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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: 24 U 44/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 9
AGBG § 1 Abs. 1
BGB § 126
BGB § 425
BGB § 566 a.F.
BGB § 425 Abs. 1
BGB § 535 Satz 2
BGB § 566 Satz 1 a.F.
BGB § 566 Satz 2 a.F.
BGB § 565 Abs. 1 a a.F.
BGB § 565 Abs. 1 Nr. 1 a
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 44/01

Verkündet am 30. Oktober 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2001 durch seine Richter Z. , E. und D

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in der selben Höhe leisten. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer Europäischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Durch schriftlichen Vertrag vom 26. Januar 1990 vermietete der Kläger dem Beklagten zu 1) Geschäftsräume im Hause R-Straße 14 a in W. zum Betrieb einer Spielhalle.

§ 2 a des Mietvertrages lautet:

"Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen und läuft am 28. Februar 2000 ab.

Er verlängert sich jeweils um zwei Jahre, falls er nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt wird."

Die vorgedruckte Regelung in § 28 Abs. 1 des Vertrages lautet:

"Rechtshandlungen und Willenserklärungen eines Vermieters sind auch für die anderen Vermieter, eines Mieters auch für die anderen Vermieter verbindlich."

§ 28 Abs. 4 des Mietvertrages lautet:

"Tatsachen, die für einen der Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadenersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung."

Am 11. Oktober 1991 trat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) in den Mietvertrag ein. Auf den schriftlichen Vertrag vom 26. Januar 1990 wurde eine Zusatzvereinbarung mit folgendem Wortlaut gesetzt:

"Herr U. H (Beklagter zu1.) bleibt für die gesamte Restlaufzeit (Hervorhebung im Original) des Mietvertrages im Vertrag verhaftet."

Der Beklagte zu 1) und ein Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) unterzeichneten die Zusatzvereinbarung.

Am 23. Juni 1994 wurde die Vertragsurkunde vom 26. Januar 1990 durch Hinzufügung der Beklagten zu 3) als Mieterin ergänzt. Eine Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgte durch einen Vertreter der Beklagten zu 3) räumlich oberhalb der Zusatzvereinbarung. Die Beklagten zu 1) und 2) erklärten sich mündlich mit dem Beitritt der Beklagten zu 3) einverstanden. Der monatliche Mietzins betrug ab September 1994 4.963,08 DM zuzüglich 300 DM Nebenkostenvorauszahlung.

Am 18. Januar 1996 erstritt der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Wuppertal (7 O 352/94), dessen Tenor in der Hauptsache lautet:

"Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Mietverhältnis hinsichtlich der im Gebäude R-Straße 14 a, W., im Erdgeschoss gelegenen Spielhalle besteht und die Beklagten seit Juli 1994 gesamtschuldnerisch mit der Firma P. KG aus L. verpflichtet sind, an den Kläger monatliche Mietzinsleistungen von 5.263,08 DM - 4.963,08 DM Kaltmiete und 300 DM Nebenkostenvorauszahlung - zu entrichten."

In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht sinngemäß aus, der Mietvertrag zwischen den Parteien mit einer entsprechenden Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bestehe weiterhin fort. Die Beklagte zu 3) habe keinen Anspruch darauf, wegen einer nicht erteilten Konzession aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Der Beklagte zu 1) sei aufgrund der Zusatzvereinbarung für die gesamte Restlaufzeit im Mietvertragsverhältnis verhaftet. Er sei nicht lediglich Vertragspartner bis zur Konzessionserteilung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2).

Am 9. Januar 1997 erstritt der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des Amtsgericht Wuppertal (97 C 269/96) auf Zahlung rückständiger Mietzinsen in Höhe von 7.994,90 DM nebst Zinsen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1997 stellte der Kläger in Absprache mit den Beklagten zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 3) Konkursantrag. Nachdem die Beklagte zu 3) eine Teilzahlung erbracht hatte, bat der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 um Zurückstellung des Verfahrens und mit einem weiteren Schreiben vom 18. Jui 1999 um weitere Zurückstellung des Verfahrens. Am 12. April 2000 erfolgte die Löschung der Beklagten zu 3) im Handelsregister, nachdem die Eröffnung eines von ihr selbst beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.

Mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 1999 hatten die Beklagten zu 1) und 2) zwischenzeitlich die Kündigung des Mietvertrages zum Ablauf des 28. Februar 2000 erklärt. Der Kläger hatte die Kündigung mit Schreiben vom 11. Januar 2000 zurückgwiesen.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger nach dem zuletzt gestellten Antrag Mietzinsen und Nebenkosten für die Zeit von März 2000 bis Januar 2001 in Höhe von insgesamt 57.893,88 DM sowie weiterer 55,48 DM für die Übernahme eines Stromzählers nebst Zinsen beansprucht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die lediglich von den Beklagten zu 1) und 2) erklärte Kündigung des Mietvertrages sei unwirksam, weil die Beklagte zu 3) den Mietvertrag nicht gekündigt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 03.03.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 05.04.2000, 55,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1999, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen ab dem 05.05.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.06.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.07.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen ab dem 04.08.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen ab dem 04.09.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen ab 05.10.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 05.11.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen ab dem 04.12.2000 sowie weitere 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen ab dem 05.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Bereits beim Beitritt der Beklagten zu 2) habe der Beklagte zu 1) deutlich gemacht, nicht über den 28. Februar 2000 hinaus im Vertrag bleiben zu wollen. Entsprechendes gelte für die Beklagte zu 2) ab dem Zeitpunkt, als die Beklagte zu 3) in den Vertrag eingetreten sei. Den Beitritt der Beklagten zu 3) in den Vertrag haben die Beklagten zu 1) und 2) im Übrigen für formunwirksam und damit nichtig gehalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben. Die Beklagte zu 3) habe schon früher deutlich gemacht, dass sie aus dem Vertrag heraus wolle. Außerdem habe sie sich ersichtlich in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Der Text des Mietvertrages sei nur auf einen Mieter zugeschnitten. Was angesichts von drei Hauptmietern nach dem 28. Februar 2000 geschehen solle, sei dort nicht geregelt. Der Kläger sei nach Treu- und Glauben verpflichtet, die Beklagten auch einzeln aus dem Vertrag zu entlassen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit denen er seine Ansprüche bis auf einen Teilbetrag von 55,48 DM für die Übernahme eines Stromzählers weiterverfolgt. Klageerweiternd macht er im Berufungsrechtszug Mietzinsen und Nebenkosten auch für die Zeit von Februar bis April 2001 (weitere 15.729,87 DM nebst Zinsen) geltend.

Der Kläger macht unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, den anwaltlich vertretenen Beklagten zu 1) und 2) sei es zumutbar gewesen, sich an die seinerzeit noch existierende Beklagte zu 3) zu wenden. Über deren Vermögensverhältnisse sei ihm nichts bekannt gewesen. Der Bestand des Mietvertrages mit den Beklagten sei im übrigen durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Januar 1996 zeitlich nicht begrenzt festgestellt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 03.03.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 05.04.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 05.05.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.06.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.07.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.08.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.09.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 05.10.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 05.11.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.12.2000, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.01.2001, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.02.2001, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 04.03.2001, 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 03.03.2000, sowie weitere 5.263,08 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 05.04.2001 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie machen insbesondere geltend, der Beklagte zu 1) sei aufgrund der Zusatzvereinbarung von vorneherein nur bis zum 28. Februar 2000 an den Vertrag gebunden gewesen. Die Beklagte zu 3) sei nicht Mitmieterin geworden, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Schriftform von Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen insoweit nicht eingehalten sei.

Soweit es um Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) geht, hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Mietverhältnis zum 29. Februar 2000 beendet worden ist.

