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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 23 U 7/02
Rechtsgebiete: GrEStG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 3
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
BGB § 25
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 7/02

Verkündet am 25. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht D.................., den Richter am Oberlandesgericht Dr. M........ und den Richter am Landgericht K...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. November 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten des Beklagten aus einem Steuerberatervertrag geltend.

Der Kläger betrieb zusammen mit einem Mitgesellschafter die D........................ GmbH. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte auch erhebliches Grundvermögen mit einem Wert von rund 2,5 Mio. DM nach dem Stand vom 31.12.1996. Der Beklagte beriet bis 1999 sowohl den Kläger als auch die GmbH als Steuerberater. Im Jahre 1997 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Daraufhin beabsichtigte der Kläger, die Gesellschaftsanteile seines Mitgesellschafters zu erwerben und so sämtliche Gesellschaftsanteile in seiner Hand zu vereinigen. Ein erster Vertragsentwurf hierüber wurde am 23.9.1997 von einem Essener Rechtsanwalt erstellt. Diesen Entwurf besprachen die Parteien im Oktober 1997. Dabei wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass bei der Anteilsvereinigung in einer Person auch Grunderwerbsteuer anfalle. Der Beklagte wies den Kläger aber nicht auf die gesetzlichen Möglichkeiten hin, diesen Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Am 24.7.1998 wurde dem Beklagten ein an die Vertreter des Klägers gerichtetes Fax der Rechtsanwälte O........ und Kollegen in Leipzig übersandt, in dem es um Einzelheiten des beabsichtigten Vertragsschlusses ging und in dem unter anderem auch der Anfall von Grunderwerbsteuer angesprochen wurde. Der Beklagte brachte an dem entsprechenden Absatz des Schreibens einen handschriftlichen Vermerk "ja, Steuer" an. Das Schreiben war Anlass für ein Telefongespräch zwischen den Parteien am 25.7.1998. Auch bei diesem Telefonat wies der Beklagte den Kläger nicht auf die Möglichkeiten hin, den Anfall der Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Am 28.7.1998 schlossen der Kläger und sein Mitgesellschafter den Vertrag, mit dem der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile in seiner Hand vereinigte. Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 12.9.2000 gegenüber dem Kläger wegen der Anteilsvereinigung in seiner Person eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 69.440,-- DM fest.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihn auf die gesetzliche Möglichkeit hinweisen müssen, durch die Aufnahme eines Mitgesellschafters mit einem Anteil von nur 1 % den Anfall von Grunderwerbsteuer vollständig zu vermeiden. Hierzu hat er behauptet, dass seine Ehefrau zur Übernahme eines Anteils in dieser Höhe bereit und in der Lage gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 69.440,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, nicht mehr mit einem anderen Gesellschafter zusammenarbeiten zu wollen. Deshalb habe sich seiner Ansicht nach ein Hinweis auf die Möglichkeiten zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer erübrigt, weil der Kläger dazu einen Mitgesellschafter hätte aufnehmen müssen. Im übrigen habe er - der Beklagte - den Kläger bei dem Telefongespräch am 25.7.1998 darauf hingewiesen, dass die Verträge komplett geändert werden müssten.

Der Kläger hat der A.....GmbH, die die steuerliche Beratung des Klägers hinsichtlich der Frage einer Anfechtung des Grunderwerbsteuerbescheides übernommen hatte, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet weiter, dem Kläger bei dem Telefongespräch im Juni 1998 deutlich empfohlen zu haben, die Verträge - mit Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Übertragung der Gesellschaftsanteile - komplett zu ändern. Er meint, dass die Beweislast dafür, dass diese Beratung unterblieben sei, den Kläger treffe, dieser den Beweis aber nicht führen könne, weil das Gespräch mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt stattgefunden habe. Im übrigen ist er der Ansicht, den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden, weil er das in dem Hinweis auf die Änderungsnotwendigkeit liegende Warnsignal nicht zum Anlass genommen habe, den Beklagten zur Ausarbeitung weiterer Einzelheiten zu beauftragen, und dem Beklagten so die Möglichkeit einer eingehenderen Beratung genommen habe. Dies zeige auch, dass die Frage der Grunderwerbsteuer für den Kläger bei der Durchführung des Vertrages keine ausschlaggebende Bedeutung mehr gehabt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor.

