Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 24 U 89/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 362 Abs. 1
BGB § 267 Abs. 1 S. 1
BGB § 535 Abs. 2 n.F.
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 89/01

Verkündet am 16. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 19. März 2002 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und D

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. März 2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtmittel des Beklagten, mit welchem er seine Verurteilung zur Mietzahlung (18.700,00 DM nebst Zinsen) bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht schon deshalb statt gegeben, weil der Beklagte im ersten Rechtszug für seine Behauptung, der Mietzahlungsanspruch für den Zeitraum April bis August 2000 sei durch Erfüllung erloschen, nicht unter Beweis gestellt hat.

Das im Berufungsrechtszug vertiefte und ergänzende Vorbringen des Beklagten vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Das beruht darauf, dass die nunmehr unter Beweis gestellten Zahlungen seiner Untermieter aus rechtlichen Gründen nicht geeignet gewesen sind, die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Kläger zu tilgen. Gemäß §§ 267 Abs. 1 S. 1, 362 Abs. 1 BGB können allerdings auch Leistungen eines Nichtschuldners zur Erfüllung einer Verbindlichkeit führen. Das kann jedoch nur dann geschehen, wenn der Dritte mit Fremdtilgungswillen leistet, also bewusst und gewollt auf eine fremde Schuld zahlt (Palandt/Heinrichs BGB, 61. Aufl., § 267 Rn. 3 m.w.N.). Dabei ist es unschädlich, wenn der Dritte gleichzeitig, nämlich mittels einer so genannten doppelten Tilgungsbestimmung (vgl. dazu Palandt aaO), auch eine eigene Verbindlichkeit tilgen will. Das wäre im Streitfall gegeben, wenn die Untermieter mit den behaupteten Leistungen die Mietverbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Kläger und gleichzeitig ihre Untermietverbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten tilgen wollten.

Von einem solchen Willen der Untermieter kann aber nach dem Berufungsvorbringen nicht ausgegangen werden. Wenn der Beklagte behauptet, die Untermieter hätten im "kollusiven Zusammenwirken" mit dem Kläger dafür sorgen wollen, dass dieser Leistungen für die umstrittenen Monate gleichsam doppelt verwirklicht (vom Mieter und vom Untermieter), dann übersieht er, dass mit einer solchen Willensrichtung eine doppelte Tilgungsbestimmung unverträglich ist. Selbst wenn die Untermieter Zahlungen an den Kläger erbracht haben sollten, dann führten diese nicht zur Tilgung der zwischen den Parteien begründeten Verbindlichkeit (und ebenso wenig zur Tilgung der Untermietverbindlichkeit). Der Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den Untermietern, sollte er denn stattgefunden haben, wäre in jenem Verhältnis rückabzuwickeln, wenn er ohne Rechtsgrund geschehen sein sollte (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Dann aber, das liegt auf der Hand, kann der Kläger die Miete für die hier umstrittene Zeit mangels Tilgung von dem Beklagten unverändert einfordern, § 535 Abs. 2 BGB n.F. (§ 535 S. 2 BGB a.F.).

Das ist mit keiner Benachteiligung des Beklagten verbunden, denn er hat in gleichem Maße den Untermietanspruch gegenüber den Dritten. Dem Interesse des Unterliegenden, dass die hier getroffenen Feststellungen zu den in einem gegen die Dritten (eventuell) zu führenden Prozess nicht in Widerspruch treten, beugt die Prozessordnung durch das (nur auf Antrag wirkende) Institut der Streitverkündung (§§ 72 ff ZPO) vor.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).

Berufungsstreitwert zugleich Beschwer : 9.561,16 EUR (18.700,00 DM)

Ende der Entscheidung

Zurück