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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: 24 W 32/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 936
ZPO § 921
ZPO § 937
ZPO § 29 a
ZPO § 942
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z, E und H-R am 29. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Beschwerdewert: 850.000,-- DM.

Gründe:

Die gemäß §§ 567, 936, 921 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es fehlt an der Zuständigkeit des Landgerichts Kleve.

1.

Das Landgericht hat zutreffend die Anwendbarkeit des EuGVÜ bejaht, was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht. Grundsätzlich ist für ein Begehren, das aus einem Miet- oder Pachtverhältnis herrührt, im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit das Gericht des Staats zuständig, in dem sich die Miet- oder Pachtsache befindet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 29 a Rn. 9 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 EuGVÜ), hier also ein spanisches Gericht.

2.

Auch wenn dieser Grundsatz für den Fall der Verfolgung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 29 EuGVÜ nicht anzuwenden wäre, ist das Ergebnis dasselbe: Wird deutsches Prozeßrecht bei der Bestimmung der Zuständigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung angewendet (hier: § 937 ZPO), so ergibt sich ebenfalls nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve: § 937 ZPO erklärt das Gericht der Hauptsache auch hinsichtlich des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für zuständig. Das ist gemäß § 29 a ZPO wiederum das Gericht der belegenen Sache (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 29 a Rn. 23 u. 25 zur ausschließlichen internationalen Zuständigkeit). Im Dringlichkeitsfalle ist es gemäß § 942 ZPO das Amtsgericht der belegenen Sache.

Wären die Anträge der Antragstellerin als solche im Vollstreckungsverfahren anzusehen, wie die Antragsgegnerinnen meinen, wären über Art. 16 Abs. 5 EuGVÜ wiederum die spanischen Gerichte ausschließlich zuständig.

3.

Schließlich stünden - wäre nicht nach den Grundsätzen zu 1. und 2. zu entscheiden - der Zuständigkeit des Landgerichts Kleve im Ergebnis die Erwägungen im angefochtenen Beschluß entgegen, wobei jedoch nicht auf die anderweitige Rechtshängigkeit, sondern auf die vorangegangene - und nach der Darlegung der Antragstellerin nicht mehr anfechtbare - Entscheidung des Landgerichts (Oberlandesgerichts) Las Palmas vom 5. April 2000 abzustellen ist. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Unterlassungsantrag, und dies sowohl in der Form des Haupt- wie des Hilfsantrags, daß die Antragsgegner die zwei streitigen Bungalowanlagen nicht wieder in Besitz nehmen kann. Gerade dies ist den Antragsgegnern aber in der Entscheidung des Berufungsgerichts Las Palmas erlaubt worden. Im Ergebnis erstrebt die Antragstellerin folglich eine der spanischen Entscheidung entgegengesetzte Verfügung. Gerade dies will das EuGVÜ aber mit den detaillierten Regelungen über die internationale Zuständigkeit verhindern, und dies letztlich auch im einstweiligen Rechtsschutz. Art. 24 besagt nur, daß u. a. die Sperrwirkung des Art. 16 nicht gegeben ist, gewährt aber nicht zwei parallele Zuständigkeiten.

Die Antragstellerin wird deshalb ihr Recht im Hauptsacheverfahren und - soweit möglich - im Vollstreckungsverfahren suchen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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