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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 24 U 213/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 213/00

Verkündet am 6. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001 durch seine Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage wegen der begründeten Einrede der Schiedsvereinbarung zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1.

Der Senat folgt diesem Ergebnis jedoch nicht schon aufgrund der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung, sondern deshalb nicht, weil die ordentlichen Gerichte bereits hierfür nicht zuständig sind.

2.

Die Klage vor dem ordentlichen Gericht ist vielmehr bereits deshalb unzulässig, weil der Schiedsvertrag vom 15. Juli 1995 (Anlage 17, § 1 Satz 5, GA 78) eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz-Klausel enthält, die sich ausdrücklich auch auf die Auslegung des Schiedsvertrages bezieht.

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in einer Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht auch die für die ordentlichen Gerichte verbindliche Entscheidung über die Wirksamkeit und Auslegung der Schiedsabrede übertragen werden. Darin liegt eine zweite Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand die Gültigkeit und Auslegung der Schiedsvereinbarung für die Hauptsache ist. In diesem Fall hat das ordentliche Gericht ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Gültigkeit der sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel zu prüfen (BGH NJW 1991, 2215; BGH NJW-RR 1988, 1526 und BGH NJW 1977, 1397).

Dies gilt nicht nur, wenn bereits ein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahender Schiedsspruch ergangen ist, sondern auch dann, wenn der Kläger die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verneint und deshalb sofort Klage vor dem ordentlichen Gericht erhebt. In diesem Fall stellt sich zwar nicht die Frage des Umfangs der Nachprüfung eines ergangenen Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht. Es bleibt aber die Vereinbarung der Parteien, auch die Wirksamkeit und Auslegung der Schiedsabrede der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterstellen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Sie beschränkt die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts auf die Entscheidung über die Wirksamkeit und die Auslegung der sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel (BGH NJW 1991, 2215 m.w.N.).

b)

Die Schiedsvereinbarung mit der genannten Klausel ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - wirksam. Auf die Ausführungen S. 5 des Urteils wird verwiesen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Die Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil ein faires Verfahren nicht zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, 4. Zivilsenat, NJW 1996, 400 für den Fall, dass es letztlich dem Verwender vorbehalten ist, maßgeblich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts Einfluss zu nehmen). Die Schiedsvereinbarung enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vor dem Schiedsgericht kein faires Verfahren erwartet werden kann. Denn die vorgesehene Zusammensetzung des Schiedsgerichts (§ 2 Schiedsvertrag) und die Verfahrensordnung sind durchaus üblich. Im übrigen haben die Parteien solches auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich nicht der Verwender der formularmäßig ausgestalteten Vertragstexte, sondern die Gegenseite, also der Beklagte, auf die Schiedsabrede beruft.

c)

Die Wirksamkeit der Kompetenz-Kompetenz-Klausel im Streit der Parteien dieses Rechtsstreits ist ferner nicht deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Schiedsvereinbarung vom 15. Juli 1995 um eine Präzisierung und Ergänzung des zwischen der K V G und dem Beklagten geschlossenen Franchise-Vertrages handelt. In § 24 des Franchise-Vertrages heisst es nämlich, dass über alle Streitigkeiten, ausgenommen Scheck- und Wechselklagen, die aufgrund dieses Vertrages zwischen den Vertragschließenden etwa anstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht nach Maßgabe des in gesonderter Urkunde abgeschlossenen Schiedsvertrages (Anlage 17) entscheiden soll. Außerdem wird die Absprache vom 15. Juli 1995 ausdrücklich als Anlage 17 und einleitend als Absprache zum "Schiedsgericht § 24" bezeichnet. Andererseits heisst es in § 1 Satz 2 der Anlage 17 auch, dass dies (also die Entscheidung durch ein Schiedsgericht) auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Vertrages, einzelner Vertragsbestimmungen, etwaiger Nachträge sowie "der aufgrund des Vertrages abgeschlossenen weiteren Verträge" gelte. Ob der im hier zu beurteilenden Rechtsstreit abgeschlossene Leasingvertrag darunter fällt, ist eine Frage der Auslegung, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend festgestellt hat.

Die Wirksamkeit der Klausel ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Leasingvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen ist, die Unterschrift der Klägerin unter die Schiedsvereinbarung sich aber ausweislich des vorgedruckten Textes auf die K G bezieht. Die Klägerin ist aber nicht nur die allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K V G die mit dem Beklagten den Franchise-Vertrag geschlossen hat, sondern auch Inhaberin der Firma R L , die mit dem Beklagten den dazugehörigen Leasingvertrag geschlossen hat. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme nicht fernliegend oder jedenfalls vertretbar, dass die Klägerin die Schiedsvereinbarung, die sich dem Wortlaut nach - wie ausgeführt - nicht nur auf den Franchise-Vertrag, sondern auch aufgrund dessen abgeschlossene weitere Verträge bezieht, in doppelter Funktion unterschrieben hat, nämlich als Geschäftsführerin der GmbH und als Inhaberin der Leasingfirma. In einem solchen Falle entspricht es nach den Erfahrungen des Senats nicht selten der Lebenswirklichkeit und dem Willen des Unterzeichnenden, wenn jener nicht zwei Unterschriften unter das Dokument setzt, sondern nur eine einzige, die sich aber auf beide Funktionen beziehen soll. Zumindest erscheint ein solches Vorgehen hier als durchaus denkbar, so dass die Klärung dessen wiederum eine Frage der Auslegung ist und somit ebenfalls der Kompetenz-Kompetenz-Klausel unterfällt.

Folglich bleibt auch diese Frage der Auslegung der Klärung durch das Schiedsgericht vorbehalten.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz,

zugleich Höhe der Beschwer für die Klägerin: 6.264 DM.



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