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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 23 U 74/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HOAI


Vorschriften:

ZPO a.F. § 538 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 538 I Nr. 3
BGB § 635
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 282
BGB § 278
HOAI § 92
HOAI § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 74/01

Verkündet am 26.02.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht D........., den Richter am Oberlandesgericht T..... und den Richter am Landgericht B....

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung hinsichtlich der Höhe wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagten Bodengutachter auf Erstattung der Schäden in Anspruch, die ihr im Zuge der Errichtung der Wohnanlage I............ in R.......... infolge Absackens des Giebels des Nachbargebäudes K............ entstanden sind.

Die Sicherung und Unterfangung dieses Nachbargebäudes war Gegenstand der Baustellenbesprechungen vom 21. und 24. Januar 1997, an der neben dem Beklagten zu 2.) u.a. der als Streithelfer der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene Statiker sowie der Architekt A......, dem die Beklagten ebenfalls den Streit verkündet haben, teilgenommen haben (Gesprächsnotizen vom 21.01.97 Bl. 35 GA und vom 24.01.97 Bl. 33, 34 GA). Nach dem 1. Gespräch wurde die Gründung des Nachbargebäudes durch eine Schürfung freigelegt. Beim 2. Gespräch einigten sich die Gesprächsteilnehmer darauf, dass nunmehr u.a. zu klären sei, bis zu welcher Tiefe das Nachbargebäude zu unterfangen sei. Die Beklagten wurden hierzu nachfolgend in dem aus ihrem Besprechungsprotokoll vom 03.07.1997 (Bl. 64 ff. GA) ersichtlichen Umfang tätig. Am 28.07.97, drei Tage nach Abschluss der Unterfangungsarbeiten, sackte der Giebel des Nachbargebäudes schlagartig ab.

Die Klägerin und ihr Streithelfer haben zur Begründung der Schadensersatzpflicht der Beklagten behauptet:

Die Beklagten seien umfassend mit der Baugrunduntersuchung beauftragt worden. Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Bauakten und die Baubeschreibung für das Objekt K............ aus dem Jahre 1947 (Bl. 73/74 GA) beizuziehen und die Kriegswirkungen (Bombenschächte) in ihre Prüfung einzubeziehen. Eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung hätte eine weitergehende Freilegung des Giebels und des Fundamentes oder Rammkernsondierungen, die allein im Ermessen der Beklagten gelegen hätten, erforderlich gemacht. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten die Beklagten ein tieferes Ausheben und eine tiefere Gründung der Unterfangung vorschlagen müssen. Schließlich hätten die Beklagten die Unterfangungsarbeiten nicht ordnungsgemäß überwacht.

Die Klägerin und ihr Streithelfer haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 09.09.1989 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Rechnungsforderung der Architekten A...... und G............. vom 25.05.1999 in Höhe von 39.597,35 DM freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet:

Sie seien von der Klägerin lediglich mit der Beantwortung einzelner Fragen beauftragt worden, wobei sie die Bodenverhältnisse lediglich im Bereich der nach dem 21.01.1997 ausgebrachten Schürfung hätten überprüfen müssen. Die von ihnen am 03.07.1997 ausgesprochene Empfehlung sei aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten und Bodenvoraussetzungen zutreffend gewesen. Sie hätten keine Veranlassung gehabt, weitere Schürfungen und Probebohrungen zu veranlassen. Eine Überwachung der Unterfangungsarbeiten sei von ihnen ebensowenig geschuldet gewesen wie das Anfordern der Bauakten des Hauses K.............

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Herren A......s, P....... und H....... als Zeugen sowie Einholung des Gutachtens des Sachverständigen W........ vom 13.07.2000 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

Sie und der Streithelfer beantragen,

1.) unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 09.09.1998 zu zahlen und sie von der Rechnungsforderung einschließlich Zinsen der Architekten A...... und G............. vom 20.05.1999 in Höhe von 39.597,35 DM freizustellen,

2.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den über den Betrag von 204.679,07 DM hinausgehenden Schaden zu erstatten, der ihr infolge des Absackens des Giebels des Gebäudes K........... in R........ entstanden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzende Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 6. 6. 2000 und den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen W........ vom 13. 7. 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Schadensersatzklage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Sache zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs gemäß § 538 Abs. 1 ZPO a.F. an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Die Beklagten sind für die Folgen des Absackens des Giebels des Hauses K............ gemäß § 635 BGB verantwortlich.