Für die Zeit danach kann der Kläger von den Beklagten zu 1) und 2) aus § 535 Satz 2 BGB (in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung; im folgenden: a.F.) keinen Mietzins und keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr beanspruchen.

1.

Es kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Beklagte zu 3) wirksam in den Mietvertrag eingetreten ist.

Zwar ist auch nach dem Vorbringen des Klägers die in § 30 des Mietvertrages vorgesehene Schriftform, nach der Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, nicht eingehalten worden. Denn unstreitig ist der Beitritt der Beklagten zu 3) nicht zwischen dem Kläger und sämtlichen Beklagten schriftlich vereinbart worden. Im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 1) ist der Beitritt der Beklagten zu 3) in den Mietvertrag gleichwohl durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Januar 1996 rechtskräftig festgestellt. Auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) kann unterstellt werden, dass die Beklagte zu 3) Mitmieterin geworden ist. Unstreitig waren der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2 ) mit dem Beitritt der Beklagten zu 3) in den Mietvertrag einverstanden. Diese Abänderung des ursprünglichen Vertrages ist wirksam, weil die in § 30 des Mietvertrages enthaltene Schriftformklausel dadurch außer Kraft gesetzt werden konnte, dass die Vertragsparteien deutlich den Willen zum Ausdruck brachten, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet der Klausel gelten (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Gewerbliches Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 8. Aufl., Randnr. 143).

2.

Ein Mietvertrag mit einer wie hier in § 2 a) enthaltenen Verlängerungsklausel ist ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag, der sich auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Vertragsteil innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf des Mietvertrages die weitere Fortsetzung ablehnt. Ein derartiger Widerspruch ist trotz der im Mietvertrag verwendeten Formulierung keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung des Inhaltes, dass das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Mitvertrag abzuschließen, abgelehnt werde (vgl. BGH NJW 1975, 40; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, OLG Report 1993, 240; 9. Zivilsenat, NJW RR 1998, 11)

Der Senat kann offen lassen, ob bei einer Mehrheit von Mietern jedem einzelnen von ihnen das Recht zusteht, der Fortsetzung des Vertrages mit ihm zu widersprechen. Selbst wenn man dies nicht annimmt, bleibt die Berufung erfolglos.

3.

Die Wirksamkeit des als Kündigung bezeichneten Widerspruchs einer Vertragsverlängerung über den 28. Februar 2000 hinaus folgt aus den in § 28 Abs. 1 und 4 des Mietvertrages getroffenen Regelungen. Die Erklärung vom 16. Februar 1999 entfaltete im Hinblick auf diese vertraglichen Bestimmungen für alle Mieter Wirkung.

Die von den Beklagten zu 1) und 2) erklärte Kündigung des Vertrages, die als Widerspruch gegen eine Vertragsverlängerung über den 28. Februar 2000 hinaus auszulegen ist, stellte eine Willenserklärung im Sinne der in § 28 Abs. 1 des Mietvertrages getroffenen Regelung dar.

Die Parteien haben abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass bei einem Mietverhältnis, an dem mehrere Vermieter oder Mieter beteiligt sind, wegen seiner Einheitlichkeit Gestaltungsrechte nur von sämtlichen Personen der einen Vertragsseite gegenüber sämtlichen Personen der anderen Vertragsseite wirksam ausgeübt werden können (allgemeine Auffassung: vgl. BGHZ 136, 314 (323); Palandt/Weidenkaff, 60. Aufl., § 564 BGB, Rdnr. 13), eine besondere Vereinbarung getroffen (vgl. auch OLG Koblenz, WUM, 1999, 694 (695)).

Abweichend von § 425 BGB sollten Willenserklärungen eines Gesamtschuldners Wirkung für alle Gesamtschuldner entfalten (vgl. Wolff/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 905).

