Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 24 U 186/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 552 Abs. 1
BGB § 569 Abs. 1
BGB § 366 Abs. 1
ZPO § 530 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 186/99

Verkündet am 6. Juni 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und S

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten, mit welchem er seine Verurteilung zur Zahlung von restlichem Mietzins für die Monate Februar bis April 1999 in Höhe von (3 x 6.026,20 DM) 18.078,60 DM nebst Zinsen bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

I.

1.

Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 1999 (gemeint ist: 29. März 1999, GA 14), bleibt, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, ohne Einfluss auf die Vertragsbeziehungen der Parteien. Mit Blick auf den Zugang der Kündigung am 31. März 1999 könnte sie ohnehin den geschuldeten Mietzins allenfalls für den Monat April 1999 berühren. Aber auch das ist nicht der Fall:

a)

Die schwere Erkrankung des Beklagten rechtfertigt keine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde. In Betracht zu ziehen wäre ohnehin nur eine Kündigung aus wichtigem Grunde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vgl. §§ 242, 554 a, 626 analog BGB), weil der Kläger Vertragspflichten, die er gegenüber dem Beklagten zu beobachten hatte, unstreitig nicht verletzt hat. Aus diesem allgemeinen Gesichtspunkt kann ein Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis nur dann gekündigt werden, wenn Grundlagen des Vertrags, die nicht in die Risikosphäre des Kündigenden fallen, weggefallen sind. Nach § 552 Abs. 1 BGB trägt nämlich der Mieter das Verwendungsrisiko, gleichgültig, aus welchem Grunde er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat. Zu dem vom Mieter zu tragenden Risiko gehört auch der Erhalt seiner Gesundheit. Selbst der Tod des Mieters fällt in seinen Risikobereich, beendet also das Mietverhältnis nicht. Erleichterung bringt dem Erben des Mieters nur § 569 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Erbe des Mieters das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist (§ 565 Abs. 5 BGB) kündigen, jedoch nicht fristlos.

Für Erkrankungen des Mieters gilt keine vergleichbare Regelung. Daraus folgt, dass der Mieter auch bei schweren Erkrankungen kein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, geschweige denn ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung hat (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rn. 535).

b)

Im übrigen ist die vom Beklagten erklärte Kündigung schon deshalb wirkungslos, weil es sich um eine unzulässige Teilkündigung handelt (nur Büro, Nebenräume und Halle bis auf einen Rest von 150 m²).

2.

Der Mietzins ist in feststellbarer Weise auch nicht einvernehmlich herabgesetzt worden. Die von den Parteien mündlich und durch Schreiben des Klägers vom 7. August 1998 (GA 85) bestätigte Herabsetzung des Mietzinses erfasste nur die Monate August bis Oktober 1998. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass für die Zeit danach "Mitte Oktober 98 ... eine erneute Abstimmung erfolgen (soll)". Zu einer derartigen Abstimmung unter den Parteien ist es aber unstreitig nicht gekommen.

a)

Allein aus dem Umstand, dass der Kläger es zunächst hingenommen hat, dass der Beklagte in den Monaten November 1998 bis einschließlich Januar 1999 ebenfalls nur den Mietzins in der Höhe entrichtete, wie er für die vorangegangenen drei Monate vereinbart worden war, führte zu keiner dauerhaften Herabsetzung des Mietzinses.

Durch die Zahlung des reduzierten Mietzinses ohne sofortige Rüge des Klägers ist für die jeweiligen Monate noch keine konkludente Mietzinsherabsetzung vereinbart worden, weil das anfängliche Schweigen des Klägers aus der Sicht eines objektiven Beobachters keinen Erklärungswert dieses Inhalts hat.

Die Mietzinsreduzierung war nicht nur zeitlich beschränkt, sondern zusätzlich an die Bedingung geknüpft worden, dass der Beklagte u. a. die Betriebskostenabrechnung 1997 (2779,28 DM) bis zum 31. August 1998 ausgleicht (GA 85). Er selbst trägt nicht vor, dass diese Bedingung eingetreten ist. Unter diesen Umständen kann ein anfängliches Schweigen des Klägers schwerlich als Annahme eines vom Beklagten konkludent gegebenen Angebots auf dauerhafte Herabsetzung des Mietzinses verstanden werden.

b)

Den Beweisangeboten des Beklagten ist nicht nachzugehen. Es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die von ihm benannten Zeugen das in ihr Wissen Gestellte bekunden werden. Damit wäre aber nicht bewiesen, dass es endgültig zu einer dauerhaften Herabsetzung des Mietzinses gekommen war, weil den Zeugen die hier unstreitig, getroffenen Abmachungen zwischen den Parteien nicht bekannt gewesen sind.

c)

Soweit der Beklagte in den Monaten Februar und April 1999 jeweils 3.712,00 DM gezahlt hat, führt das zu keiner entsprechenden Anspruchsminderung. Der Kläger hat diese Zahlungen nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf die Rückstände aus den Monaten August bis Oktober 1998 verrechnet, was rechtlich möglich ist. Daran wäre er nur dann gehindert gewesen, wenn der Beklagte gemäß § 366 Abs. 1 BGB eine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hätte. Dass das geschehen ist, trägt der Beklagte nicht vor.

3.

Der vom Beklagten im zweiten Rechtszug gebrachte Aufrechnungseinwand, dem der Kläger nicht zugestimmt hat, ist sachlich nicht zu bescheiden. Dieses Verteidigungsvorbringen im zweiten Rechtszug ist nicht sachdienlich, § 530 Abs. 1 ZPO, weil es nicht entscheidungsreif ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die für eine Wertrevision erforderliche Summe von mehr als 60.000,00 DM; insoweit sieht der Senat auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 18.078,60 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück