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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 24 U 106/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 543 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 106/01

Verkündet am 19. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05. Februar 2002 unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und D

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 04. April 2001 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und auch die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) (nachfolgend Beklagte genannt),mit welchem sie ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz (22.521,38 DM nebst Zinsen) bekämpft, hat vollen Erfolg. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung schuldet sie der klagenden Gesellschaft nach ordentlicher Beendigung des Leasingvertrags keinen Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Die Beklagte hat keine vertraglichen Nebenpflichten verletzt.

I.

Der Senat teilt nicht die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, wonach zwischen den Parteien bei Abschluss des Leasingvertrags am 25. Juli 1996 zugleich ein Ankaufsrecht der Klägerin (Kaufoption) vereinbart worden sei. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass in dem hier in Rede stehenden Vertrag von einer solchen Rechtsposition der Klägerin nicht die Rede ist. Darin unterscheidet sich diese Vertragsfassung von derjenigen vom 20. Januar 1993 über dasselbe Kraftfahrzeug, in welcher dem damaligen Leasingnehmer eine "Kaufoption" ausdrücklich eingeräumt worden war. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht darin, ein Ankaufsrecht der Klägerin sei stillschweigend vereinbart worden, weil die hier zu beurteilende, als "Folge Leasing Vertrag" bezeichnete Vereinbarung sich nur als bloße Verlängerung der ursprünglichen Vereinbarung aus dem Jahre 1993 darstelle. Diese Auffassung trifft schon im Ansatz nicht zu.

1. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sämtliche wesentlichen Vertragsbedingungen (Leasingraten, Vertragslaufzeit und kalkulierter Restwert) neu ausgehandelt worden seien. Ginge es um eine bloße Vertragsverlängerung, wäre typischerweise, wie beim Mietvertrag, nur die Vertragslaufzeit Gegenstand der Folgevertragsverhandlungen gewesen. Dementsprechend fehlt auch eine Bezugnahme auf den Ausgangsvertrag mit einer Beschränkung auf die Regelung derjenigen Vertragselemente, die gegenüber dem Ausgangsvertrag verändert werden sollen, wie es bei einem bloßen Verlängerungsvertrag üblich ist.

Ferner kommt hinzu, dass die Vereinbarung einer Kaufoption eher leasinguntypisch ist. Eine derartige Vereinbarung birgt immer die Gefahr, dass die mit dem Leasing verbundenen und von den Vertragsparteien auch erstrebten wirtschaftlichen Vorteile (vgl. dazu BGHZ 95, 39 = NJW 1985, 2253) verloren gehen, nämlich dann, wenn die Vertragsgestaltung mit den steuerrechtlichen Vorgaben (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) kollidiert. Diese Gefahr besteht stets dann, wenn dem Leasingnehmer zum Vertragsende ein durchsetzbares Erwerbsrecht (statt einer Erwerbspflicht auf der Grundlage eines Andienungsrechts des Leasinggebers) eingeräumt wird (vgl. dazu Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl. Rn. 90ff ),. Die Kaufoption des Leasingnehmers stellt ein derartiges Erwerbsrecht dar (vgl. dazu neuerdings auch BGH NZM 2002, 40, 42, wo festgestellt wird, dass das Erwerbsrecht des Leasingnehmers dem Vertrag die Qualität des Finanzierungsleasings i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKG nimmt).

2. Schließlich hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass der Vertragspartner des "Folge-Leasing-Vertrags"identisch ist mit dem Vertragspartner des Ausgangsvertrags. Unterzeichnet hat den Ausgangsvertrag nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin, sondern der unternehmerisch in der "Generalunternehmung Hochbau -Tiefbau" tätige Kaufmann L (nachfolgend Einzelunternehmer genannt). Das ergibt sich eindeutig aus dem Stempelaufdruck im Leasingvertrag vom 20. Januar 1993. Die Behauptung der Klägerin, dieser Leasingvertrag sei, wie ihr Schreiben vom 20. Januar 1993 belege, "annulliert" und an seine Stelle ein solcher mit der Klägerin gesetzt worden, trifft nicht zu. Das in Rede stehende Schreiben der Klägerin betrifft einen anderen Vorgang. Dort wird nicht Bezug genommen auf den hier umstrittenen (ursprünglichen) Leasingvertrag, sondern auf die "Rechnung Nr.385849" vom "14.12.1992". Sie war gerichtet an den Einzelunternehmer als Erwerber des darin näher bezeichneten Kraftfahrzeugs. Mit dem Schreiben vom 20. Januar 1993 veranlasste die Klägerin die Verkäuferin, die Rechnung auf sie, die Klägerin, umzuschreiben, weil sie es in ihrem Betriebsvermögen sei. Dementsprechend hatte die Verkäuferin durch Vertrag vom 28. Januar 1993 das Kraftfahrzeug nicht von dem Einzelunternehmer, sondern von der Klägerin zurück erworben. Wenn am gleichen Tage (20. Januar 1993) der Leasingvertrag gerade nicht von der Klägerin, sondern von dem Einzelunternehmer unter Verwendung des im Geschäftsverkehr gebrauchten Stempels unterzeichnet wird, handelt es sich nicht bloß um eine Falschbezeichnung

3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann von einer stillschweigenden Vereinbarung einer Kaufoption zu Gunsten der Beklagten keine Rede sein. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass durch die unterbliebene Vereinbarung einer Kaufoption eine Vertragslücke entstanden sei. Das Gegenteil ist richtig. Das ergibt sich aus Nr. XVI Abs. 6 Leasing-AGB, wonach ein Erwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen ist.

II.

Doch selbst dann, wenn man mit dem Landgericht eine Kaufoption als stillschweigend vereinbart betrachten will, scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin daran, dass es an der (rechtzeitigen) Ausübung der Kaufoption fehlt. Stillschweigend vereinbart wäre auch dann, dass die Option bis zum Ablauf des Folge-Leasing-Vertrags, also bis zum 31. August 1998 oder, nach Vertragsverlängerung um einen Monat, bis zum 30. September 1998 hätte ausgeübt werden müssen. Eine konkludente Rechtsausübung, wie sie das Landgericht annimmt, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass sie mit der Beklagten eine weitere Vertragsverlängerung bis zum 31. August 1999 vereinbart habe, an deren Ende die Ausübung der Kaufoption habe stehen sollen, um das Kraftfahrzeug dann zum "Nulltarif" (steuerschädlich, wie oben ausgeführt) zu erwerben. Die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung ist unvereinbar mit der Ausübung einer Kaufoption. Derjenige, der eine Verlängerung des Leasingvertrags erreichen will, beabsichtigt gerade nicht die Ausübung der Kauf-option, weil das erstgenannte Ziel dann nicht (mehr) erreichbar ist. In Frage käme demnach nur die aufschiebend bedingte Erklärung der Kaufoption, nämlich (nur) unter der Bedingung, dass es zu einer Vertragsverlängerung nicht kommt. Voraussetzung für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist aber stets, dass für den Vertragsgegner der nicht ausdrücklich erklärte rechtsgeschäftliche Wille erkennbar geworden ist (§§ 133, 157 BGB). Daran scheitert die Anerkennung einer stillschweigend erklärten aufschiebend bedingten Kaufoption. Die Klägerin hat , wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erkannt hat, nicht beweisen können, dass sie mit der Beklagten über eine Vertragsverlängerung (erfolglos) verhandelt hatte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 ZPO n.F. .

Berufungsstreitwert (zugleich Beschwer der Klägerin): 11.515 Euro (22.521,38 DM)

Ende der Entscheidung

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