Im übrigen wird für den Sachvortrag der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung stattgegeben, auf die weitgehend Bezug genommen werden kann. Die Berufungsbegründung gibt zu einer abweichenden Entscheidung keinen Anlass. Lediglich ergänzend kann das Folgende ausgeführt werden.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 35.504,11 € (= 69.440,-- DM) aus positiver Vertragsverletzung, weil der Beklagte seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt hat.

1. Dass der Beklagte auch mit dem Kläger und nicht nur mit der D........................ GmbH einen Vertrag über Hilfeleistung in Steuersachen geschlossen hatte, ist jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig. Die Feststellung in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, dass der Beklagte auch den Kläger "steuerrechtlich betreute", wird mit der Berufung nicht angegriffen.

2. Inhaltlich war der Vertrag nicht auf eine Tätigkeit des Beklagten zur routinemäßigen Erledigung regelmäßig wiederkehrender Aufgaben, wie zum Beispiel die Buchführung, beschränkt. Der Beklagte war vielmehr darüber hinaus im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zum Kläger ganz konkret mit der steuerrechtlichen Beurteilung des Vorhabens des Klägers befasst, die Anteile seines Mitgesellschafters zu übernehmen. Die Berufungsbegründung führt selbst aus, dass der Beklagte zum einen den Vertragsentwurf vom 23.9.1997 im Oktober 1997 "besprochen" hatte. Gegenstand des Gesprächs war auch nach dem Vortrag des Beklagten der Anfall von Grunderwerbsteuer. Zum anderen hatte der Beklagte mit dem Kläger das Schreiben der Rechtsanwälte O........ und Kollegen vom 22.7.1998 mit dem Kläger besprochen, in dem wiederum die Grunderwerbsteuer eine Rolle spielte. Eine Beratung zu den (grunderwerb-)steuerlichen Auswirkungen der geplanten Anteilsübernahme ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft. Dem steht nicht entgegen, dass ein "spezieller Auftrag", die Frage der Grunderwerbsteuer zu prüfen, nicht vorlag. Dies schließt die Übernahme einer allgemeinen Beratung durch den Beklagten im Hinblick auf die anstehende Anteilsübernahme nicht aus.

3. Der Beklagte hat seine sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten verletzt. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1998, 1221 zu Recht ausgeführt, dass der Steuerberater bei einem umfassenden Dauermandat den Mandanten von sich aus - also ungefragt - über die steuerlich bedeutsamen Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten hat.

a) Eine Pflichtverletzung ist allerdings nicht darin zu sehen, dass der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt hätte, dass überhaupt Grunderwerbsteuer anfällt. Darüber haben die Parteien gesprochen. Dem Kläger war bekannt, dass die geplante Übertragung des Gesellschaftsanteils grundsätzlich den Anfall von Grunderwerbsteuer zur Folge haben würde, wie jedenfalls im Berufungsverfahren unstreitig ist. Der Beklagte hatte aber aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger die Pflicht, diesen auf die Möglichkeiten hinzuweisen, den Anfall der Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, auf den der Bescheid über die Grunderwerbsteuer vom 12.9.2000 gestützt ist, lautet in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung:

"Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:

1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;"

