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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 23 W 22/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 96 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 494a Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 494a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem selbständigen Beweisverfahren
pp.
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7. März 2003 auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,-- €.
Gründe:
I.
Wegen der Darstellung des Verfahrensverlaufs nimmt der Senat auf die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Die Antragsteller wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die dort enthaltene Kostenentscheidung mit der Begründung, eine Teil-Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren sei unzulässig, wenn - wie hier - ein Klageverfahren anhängig sei, auch wenn dieses nur einen Teil des Streitgegenstands des selbständigen Beweisverfahrens betreffe. In ihrem Nicht-Abhilfebeschluss vom 9.5.2003 hat die Kammer klargestellt, dass die Kostenentscheidung nur die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten betrifft.
II.
Die gemäß § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragsteller die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu 81 % zu erstatten haben, § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO.
1. Die beantragte Kostenentscheidung kann nicht mit der Begründung versagt werden, eine Teil-Kostenentscheidung sei im selbständigen Beweisverfahren bei nur teilweiser Klageerhebung nicht zulässig (so aber OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, OLGR 1997, 324 m. w. Nachw.). Der erkennende Senat schließt sich vielmehr der Auffassung des 7. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (OLGR 1997, 279) an. Danach ist im selbständigen Beweisverfahren eine Teil-Kostenentscheidung zu treffen, wenn - wie hier - nur bezüglich eines Streitwertteils Klage erhoben wird (so auch Zöller/Herget, 23. Aufl. 2002, § 494a Rdnr. 4a m. w. Nachw., auch zu abweichenden Auffassungen anderer Gerichte).
Soweit Klage nicht erhoben wird, sind die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt. Diesen Teil des selbständigen Beweisverfahrens kann die Kostenentscheidung im nachfolgenden Klageverfahren von vornherein nicht betreffen, weil die Gegenstände der beiden Verfahren sich insoweit nicht decken. Im Klageverfahren wird über diesen Teil des Streitgegenstands in der Hauptsache keine Entscheidung getroffen. Aus diesem Grunde scheidet auch die vom 22. Zivilsenat erwogene (entsprechende) Anwendung des § 96 ZPO aus. Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren stellt gerade kein erfolglos gebliebenes Angriffs- und Verteidigungsmittel im Klageverfahren dar, soweit sich die Gegenstände nicht decken; der über den Streitgegenstand des Klageverfahrens hinaus gehende Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist für ersteres schlicht ohne jede Bedeutung.
Auch im Ergebnis ist nicht einzusehen, warum der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren noch längere Zeit, nämlich bis zum Ende des Klageverfahrens, auf einen Kostentitel warten soll, obwohl der Ausgang des Klageverfahrens für die Kostenentscheidung mangels Identität der Streitgegenstände irrelevant ist.
2. Gegen die Berechnung der Kostenquote anhand der für das selbständige Beweisverfahren einerseits und des Werts der im Klageverfahren geltend gemachten Mängel andererseits wenden die Antragsteller sich nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist angesichts der divergierenden bisherigen Entscheidungen zu dieser Frage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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