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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 24 U 133/99
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 11
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 6
BRAGO § 26
BRAGO § 53
BRAGO § 31
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
BGB § 628 Abs. 1 Satz 2
BGB § 628 Abs. 1
BGB § 665
BGB § 628 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 6. Juni 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2000 unter Mitwirkung seiner Richter Z, B und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31. März 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.039,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 24 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 76 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit welcher er die Abweisung seiner auf Honorarzahlung (18.608,95 DM nebst Zinsen) gerichteten Klage sowie seine Verurteilung zur Zurückzahlung des an ihn geleisteten Honorarvorschusses (4.830,00 DM nebst Zinsen) bekämpft, hat ganz überwiegend Erfolg.

I.

1.

Der Kläger als von den Beklagten gemeinschaftlich beauftragter Rechtsanwalt hat durch die Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren des Vorprozesses (24 U 249/94 OLG Düsseldorf) auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) das folgende Honorar verdient:

Gegenstandswert: 398.984,20 DM

13/10-Prozessgebühr, §§ 11, 31 Abs. 1 Nr.1 BRAGO 4.842,50 DM

12/10 von 13/10-Erhöhungsgebühr, §§ 6, 11 BRAGO 5.811,00 DM

13/10-Beweisgebühr, §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO 4.842,50 DM

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM

Zwischensumme 15.539,00 DM

15 % Mehrwertsteuer 2.330,85 DM

Gesamthonorar 17.869,85 DM

Vorschuss - 4.830,00 DM

Resthonorar 13.039,85 DM

2.

Der Gebührenanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB untergegangen. Nach dieser Bestimmung verliert der Rechtsanwalt die nach § 628 Abs. 1 BGB verdienten Gebühren, wenn er den Rechtsanwaltsdienstvertrag vor dessen Erledigung kündigt, ohne dazu durch eine Vertragswidrigkeit des Auftraggebers veranlasst worden zu sein und wenn die bis dahin erbrachten Dienstleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Kläger beruhte indessen auf einer Vertragsverletzung der Beklagten, die es dem Kläger unzumutbar machten, das Mandat fortzusetzen.

a)

Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelte es sich hier nicht nur um Meinungsverschiedenheiten, die nach Form und Inhalt sachlich ausgetragen worden sind. Es ging vielmehr um schwerwiegende, dem Inhalt nach nicht zutreffende Vorwürfe der Beklagten an die Adresse des Klägers, die mit der Ankündigung von Schadensersatzforderungen verbunden wurden und schließlich in der nach der Prozesslage nicht gerechtfertigten Weisung gipfelten, im Senatstermin des Vorprozesses (24 U 249/94 OLG Düsseldorf) nicht zu verhandeln, womit der Kläger das Risiko eines gegen die Beklagten ergehenden Versäumnisurteils einzugehen und auf diese Weise unvermeidlich am Eintritt des Schadens, dessen Regress die Beklagten bereits angekündigt hatten, mitzuwirken hatte.

aa)

Der im Schreiben vom 06. Dezember 1995 an den Kläger gerichtete Vorwurf, er habe es unterlassen, die vom Prozessgegner überreichten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen schriftsätzlich aufzuarbeiten, war unberechtigt. Die Prozessgegner hatten ihr Schadensersatzbegehren nicht auf eine abstrakte, auf den Geschäftsergebnissen aufbauende Schadensberechnung gegründet, sondern auf die Behauptung, infolge der nicht rechtzeitigen Lieferung des Starkstromanschlusses hätten drei konkret benannte Aufträge nicht bearbeitet werden können, woraus ihnen der konkret berechnete Schaden entstanden sei. Im Senatstermin vom 12. Dezember 1995, dessen angeblich unzureichende Vorbereitung durch den Kläger die Beklagten beanstandeten, sollte es ersichtlich noch nicht um die Aufklärung der Schadenshöhe gehen. Die dazu vom Prozessgegner als Auftraggeber benannten drei Zeugen waren zu diesem Senatstermin nicht vorbereitend geladen worden. Dem Senat ging es vielmehr darum, zunächst die von dem Prozessgegner behauptete Vertragsverletzung und deren Kausalität für den behaupteten Schaden aufzuklären. Die Ansicht der Beklagten ihnen hätten aus der fehlenden schriftsätzlichen Aufarbeitung der vom Gegner überreichten Betriebsergebnisrechnungen schwerwiegende Nachteile gedroht, weil der Senatstermin vom 12. Dezember 1995 als Schlusstermin konzipiert gewesen sei, ist deshalb objektiv unrichtig.

bb)

Der weitergehende Vorwurf der Beklagten, dem Kläger sei "der in Rede stehende Sachverhalt offensichtlich nicht oder nur unzureichend geläufig" gewesen und er sei "offenkundig ... weit davon entfernt, in der Sache zu sein", ist mit Blick auf die schriftsätzliche Bearbeitung des Vorprozesses durch den Kläger, wie sie in der beigezogenen Akte dokumentiert ist, objektiv unhaltbar. Die Beklagten, die für die behaupteten Versäumnisse des Klägers darlegungs- und beweispflichtig sind (vgl. BGH NJW 1997, 188, 189 unter Nr. 3 a), sind denn auch nicht in der Lage, ihren Vorwurf zu konkretisieren.