Danach hätte es also ausgereicht, wenn nur ein geringer, etwa der in der Klageschrift genannte einprozentige Gesellschaftsanteil nicht vom Kläger, sondern von einem anderen Gesellschafter übernommen worden wäre, um den Anfall der Grunderwerbsteuer insgesamt, also in voller Höhe zu vermeiden. Auf diese gesetzliche Möglichkeit musste der Beklagte den Kläger hinweisen. Die Erteilung derartiger Hinweise stellt gerade den Zweck dar, zu dem der Beklagte als Steuerberater hinsichtlich der geplanten Anteilsübernahme um Rat gefragt wurde. Dabei beschränkte sich seine Pflicht darauf, den Kläger auf diese gesetzliche Möglichkeit hinzuweisen. Er musste ohne besonderen Auftrag keine weiteren Einzelheiten ausarbeiten. Deshalb bestand auch keine Verpflichtung, dem Kläger zu raten, als weiteren Mitgesellschafter gerade dessen Ehefrau vorzusehen. Mit wem der Kläger die Gesellschaft fortzusetzen bereit war, konnte der Beklagte nicht übersehen. Er hätte dem Kläger aber die Grundlagen für die Entscheidung verschaffen müssen, es entweder bei der geplanten vollständigen Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile unter Inkaufnahme der Grunderwerbsteuer zu belassen oder umgekehrt die Belastung mit der Grunderwerbsteuer unter Aufgabe der beabsichtigten Stellung als Alleingesellschafter vollständig zu vermeiden. Letztlich ist dies ein Abwägungsprozess, den der Kläger zu treffen hatte, für den der Beklagte ihm aber die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen liefern musste.

Dabei kann der Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt werden, der Kläger habe ihm gegenüber (bei welcher Gelegenheit auch immer) geäußert, er wolle auf keinen Fall mehr mit einem anderen Gesellschafter zusammenwirken. Diese Entscheidung hätte der Kläger ja gerade ohne Kenntnis der Möglichkeiten getroffen, den Anfall der Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger sich gegen die Aufnahme eines Mitgesellschafters entschied, wenn er - der Beklagte - durch seine unzureichende steuerliche Beratung dem Kläger hierfür unzureichende Entscheidungsgrundlagen geliefert hatte.

b) Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, weil er den Kläger nicht über die Möglichkeiten des § 1 Abs. 3 GrEStG aufgeklärt hat.

Dass der Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt den Hinweis erteilte, Grunderwerbsteuer sei vollständig zu vermeiden, wenn er auch nur in ganz geringem Umfang von 1 % GmbH-Anteile auf einen Mitgesellschafter, wie zum Beispiel seine Ehefrau, übertrage, ist jedenfalls im Berufungsverfahren unstreitig geworden. Der Beklagte hat dies bei seiner Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt.

Eine Pflichtverletzung ist auch nicht mit Blick auf die Behauptung des Beklagten zu verneinen, er habe kurz vor Abschluss des Vertrages vom 28.7.1998, nämlich am 25.7.1998, bei einem Telefongespräch dem Kläger gesagt, dass die Verträge komplett geändert werden müssten. Bereits der Hintergrund dieser behaupteten Äußerung ist nach dem Vortrag des Beklagten nur schwer nachzuvollziehen. Der Beklagte hatte ja eine "komplette Änderung" wegen der Grunderwerbsteuerpflicht zunächst, das heißt bei dem ersten Beratungsgespräch im Oktober 1997, nicht angeregt, weil er nach seinem Vortrag davon ausgegangen war, dass der Kläger nicht mehr mit einem weiteren Gesellschafter zusammenarbeiten wolle. Dies hat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat erneut so dargestellt. Warum er seine Meinung bei dem Telefongespräch änderte und nun doch auf eine Änderungsnotwendigkeit zu sprechen kam, hat er bei seiner Anhörung nicht nachvollziehbar erläutern können. Er hat auf eine entsprechende Frage lediglich ausgeführt, dass bei dem zweiten Gespräch ja "Zeit vergangen" sei.

