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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 25 Wx 75/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1835 III
FGG § 67 III S. 2
FGG § 67 Abs. 3 Satz 1
FGG § 56 g Abs. 1
FGG § 67 Abs. 3 Satz 3
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

25 Wx 75/01

In der Unterbringungssache

pp.

hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. sowie die Richter am Oberlandesgericht P. und B.

am 29. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.07.2001 wird auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 464 DM.

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.03.2001 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, als Verfahrenspfleger beigeordnet. Ein vorläufiger Betreuer wurde nicht bestellt. Im Anhörungstermin vom 19.03. 2001 hat das Amtsgericht diesen Beschluß "dahin gehend ergänzt und vervollständigt", daß der Beteiligte zu 1) "in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt" beigeordnet ist. Der Rechtspfleger hat die Vergütung des Beteiligten zu 1) nach der BRAGO auf 464 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors blieb beim Landgericht erfolglos. Mit der zugelassenen (sofortigen) weiteren Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, daß die Staatskasse keine Vergütung nach der BRAGO schulde.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Der Bezirksrevisor macht zu Unrecht geltend, daß der Verfahrenspfleger stets nach dem BVormVG zu vergüten sei. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.6.2000 (FamRZ 2000, 1280) dargestellt, daß trotz des ausdrücklichen Ausschlusses von § 1835 III BGB in § 67 III S. 2 FGG ein anwaltlicher Betreuer oder Verfahrenspfleger unter Umständen Gebühren für seine anwaltlichen Dienste nach der BRAGO liquidieren kann. Die gesetzliche Vergütungsregelung ist für Ergänzungen offen, soweit professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich ist. Nach wie vor kann also ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Vormund oder Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, Aufwendungsersatz nach der BRAGO verlangen. Allein die Führung einer Verfahrenspflegschaft kann aber nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden, wie § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG unmissverständlich verdeutlicht (so Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BtÄndG - BTDrucks. 13/7158 S. 41). Entscheidend ist danach, ob die zu erledigenden Dienste derart schwierig oder bedeutend sind, dass ein als Verfahrenspfleger tätiger Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.

Bereits das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, daß sich insoweit schwierige Abgrenzungsfragen ergeben können und es deshalb für geboten erachtet, daß die Gerichte bereits bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers einen Hinweis darauf geben, ob im konkreten Fall davon auszugehen ist, daß rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden. Nur dann hat der Anwalt die Möglichkeit, die ihm angetragene Aufgabe abzulehnen (BVerfG a.a.O., S. 1282).

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 19.3.2001 entschieden, daß der Beteiligte zu 1) anwaltliche Dienste erbringt und damit klargestellt, daß sie nach der BRAGO zu vergüten sind. Ob dieser Beschluß durch die Staatskasse angefochten werden könnte (so OLG Köln, FamRZ 2001, 1643, 1644), kann auf sich beruhen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß sich der Bezirksrevisor nicht gegen den Beschluß vom 19.3.2001 wendet. Diese Annahme ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Bezirksrevisor selbst in der weiteren Beschwerde die Auffassung vertritt, daß ihm insoweit ein Beschwerderecht nicht zustehe.

Der Beschluß vom 19.03.2001 ist für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach §§ 56 g Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 3 FGG bindend. Zu Recht vertritt das OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644 die Auffassung, daß die Entscheidung, ob die Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche sei, für das Festsetzungsverfahren konsitutiv sei. Diese Frage ist also vom Rechtspfleger nicht zu prüfen. Auch das Beschwerdegericht und das Gericht der weiteren Beschwerde sind im Festsetzungsverfahren an die Entscheidung, ob der Verfahrenspfleger anwaltsspezifische Dienste erbringt, gebunden. Die gegenteilige Ansicht des LG München (FamRZ 2001, 1397) trifft nicht zu. Insbesondere kommt es für das Festsetzungsverfahren nicht darauf an, ob die erwähnte Entscheidung ausreichend begründet ist oder nicht.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei darauf hingewiesen, daß der Amtsrichter im vorliegenden Fall die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in seinem ergänzenden Vermerk vom 20.4.2001 unter Hinweis auf die angeordnete Freiheitsentziehung und den damit verbundenen Eingriff in Grundrechte im Rahmen seines Ermessens ausreichend begründet hat, zumal der Betroffene Dritte angegriffen und verletzt und daher den objektiven Tatbestand einer Straftat verwirklicht hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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