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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: 25 WX 38/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1836 d Ziff. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
25 WX 38/00 9 T 359/99 LG Kleve 2 XVII 96/98 AG Rheinberg
In der Betreuungssache
hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht, und am 20. April 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Landgerichts Kleve vom 19.1.2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Gründe:
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 2. vom 26.7.1999, als Vergütung und Aufwendungsersatz für die Betreuung des Betroffenen insgesamt 2.716,97 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, durch Beschluß vom 13.8.1999 voll stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat das Landgericht den Beschluß aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Betroffene mittellos ist; denn es komme als Einkunftsquelle ein Unterhaltsanspruch des Betroffenen gegen seinen Adoptivvater in Betracht.
Die gegen diese Entscheidung in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2., dem die landgerichtliche Entscheidung nicht förmlich zugestellt worden war und dessen Rechtsmittel daher rechtzeitig eingelegt worden ist, hat in dem Sinne Erfolg, daß die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache dem Landgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzugeben ist. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.( 27 Abs. 1 S. 1 FGG), nämlich auf der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 12 FGG). Gemäß § 1836 d Ziffer 2 BGB gilt ein Mündel als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung für den Betreuer nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen könnte. Diese Frage von Amts wegen durch Anhörung des Adoptivvaters abzuklären hat das Landgericht versäumt.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Adoptiveltern sich inzwischen durch Anwaltsschreiben vom 22.2.2000 und mithin nach Beschlußfassung durch das Landgericht ablehnend geäußert haben. Da der Senat aber keine weitere Tatsacheninstanz ist, kann er diesen neuen Sachverhalt nicht verwerten, um bereits selbst zu einer abschließenden Entscheidung zu gelangen.
Ende der Entscheidung
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