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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 24 U 14/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 536
BGB § 537
BGB § 538
BGB § 545
BGB § 545 Abs. 1
BGB § 545 Abs. 1 Satz 1
BGB § 545 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 545 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 14/01

verkündet am 25.September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2001 durch seine Richter Z, E und R für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten, durch Rußaustritt aus der Heizungsanlage in dem Mietobjekt Rheinlandstraße 59 a, Heiligenhaus, bedingten Schaden von dem Beklagten ersetzt verlangen.

I.

1.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 545 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift verpflichtet den Mieter nur dann zur Zahlung von Schadensersatz, wenn er dem Vermieter einen nach § 545 Abs.1 BGB anzeigepflichtigen Umstand nicht oder verspätet anzeigt, und aufgrund dessen ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Anzeige hätte verhindert werden können (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, 3. Aufl., III. A., Rn.978).

a)

Die Instandhaltungspflicht haben die Parteien in § 4 des Mietvertrages geregelt. Danach oblag dem Vermieter (Kläger) die Instandhaltung des Daches, der Außenwände und der sonstigen gemeinschaftlichen Bestandteile des Gebäude, wozu auch die Heizungsanlage gehört. Der Kläger hatte danach die Heizung während der Mietzeit gem. § 536 BGB in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.

b)

Der Beklagte war aber nach § 545 Abs.1 Satz 1 1. Alt. BGB verpflichtet, den Kläger von der Fehlerhaftigkeit der Heizungsanlage des Mietobjekts in Kenntnis zu setzen.

Unstreitig hat sich anlässlich einer am 10. November 1999 erfolgte Messung durch den Bezirksschornsteinfeger Kuhlendahl ergeben, dass die Heizungsanlage eine Rußzahl von 9 aufwies, was bei weitem nicht den Anforderungen der Bundesimmisionsschutzverordnung entsprach. Der hohe Rußwert, der eine Reinigung der Anlage erforderte, stellte sich als anzeigepflichtiger Mangel der Mietsache dar, selbst wenn der Gebrauchswert der Räumlichkeiten (zunächst) nicht eingeschränkt war. Der Mangelbegriff des § 545 Abs.1 BGB ist nämlich auf Grund des Normzwecks weiter gefasst als in den §§ 537, 538 BGB (BGHZ 68, 281, 283; Bub/Treier, aa0, Rn. 970; Palandt/Putzo, BGB, 60.Aufl., § 545 Rn. 7). Die Anzeigepflicht des Mieters soll den Vermieter vor Schäden an seiner Sache bewahren und ihm Gelegenheit zur Erfüllung seiner aus § 536 BGB folgenden Erhaltungspflicht geben (BGHZ 68, 281, 284 ff.). Deshalb umfasst der Mangelbegriff des § 545 BGB jeden schlechten Zustand der Mietsache, der den Vermieter zur Ergreifung von Maßnahmen veranlassen kann.

c)

Der Beklagte hat dem Kläger den Mangel unstreitig angezeigt.

Ob der Beklagte seinem Vortrag entsprechend den Kläger bereits am 11. November 1999 über den Umstand der Verrußung der Heizungsanlage informiert hat, kann dahinstehen. Ein Mitarbeiter des Beklagten, K.W., hat jedenfalls den Kläger spätestens am 16. Dezember 1999 davon unterrichtet, dass auf Grund der Messergebnisse des Bezirksschornsteinfegers eine unverzügliche Wartung durch eine Heizungsfachfirma notwendig sei. Diese Mitteilung .reichte aus, die sich aus § 545 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende Anzeigepflicht zu erfüllen. Mangels besonderer Vereinbarungen bedurfte die Anzeige nämlich keiner bestimmten Form. Sie ist dem Kläger zugegangen und hat ihn veranlasst, noch am selben Tag eine Fachfirma mit der Reparatur der Heizung zu beauftragen.

d)

Eine etwa erst am 16. Dezember 1999 erfolgte Benachrichtigung des Klägers ist nicht verspätet gewesen.

