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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 24 U 129/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 535 S. 2 a.F. | |
BGB § 177 Abs. 1 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 138 Abs. 4 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 543 n.F. |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 19. Februar 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05. Februar 2002 unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und D
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 09. Mai 2001 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin über den durch Teilanerkenntnisurteil desselben Gerichts vom 28. März 2001 zugesprochenen Betrag hinaus weitere 685,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 4.959,97 Euro seit dem 09. Juni 2000 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 36% und der Beklagten zu 64% auferlegt; die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie ihre Verurteilung zur Zahlung weiterer 7.741,26 DM (nebst Zinsen aus 16.102,31 DM) bekämpft, hat überwiegend Erfolg.
Zu den drei im Berufungsrechtszug noch umstrittenen Komplexen hinsichtlich der Vergütung der vermieteten Siebanlage gilt im Einzelnen das Folgende:
I. Versicherungsprämie (705,79 Euro [1.380,40 DM] incl. MwSt)
Im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt die Berufung der Beklagten insoweit, als sie sich weigert, neben dem Tagesmietzins die Kasko-Versicherungsprämie (40,60 DM/Tag incl. MwSt) zu zahlen.
1. Für den unumstrittenen Zeitraum von 33 Nutzungstagen ist die Beklagte in Höhe eines Betrages von 1.339,80 DM (685,03 Euro) zu Recht verurteilt worden. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 535 S. 2 BGB a.F. (also in der bis zum 31. August 2001 geltenden Gesetzesfassung) in Verbindung mit der Vereinbarung im Mietvertrag vom 25. Februar 2000.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ihr Mitarbeiter K sei zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen (hier: Unterzeichnung des Mietvertrags) nicht bevollmächtigt gewesen. Dieses Defizit kann zu Gunsten der Beklagten als richtig unterstellt werden, so dass es einer Aufklärung dieser umstrittenen Frage nicht bedarf. Die Beklagte ist nämlich auch dann an die in Rede stehende Vereinbarung über die Versicherungsprämie gebunden, wenn Herr K bei Vertragsunterzeichnung vollmachtlos gewesen sein sollte. Die Beklagte hat den Vertrag in der hier zu beurteilenden Fassung spätestens am 29. Februar 2000 genehmigt, so dass der bis dahin (möglicherweise ) nur schwebend unwirksame Vertrag voll wirksam geworden ist, § 177 Abs. 1 BGB. Der Beklagten ist nämlich der von K unterzeichnete Vertrag spätestens am Abend des 25. Februar 2000 bekannt geworden. In der Folgezeit war es zwischen ihr und der Vertreterin der Vermieterin (Zedentin) zu Verhandlungen über den Maschinenzustand gekommen. Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 hatte die Beklagte sodann einen schriftlichen Bericht dazu gegeben, ohne in diesem Zusammenhang mit einem Wort zu erwähnen, dass die am 25. Februar 2000 schriftlich festgehaltenen Vertragsbedingungen mangels Vollmacht ihres Mitarbeiters K nicht akzeptiert werden. Aus der maßgeblichen Sicht ihres Vertragspartners (§§ 133,157 BGB) hatte sie damit die schriftlichen Vertragsbedingungen akzeptiert.
b) Die Beklagte schuldet aber für den 29. Februar 2000 aus den gleichen Gründen, aus denen sie keine Miete schuldet, keine Versicherungsprämie. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen (Nr. II) Bezug genommen.
II. Tagesmiete 29. Februar 2000 (385,51 Euro [754,00 DM] incl. MwSt)
Die Beklagte schuldet an diesem Tag keine Miete. Sie ist auf null gemindert, weil die Siebanlage fehlerbedingt nicht betriebsfähig gewesen ist, (§ 537 Abs. 1 BGB a.F.).
Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, zu dem sich die Klägerin mit Nichtwissen erklärt hat, ist gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden zu behandeln, weshalb eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist es einer Partei nicht gestattet, sich über Tatsachen mit Nichtwissen zu erklären, die Gegenstand eigener Handlung oder Wahrnehmung gewesen sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, legt diese Bestimmung erweiternd dahin aus, dass ein solches prozessuales Verhalten auch dann nicht gestattet ist, wenn es um Tatsachen geht, die Gegenstand von Handlungen und Wahrnehmungen des gesetzlichen Vertreters (BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht) oder solcher Personen (auch außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs) gewesen sind, die unter der Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig geworden sind (BGH NJW 1986, 3199, 3201; BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 1; BGHZ 109, 205, 208ff = MDR 1990, 333; BGH NJW 1995, 130, 131 = MDR 1995, 275; BGH MDR 1999, 26, 27). Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist, dass es einer Partei verwehrt sein muss, sich durch bloße Delegation ihrer Handlungspflichten auf Dritte den prozessualen Erklärungspflichten zu entziehen (vgl. dazu Zöller/Greger ZPO 22. Aufl., § 138 Rn. 16 m.w.N.). Es überfordert die erklärungspflichtige Partei auch nicht unangemessen, Erkundigungen bei dem Dritten einzuziehen und erst im Falle des (glaubhaften) Misslingens der Informationseinholung mit Nichtwissen zu bestreiten.
Im Streitfall ist die Zedentin (bzw. ihre rechtsgeschäftliche Vertreterin) zwar nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Klägerin tätig geworden. Vergleichbar mit den entschiedenen Fallvarianten ist der Streitfall aber dennoch. Materiellrechtlich darf der Schuldner nämlich durch eine Abtretung nicht schlechter gestellt werden (vgl. §§ 404, 406f BGB), der Zessionar hat gegenüber dem Zedenten einen allumfassenden Auskunftsanspruch (§ 402 BGB) und es ist kein prozessrechtlich durchschlagender Grund ersichtlich, den Zessionar im Vergleich zum Zedenten und zum Nachteil des Schuldners verfahrensrechtlich zu privilegieren (ebenso OLG Köln NJW-RR 1995,1307,1308; Zöller/Greger, aaO Rn. 16 a.E.; Lange NJW 1990, 3234, 3238). Das gilt im Streitfall umso mehr, als die (Vertreterin der) Zedentin fehlerbedingt zwei Tagesmieten (25. und 28. Februar 2000) storniert und die Reparaturkostenrechnung der Beklagten vom 25. März 2000 im Wesentlichen unverändert mit Rechnung vom 18. April 2000 an die Klägerin weitergegeben hatte. Auch dann, wenn die Zedentin die Reparaturkosten der Beklagten nicht erstattet haben sollte, liegt in dieser Vorgehensweise doch stillschweigend eine anerkenntnisähnliche Erklärung des Inhalts, dass die Siebanlage defekt gewesen ist.
III. Aufwendungsersatzanspruch (2.948,59 Euro [5.766,94 DM] incl. MwSt)
Auch diese Position ist gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden zu behandeln. Aus den gleichen Gründen, die oben (unter Nr. II) dargestellt worden sind und auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, ist es auch hier der Klägerin als Zessionarin der umstrittenen Forderung nicht gestattet, den dargestellten Reparaturaufwand der Beklagten, den sie nach ihrem Vortrag in Abstimmung mit der Vertreterin der Zedentin getrieben hat, mit bloßem Nichtwissen zu bestreiten, ohne zuvor bei der Zedentin Erkundigungen eingezogen zu haben.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 543 ZPO n.F. (also in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Gesetzesfassung). Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 ZPO n.F..
Beschwer der Klägerin: 3.273,04 Euro
Beschwer der Beklagten: 685,03 Euro
Berufungsstreitwert: 3.958,04 Euro
Ende der Entscheidung
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