Eine Abweichung von der in § 425 BGB getroffenen Regelung ist nicht generell unwirksam. Dass die Parteien eine abweichende Vereinbarung treffen können, ergibt sich schon aus § 425 Abs. 1 BGB, der ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt (vgl. auch Senat, ZMR 2000, 210).

4.

Ob die Vertragsbestimmung in § 28 Abs. 1 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält, kann dabei offen bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat eine Regelung in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag, die eine gegenseitige Empfangsvollmacht enthielt, für wirksam erachtet (BGHZ 136, 314 ff.). Die Zulässigkeit einer Erklärungsvollmacht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof dabei offen gelassen (a.a.O., Seite 324).

In Rechtsprechung und Literatur wird die Zulässigkeit einer wechselseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur Abgabe einer Kündigungserklärung nicht einheitlich beurteilt (zustimmend: Wolff/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnrn. 41 und 905; für Verträge zwischen Kaufleuten zustimmend: Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rdnrn. IV 563; zulässig bei Gewerberaummiete: Fritz, Gewerberaummietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 196; ablehnend für Wohnraummietverträge: Grapentin in Bub/Treier, a.a.O., Rdnr. IV 32; OLG Celle WUM 1990, 103 (112); OLG Frankfurt WUM 1992, 56 (61)).

Soweit die Klausel in § 28 Abs. 1 des Mietvertrages die Regelung enthält, dass abweichend von § 425 BGB die Wirkung von Willenserklärungen und Rechtshandlungen eines Gesamtschuldners für alle Gesamtschuldner vereinbart ist, mag dies mit § 9 AGBG unvereinbar sein (vgl. Wolff/Eckert/Ball, a.a.O., Rndr. 905; OLG Koblenz, a.a.O., anderer Auffassung Fritz, a.a.O.).

Der Kläger kann sich auf diese mögliche Unvereinbarkeit jedoch nicht berufen.

Denn das AGBG schützt einen Klauselverwender nicht vor den von ihm selbst eingeführten Formularbedingungen (vgl. BGH NJW 1998, 2280 (2281); OLG Koblenz, a.a.O; Wolff/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 AGBG, Rndr.56).

Unstreitig ist der Kläger indessen Verwender der im Mietvertrag vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Er hat das Mietvertragsformular den Beklagten vorgelegt.

5.

Einen geringfügigen Erfolg - den Mietzins für den Monat März 2000 betreffend - hat die Berufung auch nicht im Hinblick auf §§ 565 Abs. 1 Nr. 1 a, 566 BGB a.F.; denn das Mietverhältnis hat den Monat Februar 2000 nicht überdauert.

Nach § 566 Satz 1 BGB a.F. bedurfte ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wurde, der schriftlichen Form.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass auch der Eintritt eines weiteren Mieters in einen bereits bestehenden, schriftlich auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag der Schriftform bedarf (BGHZ 65, 49). Bei Mieterwechsel hat er es allerdings für ausreichend gehalten, wenn der in einen Mietvertrag Eintretende in der Lage ist, einem Erwerber des Grundstücks eine der Form des § 126 BGB genügende Urkunde vorzulegen, aus der sich seine Mieterstellung gegenüber dem Vermieter ergibt (BGH NJW 1998, 62). Ob im Falle einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, den bisherigen Mietern und einem neu hinzutretenden Mieter eine Erklärung aller Parteien zu fordern ist, die die Schriftform des § 126 BGB wahrt, kann dahinstehen.

Nimmt man dies an, so entbehrte der ursprünglich schriftlich geschlossene Vertrag in Anbetracht der formunwirksamen Änderung nunmehr insgesamt der Schriftform (vgl. BGHZ 65, 49 (54)).