Der Mieter ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Mangel unverzüglich (§ 121 Abs.1 BGB) anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige steht nach allgemeiner Ansicht einem Unterlassen der an sich gebotenen Benachrichtigung gleich (Schmidt-Futterer/Eisenschmied, Mietrecht, 7. Aufl., § 545 Rn. 28; Bub/Treier, aaO., Rn. 970; MünchKomm/Voelskow, 3. Aufl., § 545 Rn. 11; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 545 Rn.2). Ob dem Beklagten die verspätete Benachrichtigung zum Verschulden (§ 276 Abs.1 BGB) gereicht, erscheint aber bereits zweifelhaft. Denn ein Verschulden kann entfallen, wenn der Mieter darauf vertrauen durfte, dem Vermieter sei der Mangel bekannt (Schmidt-Futter/Eisenschmied, aa0, Rn. 28).

Hier lag es aus Sicht des Beklagten nahe, dass der Kläger durch den Bezirksschornsteinfeger über die unzureichenden Messergebnisse und die daraus resultierende Wartungspflicht unterrichtet worden war. Denn immerhin hatte dieser den Kläger in der Bescheinigung vom 13. November 1999 als "Betreiber" der Heizungsanlage aufgeführt. Da dem Betreiber die Pflicht obliegt, die Bestimmungen der Bundesimmissionsschutzverordnung einzuhalten, konnte der Beklagte davon ausgehen, der Schornsteinfeger werde sich unmittelbar auch an den Kläger wenden. Dass der Mitarbeiter der Beklagten, W., von einer solchen Information durch den Schornsteinfeger ausging, ergibt sich aus dem Klägervortrag. Am 16. Dezember 1999 soll der Mitarbeiter nämlich beiläufig gefragt haben, wann denn nun die Heizungsanlage überprüft werde. Eine derartige Nachfrage hatte aus Sicht des Mitarbeiters nur Sinn bei entsprechendem Kenntnisstand des Klägers über die Wartungsbedürftigkeit der Anlage.

e)

Schließlich fehlt es hier aber jedenfalls - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - an der Ursächlichkeit zwischen verspäteter Mängelanzeige und dem Eintritt des Schadens.

Sobald die Anzeige seitens der Mieters erfolgt ist, geht die Verantwortlichkeit für alle weiteren, auf Untätigkeit zurückzuführenden Schäden auf den Vermieter über (Bub/Treier, aa0, Rn. 978; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 545, Rn. 28). Damit oblag es spätestens ab dem 16. Dezember 1999 dem Kläger als Vermieter, die notwendigen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung - insbesondere die Reinigung und Wartung der Heizungsanlage - durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Ab diesem Zeitpunkt wirkte sich die - möglicherweise - schuldhaft verspätete Anzeige des Beklagten nicht mehr ursächlich aus. Der Kläger hatte ab diesem Zeitpunkt der gleichen Informationsstand wie der Beklagte. Denn er ließ sich an diesem Tag von Herrn W. "den ganzen Ablauf" erklären.

Erst zum Jahreswechsel 1999/2000 - und damit etwa zwei Wochen nach erfolgter Mängelanzeige - kam es dann zu der Fehlfunktion der Heizungsanlage, die zu einem Rußaustritt in erheblichem Umfang mit daraus resultierenden Schäden für die Mieträume führte. Bei unverzüglicher Neueinstellung des Brenners und Reinigung der Brennkammer wäre dieser Schaden vermieden worden. Dass eine Instandsetzung der Heizung vor dem Schadensfall nicht möglich gewesen ist, trägt selbst der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass die von dem Kläger beauftragte Heizungsbaufirma K. aufgrund terminlicher Engpässe in der Weihnachtszeit nicht in der Lage war, die erforderlichen Arbeiten zügig durchzuführen, kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Der Kläger hätte sich notfalls an ein anderes Unternehmen wenden müssen, um die Wartung durchführen zu lassen.

