhin mit derartigen Fortschritten und staatlicher Förderung zu rechnen. Dies wird zu einer künftig verstärkten Solarnutzung führen. Zwar trifft es zu, dass nicht in allen Ländern ein derartig ausgeprägtes Umweltbewusstsein des Vorreiterlandes Deutschland vorliegt. Dies steht aber einer zumindest wirtschaftlich und ökonomisch sinnvollen Nutzung der Solartechnik in anderen Ländern nicht entgegen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der hohe Reisekostenanteil stelle in Wirklichkeit Kosten für Erholungsurlaub dar und sei geschäftlich nicht veranlasst. Er ist nämlich durch die Geschäftsidee der GbR gerechtfertigt, welche Kundenbetreuung und Kundenwerbung vor Ort erfordert. Auch wenn Reisen in "Urlaubsgebiete" unternommen wurden, waren diese von so kurzer Dauer, dass sie ersichtlich nicht als Erholungsurlaubs durchgeführt wurden. Außerdem liegt Schriftverkehr mit Gesprächspartnern an den jeweiligen Reisezielen vor. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass Kunden besonders effektiv vor Ort gewonnen und betreut werden können. Dies gilt um so mehr für Unternehmen, die sich in Nischenbereichen betätigen und nicht bereits mit einem international bekannten Firmennamen operieren können. Da der technische Wirkungsgrad und damit die Effizienz von Solaranlagen erheblich von der Sonnenscheindauer und der Sonnenintensität abhängt, ist es auch sinnvoll, derartige Anlagen gerade in sonnenbegünstigten Regionen zu errichten. Selbst staatlich geförderte Versuchsanlagen werden deswegen regelmäßig in sonnenreichen Regionen ausgeführt. Vor dem Hintergrund der technischen Notwendigkeiten ist der Umstand, dass diese sonnenbegünstigten Regionen häufig auch Urlaubsregionen sind, nicht als Gegenargument verwertbar. Anlass für die Verwendung von Solaranlagen ist im Übrigen häufig nicht die physikalisch wirtschaftliche Energiegewinnung, sondern das Fehlen geeigneter energetischer Infrastruktur (Parkscheinautomaten, abgelegene Anwesen, nicht ortsfeste Verbraucher wie Solarfahrzeuge, Wohnmobile, ....) Die energetische Infrastruktur in den südlichen Ländern entspricht aber häufig (noch) nicht derjenigen in sonnenärmeren Regionen. Da diese Regionen aber zugleich häufig ein hohes wirtschaftliches Wachstum aufweisen, besteht grundsätzlich ein Interesse an wenig Infrastruktur erfordernden Problemlösungen. Ein weiterer potentieller Vorteil der Solarnutzung gerade in südlichen Ländern ist die Möglichkeit, bei der Warmwassergewinnung auch salzhaltiges Wasser zu nutzen. Für günstige Gewinnaussichten spricht auch die zur Akte gereichte Marktprognose der GbR, auch wenn sie von den Klägern selbst stammt und deswegen nur eine eingeschränkte Überzeugungskraft besitzt: Sie legt für die Jahre 1994 bis 1999 einen Umsatz von mehr als 1,7 Millionen DM und als Überschuss mehr als 1,3 Millionen DM zugrunde.

Die Kläger waren auch um eine marktorientierte, professionelle Betriebsführung bemüht. Sie haben kostenaufwändig hochwertiges Werbematerial erstellt und umfangreichen Schriftverkehr mit potentiellen und - in noch geringem Umfang - gewonnenen Kunden geführt. Soweit die von der GbR genutzten Büroräume klein, diese technisch wenig aufwändig ausgestattet und Mitarbeiter nicht angestellt sind, ist dies für einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb nicht zwingend notwendig und durch die Geschäftsstruktur gerechtfertigt. Die Geschäftsidee beruht nämlich weniger auf der Akquisition und Planung am Wohnsitz der Kläger, sondern vorrangig der Werbung und Betreuung vor Ort. Insgesamt weist der Geschäftsaufbau eine Struktur auf, die den Rahmen hobbymäßig betriebener, privater, dem Zeitvertreib dienender Beschäftigung sprengt. Das vorgenannte geschäftliche Verhalten der Kläger lässt sich auch nicht mit bloßer Liebhaberei und idealistischem Einsatz für unterstützenswert befundene, umweltschonende Energiepolitik erklären.

Dass die vorgenannten äußeren Umstände den Eindruck einer Einkunftserzielungsabsicht rechtfertigen, zeigt sich auch an dem Verhalten des Beklagten selbst: Obwohl die Frage der Gewinnerzielungsabsicht Gegenstand von Diskussionen der Parteien war, ist der Beklagte zumindest bis zum versäumten Einspruch selbst davon ausgegangen, dass die Kläger mit Einkunftserzielungsabsicht handeln.

b.

Dieser positiven Anfangsprognose steht nicht entgegen, dass die GbR bis 1998 (und möglicherweise bis heute) Verluste erzielt hat.

Grundsätzlich kann bei einer verlustbringenden Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht nämlich nur dann verneint werden, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt. Jeder neuen Geschäftsidee muss eine Übergangszeit eingeräumt werden, binnen der sich erweisen muss, ob ihr wirtschaftliche Überlebenschancen eingeräumt werden. Diese Übergangszeit ist bis 1998, möglicherweise sogar bis heute, nicht abgelaufen. Das Feld der Solartechnik ist stark innovativ und expandiert. Es hätte nur weniger weiterer Aufträge bedurft, um die Gewinnzone zu erreichen. Immerhin haben - isoliert betrachtet - die Umsätze in den Jahren 1994 bis 1998 stets den Materialaufwand ausgeglichen bzw. zumindest seit 1996 die Reisekosten überstiegen. Die Kläger haben auch trotz der Verluste weiter Akquisition betrieben. Sie haben am Wirtschaftsleben teilgenommen, Kunden geworben und betreut. Dies lässt gerade keinen Schluss auf bloße "Liebhaberei " zu (so im Unterschied zu der vom BFH 11. Senat, im Beschluss vom 20. März 2001, Az: XI S 10/00 entschiedenen Fallgestaltung, wo auf fehlende Einnahmen keine Akquisitionsbemühungen erfolgten). Die Kläger können auch auf ein schlüssiges Betriebskonzept verweisen, das lediglich bislang keine Gewinne erzielt. Insoweit erfüllen sie die Anforderung der Rechtsprechung des BFH, dass der Steuerpflichtige, der gewerbliche Verluste geltend macht, zumindest ein Gesamtkonzept oder ein schlüssiges Betriebskonzept besitzt (BFH 10. Senat, Beschluss vom 27.03.2001, Az.: XB60/00).

c.

Die positiven Anfangsprognose wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Kläger erst im Rahmen ihres Vorruhestandes im Alter von 56 bzw. 57 die W................ Solartechnik GbR gegründet haben.

Die unternehmerische Tätigkeit der Kläger wird ersichtlich nicht aus persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt. Zwar neigen erfahrungsgemäß Steuerpflichtige nach alters- bzw. gesundheitsbedingter Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht selten dazu, in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und in diesem Zusammenhang ihr Arbeitszimmer, ihr Telefon und ihren PKW beizubehalten und ihre Fachliteratur weiter zu beziehen, auch wenn diese Aufwendungen nicht mehr mit Einnahmen aus dem früher ausgeübten Beruf zusammenhängen (BFH NJW-RR 2003, 206, 207). Bestimmten Berufen ist es nämlich typisch, dass die Tätigkeit mit reduziertem Umfang, aber ohne wesentliche inhaltliche Änderung weiterbetrieben werden kann; also aus privaten Gründen auch über das eigentlich eingetreten Berufsende hinaus aus persönlichen Gründen das bisherige Berufsumfeld tradiert wird. Diesem Leitbild entspricht das Verhalten der Kläger nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit aber gerade nicht. Dies waren ursprünglich abhängig Beschäftigte. Im Zusammenhang mit ihrem Vorruhestand haben sie sich den Mühen der Teilnahme an einem Existenzgründerseminar und der Gründung eines gemeinsamen Unternehmens unter Einbringung eigenen Vermögens aus der gezahlten Abfindung unterworfen und nehmen tatsächlich am Wirtschaftsleben teil. So hat beispielsweise der R.............. sich aus eigenem Antrieb an die Kläger gewandt und um Abgabe eines Angebots gebeten.

Auch das Lebensalter spricht nicht gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Als die beiden Kläger in den Vorruhestand gingen und die GbR gründeten, waren sie 56 bzw. 57 Jahre alt. Angesichts der durchschnittlichen Lebenserwartung der männlichen Bevölkerung ist für die voraussichtliche Geschäftstätigkeit ein Zeitraum anzusetzen, der den Zeitraum von 1994 bis 1998 deutlich übersteigt. Die Kläger können angesichts ihres Alters noch über viele Jahre hinweg auf dem innovativen Wachstumsmarkt der Solartechnik unternehmerisch tätig sein. Eine Notwendigkeit, dass die Kläger allein wegen des Erreichens des 65. Lebensjahres ihre Tätigkeit für die GbR einstellen müssten, besteht jedenfalls nicht.

d.

Der positiven Anfangsprognose bezüglich eines Gewinns der GbR steht auch nicht entgegen, dass die Kläger anfänglich gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber und gegenüber dem Arbeitsamt besonderen Verpflichtungen unterlagen. Diese Verpflichtungen lassen keinen Schluss darauf zu, dass die Kläger nicht an einem Gewinn der GbR interessiert gewesen wären.

Gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber unterlagen die Kläger lediglich einem Konkurrenzverbot. Der Geschäftszweck der GbR stellt aber keine Konkurrenz bezüglich des Betriebs des früheren Arbeitgebers dar. Zwar hätten Gewinne der GbR in den ersten 18 Monaten des Vorruhestandes die Höhe der Leistungen des Arbeitsamtes an die Kläger beeinflusst. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Kläger schon deswegen überhaupt nicht und erst recht nicht über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus an Gewinnen der GbR interessiert gewesen wären. Gewinne innerhalb der ersten 18 Monate wären nämlich nur anteilig mit den Leistungen des Arbeitsamtes verrechnet worden und hätten - trotz der Abschläge auf die Leistungen des Arbeitsamtes - insgesamt noch immer zu einer Verbesserung der Einkommenssituation geführt. Nach Ablauf der 18 Monate wäre eine Anrechnung überhaupt nicht mehr eingetreten.

e.

Die positive Gewinnprognose und der darauf gestützte Schluss auf die Gewinnerzeilungsabsicht der Kläger ist auch - jedenfalls bis zum Jahr 1998 - nicht nachträglich weggefallen.

Zwar stellt es grundsätzlich ein Indiz gegen eine fortbestehende Gewinnerzielungsabsicht dar, wenn es unterlassen wird, einen Betrieb trotz eingetretenen Verlusten nicht zum Zweck künftiger Gewinnerzielung umzustrukturieren. Eine derartige Umstrukturierung war trotz der fortdauernden Verluste jedenfalls bis zum Jahr 1998 nicht geboten. Angesichts eines an sich tragfähigen, bislang lediglich nicht gewinnbringenden Gesamtkonzepts besteht kein grundsätzliches Bedürfnis, das unternehmerische Tätigkeitsfeld grundsätzlich umzustrukturieren. Es liegen auch keine greifbaren Anknüpfungspunkte vor, ohne Gefährdung der Akquisition und der Kundenbetreuung Kosten sparen zu können. Der Aufwand für Büro und (fehlende) Mitarbeiter ist bereits jetzt gering. Dass unter diesen Umständen zunächst keine durchgreifende Umstrukturierung seitens der Kläger erfolgte, erschüttert also für sich genommen nicht die Vermutung einer Gewinnerzeilungsabsicht (BFH NJW-RR 2003, 206f). Darüber hinaus haben die Kläger zwischenzeitlich sogar ihr Tätigkeitsfeld auf den Bereich der Sicherheitstechnik und Videoüberwachung ausgedehnt.

f.

Schließlich begründet auch die wirtschaftliche Entwicklung der GbR nach 1998 keine durchgreifenden Zweifel an einer Gewinnerzielungsabsicht der Kläger.

So ist der Umstand, dass die Kläger Aufträge (Solardach für Elektrokarren, Volumen DM 6.527,-) seitens des "R.............." nicht erhalten haben, als Indiz für eine von Anfang an bestehende Einkunftserzielungsabsicht der Kläger zu bewerten: Die Kläger haben spürbaren unternehmerischen Einsatz gezeigt, um diese Aufträge zu erhalten. Wäre dies von Erfolg gekrönt gewesen, wäre nicht nur ein höherer Umsatz, sondern auch ein Gewinn zu erwarten gewesen. Gleichzeitig besteht dann regelmäßig die berechtigte Hoffung, durch ein derartiges Referenzprojekt vor Ort weitere Kunden zu gewinnen. Außerdem ist wegen des Solardachs der Kunde sogar von sich aus an die Kläger schriftlich herangetreten. Dies zeigt, dass die GbR vor Ort bei den Kunden bereits als attraktives Wirtschaftsunternehmen eingeführt war. Der gescheiterte Vertragsabschluss mit dem R.............. lässt insoweit auch - entgegen der Annahme des Beklagten - kein Scheitern des unternehmerischen Gesamtkonzepts der GbR ersichtlich werden. In den Jahren 1999 und 2000 haben die Einnahmen der GbR die Ausgaben zwar nicht überschritten, soweit die Kosten für KfZ, Raum, Verpflegungsmehraufwand und Abschreibungen berücksichtigt werden. Der Umsatz der GbR hat aber ersichtlich zugenommen.

Der Denkansatz der Kläger, gegenüber Lieferanten erzielte Preisvorteile an Kunden weiterzugeben, steht einer Einkommenserzielungsabsicht im Sinne eines "Totalgewinns" ebenfalls nicht entgegen. Es kann betriebswirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, zunächst nicht die kurzfristige Gewinnmaximierung in den Vordergrund zu stellen, sondern sich zunächst am Markt einzuführen und zu positionieren. Dies kann langfristig durchaus zu höheren Umsätzen und höheren Gewinnen führen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die 2. Instanz: € 36.665,50

Ende der Entscheidung

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