Selbst wenn die vom Beklagten behauptete Äußerung so gefallen wäre, führte dies nicht dazu, eine Pflichtverletzung zu verneinen. Nach den vorstehenden Ausführungen hatte der Beklagte die Pflicht, auf die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG hinzuweisen, wonach schon durch die Überlassung eines Anteils von 1 % an einen anderen Gesellschafter der Anfall der Grunderwerbsteuer hätte vermieden werden können. Dem wird ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer "kompletten Änderung" der Verträge nicht gerecht. Der Beklagte will nach seinem Vortrag damit gemeint haben, dass "ein weiterer Gesellschafter Anteile halten sollte". Auch hieraus folgt nicht, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger die maßgeblichen Angaben machte. Dass bei einem schlichten Austausch des bisherigen Mitgesellschafters durch eine andere Person keine Grunderwerbsteuer zu Lasten des Klägers anfallen würde, war selbstverständlich und auch dem Kläger bewusst. Wesentlich wäre der Hinweis gewesen, dass durch einen auch nur geringfügigen, nämlich einprozentigen Anteil etwa der Ehefrau des Klägers oder einer anderen Person, zu der der Kläger Vertrauen hatte, die Grunderwerbsteuerpflicht vollständig vermieden worden wäre. Gerade die möglichen Verhältnisse der Gesellschaftsanteile, also der Umfang, mit dem ein weiterer Gesellschafter zur Vermeidung der Grunderwerbstreuerpflicht hätte beteiligt werden müssen, wären als Entscheidungsgrundlage für den Kläger wichtig gewesen. Diese Hintergründe waren auch nicht selbstverständlich, weil man zum einen als Laie auch an einen anteilmäßigen Anfall der Grunderwerbsteuer bei jedem Hinzuerwerb von Gesellschaftsanteilen denken kann. Zum anderen bedarf es auch hinsichtlich der maßgeblichen Mindestprozentanteile, die der Mitgesellschafter zur Vermeidung der Steuerpflicht halten muss, einer genaueren Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wie sich schon daraus ergibt, dass sie ab 1999 dahin geändert wurde, dass bereits eine Vereinigung von 95 % der Gesellschaftsanteile in einer Person die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst.

Der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch den Senat ergänzend selbst bestätigt, den Kläger nicht darauf hingewiesen zu haben, inwiefern die Verträge geändert werden müssten. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger Bescheid wisse. Davon durfte der Beklagte aber schon deshalb hinsichtlich der Möglichkeiten zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer nicht ohne weiteres ausgehen, weil er selbst den Kläger ja gerade bis zu diesem Zeitpunkt nicht entsprechend aufgeklärt hatte.

4. Durch diese Pflichtverletzung ist dem Kläger der geltend gemachten Schaden entstanden. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug. Das betrifft die Frage der Kausalität und des Schadens. Auch letzterer ist in der Berufungsinstanz auch nicht mehr streitig; Angriffe gegen die entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils erfolgen in der Berufungsbegründung nicht.

5. Eine Reduzierung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB kommt nicht in Betracht.

Der Einwand des mitwirkenden Verschuldens greift in der Regel dann nicht ein, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Vertragsinhalt dem in Anspruch genommenen Schädiger oblag. Deswegen kann grundsätzlich dem Geschädigten nicht ein Mitverschulden angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können (BGH NJW 1998, 1486 m. w. Nachw.).

So liegt der Fall hier. Nach dem Steuerberatungsvertrag der Parteien war es allein Sache des Klägers als Steuerberater, den Beklagten über die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen der geplanten Anteilsvereinigung zu unterrichten. Der Kläger kann vor diesem Hintergrund dem Beklagten nicht anlasten, dass dieser nicht weiter nachgehakt und dem Kläger keinen weiteren Auftrag zur näheren Prüfung der Gestaltungsmöglichkeiten erteilt hat. Hierzu hatte der Kläger keinen Anlass, weil er über die Grenzen eines Anfalls von Grunderwerbsteuer vom Beklagten überhaupt nicht informiert wurde. Der Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG durch den Steuerberater erfordert keine Ausarbeitung von Details. Sie oblag nach dem Steuerberatervertrag allein dem Beklagten.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich in geltend gemachter und erstinstanzlich zuerkannter Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.504,11 € (= 69.440,-- DM).

Ende der Entscheidung

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