cc)

Es liegt auf der Hand, dass die Beklagten mit ihren unbegründeten Vorwürfen das zwangsläufig von gegenseitigem Vertrauen geprägte Mandatsverhältnis schwer belastet haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wiegen die unberechtigten Vorwürfe nicht deshalb geringer, weil die Beklagten in der Person des Beklagten zu 1) durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden. Das Gegenteil ist der Fall:

Gerade die Qualifikation des Beklagten zu 1) als Rechtsanwalt, der die Parteien in fachlicher Hinsicht mit dem Kläger gleichsam auf dieselbe Augenhöhe führte, verlangte den Beklagten bei der inhaltlichen Kritik ein erhöhtes Maß an Zurückhaltung gegenüber dem Kläger ab. Es ist ein großer Unterschied, ob ein Rechtsanwalt von einem Mandanten der Rechtslaie ist objektiv unrichtig angegriffen wird oder ob der Mandant "vom Fach" ist. in jenem Fall kann vom Rechtsanwalt in gewissem Umfange Nachsicht erwartet werden, weil seine fachliche Souveränität durch entsprechende Beratung und Aufklärung des Mandanten gewahrt werden kann. Kommt die gleiche unberechtigte Kritik jedoch von einem Rechtsanwalt, wird die fachliche Qualifikation des Auftragnehmers unmittelbar und nachhaltig in Frage gestellt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das notwendige Vertrauensverhältnis alsbald zu zerstören. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber nach Zurückweisung der Kritik auf seinem Standpunkt beharrt.

So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger hatte die unberechtigte Kritik der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 07. Dezember 1995 in angemessener Form und inhaltlich richtig zurückgewiesen. Gleichzeitig hatte er, obwohl objektiv nicht notwendig, in einem Schriftsatz die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Prozessgegners behandelt, womit der Hauptanlass der unberechtigten Kritik als beseitigt gelten konnte. Gleichwohl haben die Beklagten ihren unrichtigen Standpunkt noch bekräftigt, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 07. Dezember 1995 anwiesen, im Senatstermin vom 12. Dezember 1995 nicht aufzutreten. Auf dieser Position beharrten sie selbst noch, nachdem der Kläger inhaltlich richtig und in angemessener Form auf die schwerwiegenden Folgen (Säumnis und Versäumnisurteil) hingewiesen und seine Bedenken gegen diese prozesstaktische Maßnahme vorgebracht hatte.

Mit dem Beharren auf ihrem unrichtigen Standpunkt war das Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört. Die Beklagten hatten nämlich (erneut) zum Ausdruck gebracht, dass nicht der sie vertretende Kläger, sondern allein sie selbst in der Lage seien, die materielle und prozessuale Lage des Verfahrens richtig zu beurteilen, und dass sie diesen (unrichtigen) Standpunkt auf Kosten des Klägers durchzusetzen gedachten. Zu Lasten des Klägers sollte das Verhalten deshalb gehen, weil sie bereits im Schreiben vom 06. Dezember 1995 Schadensersatzansprüche angekündigt hatten, wenn ihnen aus der angeblich nachlässigen Bearbeitung des Prozessstoffes durch den Kläger Schaden erwachsen sollte. Dieser Fall trat im Senatstermin vom 12. Dezember 1995 nach der Lesart der Beklagten ein. Denn der Kläger durfte gemäß § 665 BGB von der unbedingten Anweisung, nicht zu verhandeln, als Auftragnehmer nicht abweichen. Das hätte der Prozessgegner zum Anlass genommen, gegen die Beklagten Versäumnisurteil zu beantragen. Damit war in formeller Hinsicht die Grundlage für einen Schadenseintritt (§ 344 ZPO) gelegt, für den die Beklagten nicht nur den Kläger in die Verantwortung nahmen, sondern ihn auch noch zwangen, daran mitzuwirken.

b)

Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es keiner vorherigen Ankündigung der Mandatsniederlegung. Die Abmahnung soll dazu dienen, dem Mandanten Gelegenheit zu geben, von seinen unberechtigten Vorwürfen abzurücken und die für ihn nachteiligen Folgen einer Mandatsniederlegung zu erwägen. Voraussetzung ist ferner, dass die mit der Abmahnung beabsichtigte Haltungsänderung des Mandanten geeignet ist, das gefährdete Vertrauensverhältnis zu bewahren. Ist es durch das Vorgehen des Mandanten bereits zerstört, hat die Abmahnung keine Funktion mehr zu erfüllen.

So verhält es sich im Streitfall. Jedenfalls die unberechtigte Weisung der Beklagten mit den daran anknüpfenden Schadensersatzforderungen hatte, wie bereits aufgezeigt, das Vertrauensverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Klägers endgültig zerstört. Die Belastungsgrenze, unterhalb derer noch mit einer gedeihlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit gerechnet werden kann, war deutlich überschritten.

