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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 24 W 34/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 380 Abs. 1 | |
ZPO § 380 Abs. 3 | |
ZPO § 381 Abs. 2 n.F. | |
ZPO § 381 Abs. 1 n.F. | |
ZPO §§ 567 ff n.F | |
ZPO § 567 Abs. 1 n.F. | |
ZPO § 568 S. 1 n.F. | |
ZPO § 572 Abs. 2 n.F. | |
EGZPO § 26 Nr. 10 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
24 W 29/02 24 W 33/02 24 W 34/02
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am OLG T. als Einzelrichter am 25. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld -Einzelrichter- vom 31. Mai 2002 werden als unzulässig verworfen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Verfahrensbeteiligten zu gleichen Anteilen auferlegt.
Beschwerdewert: (3 x 500,00 EUR) 1.500,00 EUR
Gründe:
I. Mit dem angefochtenen, am 31. Mai 2002 verkündeten Beschluss hat das Landgericht durch den Einzelrichter der Kammer gegen jeden Verfahrensbeteiligten ein Ordnungsgeld in Höhe von je 500,00 EUR festgesetzt (ersatzweise Ordnungshaft in näher bestimmter Höhe), weil sie trotz ordnungsgemäßer Ladung als Zeugen nicht zu dem im Berufungsverfahren am 31. Mai 2002 anberaumten Beweistermin erschienen seien. Ihren Antrag vom 01. Juli 2002, "diesen Beschluss aufzuheben", hat das Landgericht durch Kammerbeschluss vom 18. Juli 2002 abgelehnt. Eine Abhilfe sei nicht möglich, weil die nachträglich vorgebrachten Entschuldigungen der Verfahrensbeteiligten für ihr Fernbleiben unzureichend seien. Gleichzeitig hat das Landgericht die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb ohne Sachentscheidung zu verwerfen.
1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel durch den Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO n.F.) und nicht in voller Besetzung.
a) Das Gesetz ist in seiner seit dem 01. Januar 2002 geltenden, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl S. 1887) geschaffenen Fassung anzuwenden. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO. Danach findet auf Beschwerden das bis zum 31. Dezember 2001 geltende alte Zivilprozessrecht nur dann weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 01. Januar 2002 verkündet worden ist.
b) Gemäß § 568 S. 1 ZPO n.F. entscheidet der so genannte originäre Einzelrichter in Beschwerdesachen, wenn auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Das trifft hier auf den Beschluss vom 31. Mai 2002 zu. Daran vermag nichts der Umstand zu ändern, dass die Kammer in voller Besetzung und in der Form eines Beschlusses eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Nichtabhilfeentscheidung erzeugt keine neue selbständige Beschwer der Verfahrensbeteiligten, sondern sie ist (neben der Vorlage) bloße Verfahrensvoraussetzung dafür, dass das Beschwerdegericht mit der beschwerenden Erstentscheidung befasst wird (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 572, Rn. 16).
2. Das Rechtsmittel ist an sich nicht statthaft, weshalb es gemäß § 572 Abs. 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen ist.
a) Eine Entscheidung ist geboten, weil die Verfahrensbeteiligten ein Rechtsmittel einlegen wollten und nicht etwa nur eine Gegenvorstellung im Sinne des § 381 Abs. 2 ZPO n.F., über welche das Landgericht gemäß § 381 Abs. 1 ZPO n.F. abschließend zu entscheiden hätte und welche ein Rechtsmittelverfahren (auch bei Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht) nicht auszulösen vermag. Der Wille der Verfahrensbeteiligten, neben der begehrten Abhilfe im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Landgerichts (auch) ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, ist deutlich geworden in ihrer vom Senat veranlassten Eingabe vom 18. September 2002. Auch wenn es dort heißt, "sämtliche zulässigen Rechtsmittel eingelegt" zu haben (Hervorhebung durch den Senat), ist darin mit Blick auf die tatsächliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. nachfolgend zu b) ) keine Einschränkung zu erblicken. Denn gerade auch über diese Frage wünschen sie eine Entscheidung des Senats. Sie halten nämlich, trotz der vom Senat in der Verfügung vom 29. August 2002 geäußerten Bedenken, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels fest.
b) Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO , der gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO in seiner Neufassung anzuwenden ist (vgl. dazu bereits oben unter Nr. II. 1a) ), findet gegen Beschlüsse, mit welchen gegen geladene Zeugen wegen Ausbleibens im Termin Ordnungsmittel verhängt werden (§ 380 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff ZPO n.F in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO statt.
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO n.F. ist sie indes beschränkt auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Der angefochtene Beschluss ist aber vom Landgericht als Berufungsgericht, also im zweiten Rechtszug erlassen worden. Daraus folgt, dass gegen solche Beschlüsse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach neuem Verfahrensrecht nicht (mehr) eröffnet ist (Zöller/Greger, aaO, § 380 Rn. 10 und ders./Gummer, aaO, § 567 Rn. 38).
Die anderslautenden Zitate der Beschwerdeführer sind unzutreffend oder beziehen sich auf Fundstellen in Vorauflagen des angezogenen Kommentars, die sich mit der Rechtslage nach altem Recht befassen. Nach altem Recht (§§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F.) war in der Tat die (einfache) Beschwerde auch gegen Beschlüsse der hier in Rede stehenden Art, die das Landgericht als Berufungsgericht erlassen hatte, eröffnet (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 380 Rn. 10 und ders./Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 38).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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