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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 24 W 10/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 15 | |
GKG § 25 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
24 W 10/01 7 O 77/00 LG Wuppertal
In dem Streitwertfestsetzungsverfahren
pp.
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und H-R am 13. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten ist nicht unbegründet.
1.
Gemäß § 15 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend. Die Vorschrift gilt für sämtliche vom Gerichtskostengesetz erfaßte Verfahren und Instanzen (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 15 Rdnr. 2). Im Streitfall haben die Kläger im Mahnverfahren eine Hauptforderung in Höhe von 30.402,17 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hat einem Teil des Anspruchs widersprochen, und zwar der Hauptforderung in Höhe von 10.25,76 DM, den Zinsen und den Verfahrenskosten (GA 57).
Der rechtzeitige Widerspruch leitet noch nicht das streitige Verfahren ein. Hierzu ist der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahren erforderlich. Wurde - wie im Streitfall - mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides für den Fall des Widerspruchs bereits Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt (§ 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bleibt für die Wertberechnung der instanzeinleitende Antrag (und damit der volle Wert) bei Eingang des Widerspruchs maßgebend. Eine Streitwertreduzierung noch vor Eingang der Akten beim Streitgericht ist daher unbeachtlich und erst für die nach Widerspruchseinlegung im Streitverfahren entstehenden Gebühren maßgebend (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 195 f; Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., vor § 688 Rdnr. 20 m.w.N.).
Dies hat das Landgericht beachtet, indem es den ermäßigten Wert (10.025,76 DM) erst für die Zeit ab Eingang des Widerspruchs (14. Januar 2000) in dem geänderten Streitwertbeschluss vom 3. Januar 2001 festgesetzt hat.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Parteien seien sich über den zunächst vom Landgericht festgesetzter. Streitwert einig gewesen, ist dies unbeachtlich. Denn das Gericht ist daran nicht gebunden, weil der Streitwert von Amts wegen richtig festzusetzen ist (§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG).
Die Einigung führt auch nicht zu einer Selbstbindung der Parteien (Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 923, 924). Der Senat vermag deshalb entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Meinung den Prozessbevollmächtigten der Kläger auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, die richtige Wertfestsetzung im Wege der Beschwerde herbeizuführen (a.A. OLG Hamburg MDR 1977, 407 m.w.N.). Denn diese Auffassung steht in Widerspruch zu § 25 Abs. 2 GKG und kann im Ergebnis zur gesetzwidrigen Nichterhebung entstandener Gerichtsgebühren führen. Inwieweit die Gebührenerstattung der Rechtsanwälte betroffen ist, die dem Gericht die falschen Streitwertangaben gemacht oder solche zunächst hingenommen haben, bedarf hier keiner Entscheidung.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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