Des weiteren ist nicht hinreichend dargetan, dass die Firma K. tatsächlich den Auftrag nicht beschleunigt durchführen konnte. Deren Inhaber hat gegenüber dem vorgerichtlich mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. R. nämlich bekundet, es sei nicht auf die Dringlichkeit der Maßnahme hingewiesen worden. Da die Firma K. einen Notdienst unterhält, hätte bei entsprechend klarer Auftragserteilung durch den Kläger die Wartung noch vor dem Schadensfall durchgeführt werden können.

Ob der Kläger verpflichtet war, die Firma K. über die Details der von dem Schornsteinfeger erhobenen Beanstandungen zu informieren oder die Firma K. ihrerseits bei ihrem Auftraggeber hätte nachfragen müssen, bedarf keiner Entscheidung. Den Beklagten traf jedenfalls keine Verpflichtung, die Firma K. von sich aus eingehend über die Messwerte sowie über die von dem Bezirksschornsteinfeger in dem Messprotokoll angekündigte Wiederholungsmessung binnen sechs Wochen zu unterrichten. Hätte das ihm offensichtlich an Sachkunde überlegene Heizungsbauunternehmen dies zur Einschätzung der Frage der Eilbedürftigkeit des Wartungsauftrages benötigt, so hätte es die erforderlichen Daten erfragen müssen.

f)

Dass der Beklagte, vertreten durch Herrn W., anlässlich eines am 17. Dezember 1999 erfolgten Telefonats mit einer Mitarbeiterin der Firma K. zwecks Terminabsprache nicht auf die Dringlichkeit der Wartungsmaßnahme hingewiesen hat, löst keine Schadensersatzpflicht aus. Denn nur wenn dem Mieter die Gefährdung bekannt ist oder er sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, obliegt ihm eine Anzeigepflicht (Bub/Treier, aaO. Rn.973; MünchKomm/Voelskow, aaO. Rn.6; Staudinger/Emmerich, aaO., Rn. 14 mit Beispielsfällen). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte bzw. der für ihn handelnde Mitarbeiter W. die Gefahr eines Rußaustritts erkannt hat. Der Kläger hat auch nicht etwa vorgetragen, dass der Beklagte von dem Bezirksschornsteinfeger darauf aufmerksam gemacht worden wäre, die Reinigung der Heizungsanlage sei dringendst innerhalb eines kurzfristigen Zeitraumes geboten, um weitere Schäden zu vermeiden.

g)

Selbst wenn Herr W. aber - wie der Kläger behauptet - die Eilbedürftigkeit der Wartungsmaßnahme in Abrede gestellt und damit fahrlässig eine unrichtige Erklärung "ins Blaue" hinein erteilt hätte, wäre das daraus resultierende Verschulden so gering, das es vollständig hinter dem der Firma K. zurücktritt. Als Fachfirma hätte sich die Firma K. nicht auf die Angaben des Mitarbeiters der Beklagten zur Einschätzung der Dringlichkeit der Reparatur verlassen dürfen. Hätte die Firma nach Details der von dem Bezirksschonsteinfeger durchgeführten Messung gefragt (Rußwert, Abgaswert), so hätte sie schon daraus aufgrund ihres Fachwissens den Schluss ziehen müssen, die Angelegenheit dulde keinen Aufschub. Sollten ihr die Messergebnisse bekannt gewesen sein, so hätte sie sich erst recht nicht auf die Einschätzung des Mitarbeiters W. zur Eilbedürftigkeit verlassen dürfen.

2.

Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung kommen schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei dem Anspruch nach § 545 Abs.2 Satz 1 BGB um einem gesetzlich geregelten Fall der positiven Vertragsverletzung handelt (vgl. Staudinger/Emmerich, aaO., § 545 Rn.26). Für Anprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) liegen im konkreten Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 20.167,29 DM.

Ende der Entscheidung

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