Im Übrigen bedurfte es auch deshalb keiner Abmahnung, aus objektiver Sicht nicht damit gerechnet werden, dass die Beklagten von ihrer unberechtigten Kritik abrücken würden, wenn dies der Kläger unter Androhung der Mandatsniederlegung von ihnen verlangt hätte. Das zeigt nicht zuletzt der vorliegende Prozess, in welchem die Beklagten großem Aufwand ihre unberechtigte Kritik nicht nur bekräftigt, sondern noch vertieft haben.

3.

Die Beklagten haben auch keinen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB. Mit Blick darauf, dass der Kläger vertragswidriges Verhalten der Beklagten zum Anlass seiner Kündigung gemacht hatte, käme ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht, wenn die Kündigung des Klägers zur Unzeit, also zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem Schaden drohte, der auf andere Weise, etwa durch die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts, nicht abwendbar gewesen ist. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Das Schadensereignis (Säumnis, Versäumnisurteil) beruhte nicht auf der Mandatsniederlegung, sondern auf der unbedingten Anweisung der Beklagten, im Senatstermin nicht zu verhandeln.

4.

Unbegründet ist die Berufung insofern, als der Kläger ferner eine Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer abrechnet und deren Zahlung verlangt.

a)

Es ist schon fraglich, ob die Erörterungsgebühr überhaupt angefallen ist. Dagegen spricht, dass der Kläger (weisungsgemäß) bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er werde nicht verhandeln. Die sich daran anschließende "Erörterung" (vgl. die Sitzungsniederschrift und den vom Kläger abgefassten Sitzungsbericht an die Beklagten vom 13. Dezember 1995, GA 291 ff) vermochte schwerlich die Erörterungsgebühr auszulösen, weil es dem Senat darum ging, die Motive für das prozessuale Verhalten der Beklagten zu erforschen und auszuloten, ob der Kläger als Prozessbevollmächtigter der Beklagten umgestimmt zu werden vermag. Diese "Erörterung" diente demnach dazu, die prozessualen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Rechtsstreit zu fördern, ihn also in sachlicher Hinsicht erörtern zu können und die Anträge stellen zu lassen.

b)

Unabhängig davon kann der Kläger die Erörterungsgebühr, selbst wenn sie angefallen sein sollte, deshalb nicht verlangen, weil er die strikte Anweisung hatte, im Senatstermin nicht aufzutreten. Er hatte auch nicht die materielle Vollmacht, Vergleichsverhandlungen zu führen, die allein schon geeignet gewesen wären, die Erörterungsgebühr auszulösen. Die Beklagten wollten ersichtlich verhindern, dass im Senatstermin zu ihren Lasten weitere Gebührenforderungen des Klägers entstanden. Hätte der Kläger weisungswidrig Gebührenforderungen ausgelöst, hätte er die Beklagten davon freizustellen.

c)

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Forderung auf die Bestimmung des § 53 BRAGO. Nach dieser Gebührenregelung erhält der Rechtsanwalt, der nicht Prozessbevollmächtigter ist, (gegebenenfalls neben dem Prozessbevollmächtigten) im Erörterungsfall die entsprechende Gebühr, wenn ihm die Ausführung der Parteirechte übertragen worden ist. Es bestehen bereits Bedenken, den § 53 BRAGO auf den Kläger, der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gewesen ist, anzuwenden. Auf den Prozessbevollmächtigten ist diese Gebührenvorschrift nicht zugeschnitten, weil für ihn die Bestimmung des § 31 BRAGO gilt. Aber auch hier setzt sich der Einwand durch, dass eine sachliche Erörterung nicht stattgefunden hat. Und wenn sie stattgefunden haben sollte, war der Kläger gerade nicht beauftragt, die Parteirechte auszuführen, so dass er die Beklagten von einer weisungswidrig ausgelösten Gebühr freizustellen hätte.

Das Gebührensystem der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung honoriert nicht jede Dienstleistung des Rechtsanwalts gesondert. Mit der Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten, die er bis zum Eintritt der Gebührentatbestände des § 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BRAGO entfaltet hat. Dazu gehört auch sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung einschließlich des Aufrufs der Sache. Erst mit Beginn der (sachlichen) Erörterung und/oder der Antragstellung werden neue Gebührentatbestände ausgelöst. Kommt es dazu nicht, verbleibt es bei der Prozessgebühr, obwohl das Erscheinen bei Gericht ohne jeden Zweifel einen zusätzlichen Aufwand darstellt.

II.

Aus den Erwägungen zu Nr. I. der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass die auf Rückzahlung des Gebührenvorschusses gerichtete Widerklage der Beklagten keinen Erfolg haben kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die von beiden Seiten erlittene Beschwer erreicht nicht den für eine Wertrevision erforderlichen Betrag von mehr als 60.000,00 DM; der Rechtsstreit gibt dem Senat auch keine Veranlassung, für die eine oder andere Seite die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: (18.608,95 DM + 4.830,00 DM) 23.438,95 DM.

Ende der Entscheidung

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