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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 24 W 36/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 9
GKG § 17
Der Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung einer Unterhaltsrente wegen versäumter Durchsetzung der entsprechenden Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen ist nach § 9 ZPO zu bewerten.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

24 W 36/02

In dem Streitwertfestsetzungsverfahren

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z, den Richter am Oberlandesgericht E und die Richterin am Landgericht R am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. Juni 2002 werden unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Juni 2002 die Streitwertfestsetzung im Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. Juni 2002 und der Nichtabhilfebeschluss derselben Kammer vom 2. August 2002 teilweise abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1. 28.859,36 € Antrag zu 2. (42 x 849,77 €) 35.690,34 € insgesamt 64.549,70 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet. Die als Anschlussbeschwerde der Klägerin auszulegende Erklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Juni 2002 ist nach §§ 25 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 4 S. 5 GKG, 567 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 2. ist gemäß § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Betrag des geltend gemachten Jahresbetrages festsetzen. § 17 Abs. 1 GKG ist nicht anzuwenden.

§ 17 Abs. 1 GKG beschränkt sich in seinem Anwendungsbereich auf Ansprüche auf Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Gegenstand der vorliegenden Klage sind jedoch nicht Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, sondern die Entschädigung der Klägerin für Versäumnisse der Beklagten als ihrer Bevollmächtigten bei Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin, d.h. der Ersatz für den Verlust derartiger Unterhaltsforderungen. Dass der Streitfall aus einem Rechtsstreit hervorgegangen ist, der hinsichtlich des Streitwertes durch § 17 Abs. 1 GKG privilegiert war, rechtfertigt die günstigere Streitwertberechnung nach dieser Regelung nicht. § 17 GKG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sein Zweck, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, kann auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Prozessbevollmächtigten, der für das Fehlschlagen der Regulierung von Unterhaltsforderungen verantwortlich sein soll, nicht übertragen werden (BGH MDR 1979, 302= VersR 1979, 86; OLG Köln OLGR 1992, 306 f jeweils zu § 9 ZPO in der bis 28. Februar 1993 geltenden Fassung; Zöller/Herget/Vollkommer ZPO 23. Auflage, 2002, § 3 ZPO Rn. 3 Stichwort: wiederkehrende Leistungen; Thomas/Putzo ZPO 24. Auflage, 2002, § 9 Rn. 2).

Danach beträgt der Streitwert für den Klageantrag zu 2:

42 Monate x 849,77 € = 35.690,34 €.

II.

Soweit die Klägerin mit der Anschlussbeschwerde geltend macht, die Festsetzung des Streitwertes sei auf den Zeitraum bis April 2002 zu begrenzen, weil ab diesem Zeitpunkt der Vorsorgeunterhalt anderweitig eingeklagt worden sei, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass eine Begrenzung der Streitwertbemessung auf diesen Zeitraum nicht in Betracht kommt. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2002 gestellte Antrag enthält eine solche Beschränkung des Leistungszeitraums nicht. Vielmehr wird darin ein Anspruch bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend gemacht, d.h. für einen Zeitraum von unbestimmter Dauer i.S.d. § 9 ZPO, weil der Zeitpunkt des Wegfalls der Leistungsverpflichtung nach dem geltend gemachten Antrag ungewiss war (vgl. Thomas/Putzo a.a.O. § 9 ZPO Rz.7).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs.4 GKG)

Ende der Entscheidung

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