An der Vertragslaufzeit für die Beklagten zu 1) und 2) änderte sich dadurch aber nichts. Diese sollten nach dem Vertrag vom 26. Januar 1990 mit allen sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten bis zum Ende Februar 2000 Mieter bleiben. Bei einer solchen Fallgestaltung sind keine Gründe erkennbar, warum die Beklagten zu 1) und 2) ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen durch eine Kündigung praktisch nur deshalb sollten beenden können, weil eine Zusatzvereinbarung nicht den Formvorschriften entsprach (vgl. BGH a.a.O.).

Der Kläger kann den Mietzins für den Monat März 2000 insbesondere nicht im Hinblick auf § 565 Abs. 1 a BGB a.F. beanspruchen. Zwar würde infolge der nachträglichen Formunwirksamkeit des Mietvertrages der Vertrag nach dem Beitritt der Beklagten zu 3) als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten (§ 566 Satz 2 BGB a.F.). Die Kündigung eines derartigen Vertrages bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig (§ 565 Abs. 1 a BGB a.F.), hier also statt zum 28. bzw. 29. Februar zum 31. März 2000. Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1975 (BGHZ 65, 49) jedoch, dass bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die Vertragslaufzeit für die ursprünglichen Mieter unangetastet bleibt, so dass sich diese bei rechtzeitigem Widerspruch gegen eine Vertragsverlängerung nicht über den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus an dem Vertrag festhalten lassen müssen.

6.

Der Beklagte zu 1) haftet für Mietzinsen über den 29. Februar 2000 hinaus auch deshalb nicht, weil er bereits bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 11. Oktober 1991 hinreichend deutlich gemacht hat, dass er über den 28. Februar 2000 hinaus nicht in dem Vertrag verhaftet sein wollte. Für eine derartige Auslegung spricht deutlich die von dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) seinerzeit sogar durch eine Unterstreichung hervorgehobene Formulierung "gesamte Restlaufzeit". Die Berufung vermag insoweit keine nachvollziehbaren Gründe dafür aufzuzeigen, warum der Begriff "Restlaufzeit" verwendet worden ist, wenn in Wahrheit eine gesamte Laufzeit ggf. auch über den 28. Februar 2000 hinaus gemeint gewesen wäre.

7.

Aus der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 18. Januar 1996 kann der Kläger ebenfalls nicht herleiten, dass der Vertrag über den Februar 2000 wirksam geblieben ist.

Dieser Entscheidung ist bei der für den Kläger günstigsten Auslegung nur zu entnehmen, dass die Beklagte zu 3) dem Mietvertrag vom 26. Januar1990 wirksam beigetreten ist und die Beklagten zu 1) und 3) bis zum 28. Februar 2000 an den Mietvertrag gebunden waren.

Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers als rechtskräftig festgestellt ansieht, obwohl das Landgericht Wuppertal für die Zukunft antragsgemäß seinerzeit keine ausdrückliche Feststellung getroffen hat, ergibt sich aus der Entscheidung nichts für einen Fortbestand des Mietvertrages über den 28. Februar 2000 hinaus. Ein Widerspruch gegen eine Vertragsverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus hat das Landgericht Wuppertal ersichtlich nicht verneinen wollen. Einer solchen Auslegung des Urteils steht auch entgegen, dass der Mietvertrag anderenfalls überhaupt nicht mehr hätte gekündigt werden können.

8.

Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 9. Januar 1997, die unmittelbar nur Mietzinsansprüche betrifft, nebenbei aber von einem bis zum 28. Februar 2000 fest abgeschlossenen Mietvertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten ausgeht.

9.

Ob der Kläger, wie das Landgericht entschieden hat, auch mit Rücksicht auf Treu- und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen wäre, die Erklärung der Beklagten zu 1) und 2) vom 16. Februar 1999 auch ohne die in § 28 Abs. 1 und 4 des Mietvertrages getroffenen Regelungen als wirksam anzusehen, kann hiernach dahinstehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer für den Kläger: 73.627,64 DM, davon 15.789,24 DM Klageerweiterung in der Berufungsinstanz.

Ende der Entscheidung

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