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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 24 W 61/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In Sachen
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z, E und D am 17. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beklagten verneint (§ 114 ZPO) und dies in der Nichtalbhilfeentscheidung vom 26. Oktober 2001 bestätigt.
Diese Entscheidung ist für den Senat bindend.
Denn das Beschwerdegericht, das über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die arme Partei eine ihr ungünstige Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache nicht anfochten hat (vgl. BFH BB 1984, 2249 f.; KG OLGZ 1969, 446 f., OLG Düsseldorf, 9 Zivilsenat, JurBüro 1994,176; Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 119, Rdnr.47).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Mit Ablauf der Berufungsfrist ist das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Kleve vom 24. Oktober 2001 am 3. Dezember 2001 rechtskräftig geworden (§§ 513 Abs. 2, 516 ZPO). Der Beklagte hat es nicht angefochten. Seine Verpflichtung, an die Klägerin 26.467,91 DM nebst Zinsen zu zahlen, steht damit rechtskräftig fest. Der Senat ist folglich auch im Beschwerdeverfahren daran gehindert, festzustellen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BFH a.a.O, S. 2250).
Ende der Entscheidung
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