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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 24 W 25/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 575
ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 92
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
GKG § 19 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

24 W 25/00

In Sachen

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z sowie die Richter am Oberlandesgericht E und T am 30. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und die Anschlußbeschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der 2 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 22. Februar 2000 aufgehoben.

Von Amts wegen wird die Streitwertfestsetzung der 2 b. Zivilkammer im Urteil vom 13. Oktober 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 1. Dezember 1999 abgeändert.

Dem Rechtspfleger wird die anderweitige Kostenfestsetzung nach Maßgabe dieser Entscheidung übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

1.

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Obwohl der Kläger im Kostenfestsetzungsgesuch vom 24. November 1999 mitgeteilt hatte, er sei vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Mehrwertsteuer versehentlich mit festgesetzt worden. Das muß bei der erneuten Kostenausgleichung, die gemäß § 575 ZPO dem Rechtspfleger zu übertragen ist, berichtigt werden.

2.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht nur nach dem Wert der Klageforderung, sondern auch nach dem unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung erhöhten Wert (dazu sogleich unter 3.) zu berechnen. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine "echte" Hilfsaufrechnung, über die gemäß § 322 Abs. 2 ZPO mit Rechtskraftwirkung entschieden wird, so ist die "Verhandlung" auch über den nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch des Beklagten erfolgt, obwohl die Rechtskraftwirkung erst nachträglich feststeht. Lediglich im umgekehrten Fall, daß nämlich die Klage ohne Entscheidung über die Gegenforderung abgewiesen wird, ist umstritten, ob der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der sich mit der Gegenforderung befaßt hat, zu honorieren ist (Vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Auflage Rnr. 505; Mattern NJW 1969, 1087, 1092; a.A. OLG Stuttgart, Die Justiz 1970, 185,,186). Anderes dürfte auch für die Bemessungsgrundlage der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gelten (OLG Stuttgart aaO S. 186).

Steht aber wie hier fest, daß es gemäß § 19 Abs. 3 GKG - rechtskraftfähige Sachentscheidung über die bestrittene Gegenforderung - zu einer Wertverdoppelung kommt, so ist nicht nur für die Prozeßgebühr, sondern auch für die Verhandlungsgebühr der zusammengerechnete Wert anzusetzen.

3.

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist allerdings der Streitwert von Amts wegen abzuändern. Eine "echte" Hilfsaufrechnung liegt nämlich nur in Höhe von 14.856,45 DM (9.841,44 + 2000,00 + 500,00 + 600,00 + 676,00 + 1.239,01) vor (Positionen 6 a. und 6 b. des Urteils): Insoweit hat die Beklagte mit Ansprüchen auf Ersatz anderweitig für ihre späteren Prozeßvertreter entstandener Kosten und durch den Vergleichsabschluß verursachter Schäden hilfsweise gegen den Gebührenanspruch des Klägers aufgerechnet.

Anders liegt es bezüglich der Forderung in Höhe von 12.207,02 DM (2.219,50 + 7.532,27 + 2.455,25 - Positionen 4. und 5. des Urteils). Denn insoweit hätte der Beklagten mit dem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung kein gegenüber dem Gebührenanspruch des Klägers aufrechenbarer Gegenanspruch zugestanden. Vielmehr hätte ein Fall von unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) vorgelegen, weil das empfangene Anwaltshonorar sogleich als Schadensersatz hätte zurückerstattet werden müssen (vgl. BGH NJW 1988, 3013, 3015 re. Sp.; Senat, Urt. v. 23.11.1999, NJW 2000, 1650).

Daraus errechnet sich der Streitwert wie folgt:

bis 27. Januar 1999 27.830,87 DM danach: 27.658,94 DM.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Ende der Entscheidung

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