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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 28 U 83/00
Rechtsgebiete: BGB, StVZO


Vorschriften:

BGB § 1357
BGB § 459
BGB § 433
BGB § 462
BGB § 465
BGB § 467
BGB § 459 Abs. 2
BGB § 1357 Abs. 1
StVZO § 29
1) Wird ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung vom 108.000 km veräußert, muß der Käufer mit Verschleißerscheinungen und mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit rechnen; nicht jede Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt eine Wandlung des geschlossenen Vertrages.

2) Die Anschaffung eines Gebrauchtwagens ist nicht ohne weiteres als ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einer Familie im Sinne des § 1357 BGB zu werten.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet laut Protokoll am 21. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Oberlandesgericht S

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 12. April 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach werden zurückgewiesen.

Unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Antragsanpassung wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefaßt:

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 5.750 DM nebst 4 % Zinsen von 1.250 DM seit dem 10. Februar 1999 sowie von jeweils weiteren 250 DM monatlich seit dem 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Februar 1999, zu zahlen.

Der Kläger wird weiterhin verurteilt, an den Beklagten monatlich 250 DM jeweils fällig zum Ende eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2000 bis einschließlich Januar 2001 zu zahlen.

Die Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) werden dem Beklagten auferlegt.

Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer eines im Jahre 1992 erstmals zugelassenen Pkw's des Typs Opel Omega Kombi. Bei der im Jahre 1997 durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wurden geringfügige Mängel festgestellt: Das Spurstangengelenk wies ein leicht erhöhtes Spiel auf; ferner war die Staubmanschette eingerissen. Dennoch wurde die Prüfplakette erteilt (vgl. DEKRA-Bericht vom 23. September 1997, Bl. 15 GA). