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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 24 U 212/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 415
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 212/01

Verkündet am 11. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2002 durch seine Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. September 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass im Falle der Einwilligung des Mieters in die Weitergabe der von ihm geleisteten Kaution an den Grundstückserwerber nur noch dieser, nicht aber der frühere Vermieter und Eigentümer auf die Rückzahlung der Kaution haftet, und dass hier die Einwilligung vorliegt.

1.

Die Frage der Haftung des früheren und des neuen Eigentümers und Vermieters auf die Rückzahlung der Kaution ist in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum heftig umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH ZIP 1999, 970 ff. unter 2. a) bis d) = NJW 1999, 1857 ff.). Weitgehend Einigkeit besteht nur darüber, dass eine Forthaftung des Veräußerers jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Veräußerer die Kaution auf Verlangen oder mit Zustimmung des Mieters weitergegeben oder dieser auf sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass er nunmehr allein den Erwerber als Rückzahlungsverpflichteten ansieht (vgl. BGH a.a.O. unter 2. b) m.w.N.). Für diese ganz herrschende Auffassung, der sich der Senat anschließt, spricht vor allem, dass sie in Übereinstimmung mit dem aus § 415 BGB folgenden Grundsatz steht, ein Wechsel in der Person des Schuldners bedürfe der Zustimmung des Gläubigers. Gerade diesem Erfordernis ist auf der Grundlage der oben genannten Alternative Rechnung getragen. Die von der Klägerin herangezogene Fundstelle Staudinger/Emmerich, BGB, § 572 Rn. 22 f, steht dem nicht entgegen, weil ihr nichts für die hier gegebene Alternative (Zustimmung des Mieters) zu entnehmen ist.

Entgegen der Meinung der Klägerin ist für den Eintritt dieser Rechtsfolge somit nicht das Verlangen des Mieters auf Weiterleitung der Kaution Voraussetzung, sondern es genügt die Zustimmung oder das Erkennenlassen, dass der Erwerber als alleiniger Schuldner angesehen werde, auf sonstige Weise.

2.

Der Senat folgt dem Landgericht in der Überzeugung, dass die Klägerin in dem oben genannten Sinne eingewilligt hat aufgrund des Beweisergebnisses in Verbindung mit dem Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO). Auf die zutreffenden Erwägungen auf Seiten 4 f. des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge K. entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin nicht der Ehemann, sondern der geschiedene Ehemann der Beklagten ist. Dies macht einen nicht unerheblichen Unterschied für die Nähe des Zeugen zur Partei und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits aus, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Solche Umstände sind hier aber weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Das Landgericht hat ferner zu Recht weitere Umstände dafür herangezogen, weshalb dem Zeugen zu folgen ist, nämlich die Aussage der Zeugin H., der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, und das Schreiben der Grundstückserwerberin vom 4. Oktober 1996, in dem der Erhalt der Kaution mit Zinsen bestätigt wird und dem die Klägerin nicht widersprochen hat. Nach der Zeugin H. fanden sie und ihr Ehemann es "in Ordnung", dass die Erwerberin die Kaution erhalten hatte. Dieses Einverständnis ist insofern auch nach außen deutlich geworden, als die Klägerin dem nicht entgegengetreten ist. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sie mit der Weiterleitung der Kaution nicht einverstanden gewesen wäre, zumal die Bestätigung über den Erhalt der Kaution nach dem genannten Schreiben "wunschgemäß" erfolgt ist. Diesen Umstand hat das Landgericht deshalb zutreffend als Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen K. bewertet.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, dass das Landgericht nicht auch den Geschäftsführer der Klägerin zusätzlich angehört hat; denn die Feststellungen beruhen nicht allein auf der Aussage eines von zwei Gesprächspartnern (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531).

Das Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1999 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es enthält zum einen auf die entsprechende Bitte der Klägerin vom 6. Juli 1999 die Mitteilung über Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe der Kaution und zum anderen den - zutreffenden - Hinweis auf die interne Verpflichtung hierzu aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Erwerberin. Das Fehlen eines Hinweises auf die oben erörterte Zustimmung der Klägerin ist unter diesen Umständen, zumal nach rund drei Jahren, nicht als erhebliches Indiz gegen eine Zustimmung anzusehen. Im Gegenteil: Die Anfrage der Klägerin vermittelt den Eindruck, dass es um genaue Daten der Weitergabe der Kaution ginge. Die Klägerin hat nicht etwa ihr Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Erwerberin die Kaution besitzen solle, und auch nicht auf Rückführung der Kaution gedrängt oder eine mögliche Weiterhaftung der Beklagten angedeutet.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer für die Klägerin:

12.284,99 €.

Ende der Entscheidung

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