1. Ihre Baugrunduntersuchungen waren mangelhaft gemäß § 633 Abs. 1 BGB.

a. Der Auftrag zu den Baugrunduntersuchungen speziell im Zusammenhang mit der hier umstrittenen Sicherung des Nachbargebäudes K............... ist anlässlich der Baustellengespräche vom 21. und 24. 1. 1997 erteilt worden. Die Aufgabenstellung erfolgte über die Architekten A......s und G............. als Vertreter der Klägerin, und zwar konkludent dadurch, dass die Architekten den zu den Gesprächen hinzugezogenen Fachleuten, zu denen außer dem Beklagten zu 2.) u. a. auch der Statiker (jetzt Streithelfer der Klägerin) gehörten, ihren Plan zur Unterfangung des Nachbargebäudes vorlegten und in diesem Zusammenhang die notwendige Tiefe der Unterfangung als klärungsbedürftig darstellten. Aus dieser Fragestellung konnte der Beklagte zu 2.) entnehmen, dass von den Bodengutachtern erwartet wurde, die für eine Unterfangung notwendige Bodengrunduntersuchungen und Bewertungen vorzunehmen, die notwendige Tiefe der Gründung zu ermitteln, etwaige Bedenken gegen die Durchführbarkeit der Gründung durch Unterfangung anzumelden und diese Bedenken ggf. mit einem Alternativvorschlag zu verbinden. Anhaltspunkte dafür, dass die Architekten nur eine eingeschränkte Bodenbegutachtung / Gründungsberatung wünschten, ist weder den Gesprächsnotizen des Architekten A...... noch den nachfolgenden Baugrundgutachten/Berichten der Beklagten noch sonstigen Umständen zu entnehmen. Das Honorar, das die Beklagten der Klägerin für ihre Tätigkeiten in Rechnung gestellt haben (die Honorarrechnungen befinden sich nicht in den GA), lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Auftragsumfang zu. Wenn es die Mindestsätze der §§ 92/93 HOAI unterschreiten sollte, so kann das auf einem Entgegenkommen der Beklagten auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit für die Architekten der Klägerin beruhen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung konnten die Beklagten nicht von einem eingeschränkten Auftrag ausgehen, da sie von den Architekten erkennbar auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnisse, über die diese nicht verfügten, herangezogen worden waren.

b. Die Baugrunduntersuchungen mussten von den Beklagten in einem Umfang durchgeführt werden, der eine mangelfreie Sicherung des Hauses K........ gewährleistete. Ob für Bodengutachter der für Architekten entwickelte Grundsatz eingreift, wonach die Fehlerhaftigkeit des Bauwerks den Mangel des Architektenwerks indiziert mit der Folge, dass der Architekt den Beweis führen muss, dass der Mangel nicht auf seine Leistung zurückzuführen ist (Ingenstau-Korbion-Wirth, VOB, 14. Aufl. § 13 BOB/B Rdn. 25), kann offenbleiben. Die Beklagten haben nämlich nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits die Mindestanforderungen an eine Bodengutachtung, die u. a. in den DIN 4123 und DIN 4021 Blatt 1 ihren Niederschlag gefunden haben, nicht beachtet. Nach den zitierten DIN-Normen hängen die für die Erkundung des Baugrunds notwendigen Untersuchungen und die im Einzelfall hierfür zweckmäßigen Verfahren von den Baugrundverhältnissen unter Berücksichtigung örtlicher Erfahrungen und vorhandener Aufschlüsse sowie davon ab, inwieweit sie durch geologische Karten, Baugrundkarten und örtlichen Erfahrungen als bekannt angenommen werden können. Des Weiteren werden sie von Art, Größe und Konstruktion des geplanten Bauvorhabens beeinflusst.

Der Versuch der Beklagten, den Umfang ihrer Tätigkeit unter Hinweis darauf einzuschränken, dass die Architekten der Klägerin die Bodenuntersuchung lediglich in einer Schürfgrube verlangt hätten, hat keinen Erfolg. Dabei kann unterstellt werden, dass die Erstellung der Schürfgrube nach dem Baustellengespräch vom 21. 1. 1997 von den Architekten veranlasst worden ist. Mit dieser Maßnahme haben nämlich die Architekten nicht die Verantwortung für das Ergebnis der Baugrunduntersuchung übernehmen wollen. Dies hätten die Beklagten erkennen können, da sie besondere Fachkenntnisse der Architekten hinsichtlich der Bodenmechanik nicht erwarten konnten. Das gilt auch insoweit, als die Architekten es unterlassen haben, Baupläne und Baubeschreibungen betreffend das Haus K............ zu beschaffen. Es war allein Aufgaben der als Sonderfachleute eingeschalteten Beklagten, die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Untersuchungen vorzunehmen und sich vorhandene örtliche Kenntnisse in Form von Karten, Plänen und Baubeschreibungen entweder direkt bei den zuständigen Behörden zu beschaffen. Ebenfalls zu ihren Aufgaben gehörte es, sich Informationen zur Statik des zu unterfangenden Gebäudes zu beschaffen, falls diese zur Ermittlung der Tiefe der Unterfangung notwendig waren. Gegebenenfalls hätten sie die Architekten und den Statiker darauf hinweisen müssen, dass deren Pläne und sonstige Informationen für eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung nicht ausreichten.

Die in den zitierten DIN-Normen zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Regeln der Technik haben die Beklagten nicht beachtet, weil sie sich über die örtlichen Kenntnisse zu den Bodenverhältnissen nicht ausreichend informiert und die Architekten nicht darauf hingewiesen haben, dass die von diesen zur Verfügung gestellten Pläne eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung nicht ermöglichten. In Städten wie R........, in denen im 2. Weltkrieg Bomben Zerstörungen angerichtet haben, muss sich ein Bodengutachter regelmäßig vergewissern, inwieweit der von ihm zu untersuchende Baugrund durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigt ist. Zu diesem Zweck muss er sich stets nach Unterlagen hierüber, die sich regelmäßig bei den Bauakten befinden, erkundigen. Wären die Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, hätten sie festgestellt, dass das Haus K............ im 2. Weltkrieg zu 40 % von Bomben zerstört worden war, und die Notwendigkeit erkannt, den Baugrund im Bereich der geplanten Unterfangung besonders sorgfältig, also an mehreren Stellen mittels Bohrungen, Messungen und Schürfgruben auf das Vorhandensein von Bombentrichtern zu untersuchen. Letzteres entnimmt der Senat aus der Reaktion der Beklagten nach dem Schadensfall. In der Gesprächsnotiz des Architekten A...... vom 29. 7. 1997 (Bl. 75 GA) heißt es hierzu:

" Nachdem Herr A......s einleitend alle Beteiligten auf die Notwendigkeit einer kooperativen Zusammenarbeit hinwies, mit dem Ziel das Gebäude in einen stabilen Zustand zu bringen, um den Baustop und die Strassensperrung aufzuheben sowie die Ursachenforschung durchführen zu können, erörterte Herr M..... nochmals die Situation aus seiner Sicht. Demnach handelt es sich bei dem Gebäude um ein Vorkriegsbau das zu 40% Bombenzerstörung hatte und mehrfach umgebaut wurde. Hinter dem Haus wurde ein Gebäude zu 100% durch Bombentreffer zerstört. Eventuell sind in der Nähe der Unterfangung Bombentrichter zu erwarten. Nach den vorläufigen Unterlagen verlief unmittelbar neben der Giebelwand eine Durchfahrt. Hier sind eventuell nur Auffüllungen zu erwarten. Untersuchungen zur Feststellung der Ursachen können erst nach entsprechender Sicherung durchgeführt werden."

Das nachfolgende Baugrundgutachten der Beklagten vom 18.08.1997 (Bl. 76 GA) enthält hierzu folgende Angaben: " Unterhalb der Unterfangung stehen kiesige Sande an. Diese besitzen jedoch im rückwärtigen Abschnitt, d.h. in dem am stärksten abgesunkenen Teil des Giebels zunächst eine auffällig geringe Lagerungsdichte. Diese ungünstige Zone reicht an der hinteren Ecke des Giebels z.T. deutlich mehr als 1 m unter die vorhandene (abgesackte) Unterfangungssohle. Dabei handelt es sich hier zumindest im oberen Abschnitt um Auffüllungen - erkennbar an der dunkleren Farbe sowie an kleineren Fremdbeimengungen. Der Unterfangungskörper konnte nur (mitsamt altem Fundament und der Giebelwand im Erdgeschoß) deshalb am 28.07.97 ruckartig absacken, weil sich im letzten (rückwärtigen) Abschnitt unterhalb der Unterfangung eine "Schwächezone" gebildet hatte. Ihre Entstehung ist nach bisheriger Kenntnis zum einen zurückzuführen auf hier recht tiefreichende Auffüllungen sowie auf Bodenauflockerungen (wahrscheinlich als Folge eines Bombentreffers), zum anderen auf die im Zuge der Bauvorbereitung der LEG durchgeführten umfangreichen Verdichtungsarbeiten. Offensichtlich hat erst das Zusammenspiel aus lokal gestörtem Baugrund und starken Erschütterungen im Zuge der Vedichtungsarbeiten zur Entstehung dieser Schwächezone beigetragen."

