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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: 24 W 87/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z, E und S am 2. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Rechtspfleger - vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Beschwerdewert: 771,40 DM.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auf die knappen, aber zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zum Ablauf des Einzelrichtertermins vom 17. August 1999, denen der Senat sich anschließt, wird zunächst verwiesen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist mit der Erörterung der Sach- und Rechtslage die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstanden. Es kann offenbleiben, ob die Erörterungsgebühr nicht entstehen kann, wenn die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht entstehen kann (so Gerold/Schmidt/Madert BRAGO 14. Aufl. § 31 Rdnr. 148 a.E. unter Hinweis auf OLG Düsseldorf MDR 1989, 172; OLGR 1992, 188). Hier konnte nämlich die Verhandlungsgebühr dann entstehen, wenn die Parteien vor dem unzuständigen Landgericht Wuppertal streitig verhandelt hätten und sodann die Klage wegen der Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen worden wäre (vgl. Gerold aaO Rdnr. 55 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1511).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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