Dass die Beklagten trotz dieser Einsichten bestreiten, ihre Vertragspflichten verletzt zu haben, beruht allein auf einer falschen rechtlichen Beurteilung des Umfangs ihrer Vertragspflichten.

Die Feststellung der berufsspezifischen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der zitierten DIN-Normen eigenverantwortlich ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen. Die Feststellung des Sachverständigen W........ unter Nr. 3.5 seines Gutachtens vom 13. 7. 2000 (Bl 368 GA), für die Bodengutachter habe vor Beginn der Bauarbeiten keine Veranlassung bestanden von einem nicht tragfähigen Baugrund auszugehen, steht dem nicht entgegen. Diese gutachterliche Feststellung ist unergiebig, da sie nicht erkennen lässt, ob sie berücksichtigt hat, dass sich aus den Plänen der Stadt R........ Kriegseinwirkungen ergaben. Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen hierzu ist entbehrlich, da die Beklagten nicht bestreiten, dass bei Kenntnis der nach dem Schadensfall hinzugezogenen Pläne Anlass zu weiteren Untersuchungen bestanden hat.

2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist ursächlich für das Absacken des Giebels des Hauses K................

Für den Nachweis der Ursächlichkeit gelten ebenso wie für den Nachweis des Schadens die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Unstreitig ist die Absenkung des Giebels darauf zurückzuführen, dass der Baugrund unterhalb der Unterfangung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht ausreichend tragfähig war. Dies hat nicht nur der Sachverständige W........ festgestellt, sondern ist von den Beklagten bereits in ihrem (oben zitierten) Baugrundgutachten eingeräumt worden. Wären die Beklagten ihrer Untersuchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, wäre ihnen die Bodenschwäche im rückwärtigen Abschnitt der Unterfangung aufgefallen. Bei der Beurteilung der Folgen dieser Bodenschwäche hätten sie sämtliche vom Sachverständigen W........ erörterten Ursachen berücksichtigen müssen, also

-Bombenabwürfe

-Verdichtungsarbeiten im Zuge der Bauvorbereitungen des Neubaus

-Unterspülen des Fundaments durch Regenwasser, und zwar auch, soweit es aus der von der K........ abgewandten Gebäudeecke aus einem Fallrohr in die Baugrube fließen konnte.

An dieser Feststellung ist der Senat ebenfalls nicht durch die Ausführungen des Sachverständigen W........ gehindert, da das Gutachten auch unter 3.1 und 3.2 von einer falschen rechtlichen Beurteilung der Pflichten des Bodengutachters ausgeht.

Es ist zu vermuten, dass die Architekten, wären sie von den Beklagten auf die Probleme des Baugrunds im Giebelbereich hingewiesen worden, ihre Planung zur Sicherung des Giebels entsprechend den Ratschlägen der Beklagten geändert hätten.

3. Das Verschulden der Beklagten ist gem. § 282 BGB zu vermuten. Die Beklagten haben keine sie entlastende Gesichtspunkte vorgetragen.

4. Ein Mitverschulden der Architekten und Statiker an dem eingetretenen Schaden, das sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, ist nicht feststellbar.

Weder Architekten noch Statiker verfügen auf Grund ihrer Ausbildung über besondere Kenntnisse der Bodenmechanik, die zur ordnungsgemäßen Gründung des Hauses K............... erkundet werden mussten. Gerade deshalb waren die beklagten Bodengutachter als Sonderfachleute eingeschaltet worden. Es war somit allein ihre Aufgabe, sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen zu beschaffen; sie konnten sich nicht darauf verlassen, von ihrer Auftraggeberin auf alle von ihnen zu berücksichtigenden Punkte hingewiesen zu werden (BGH NJW-RR 1998, 1320, 1321).

Etwaige Fehler der Architekten und/oder des Statikers bei der Beurteilung des Fundaments des Hauses K........ hätten nach den Feststellungen des Sachverständigen W........ unter 3.3 seines Gutachtens den Schaden nicht verursacht.

5. Der Senat hat die Sache gemäß § 538 I Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, da der Streit über den Betrag des Betrag des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif ist.

Es besteht kein Anlass (§ 543 ZPO n.F.) die Revision zuzulassen.

Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer der Beklagten:

109.650,75 Euro

Klageantrag zu 1.: 104.650,75 Euro

Klageantrag zu 2.: 5.000,-- Euro



Ende der Entscheidung

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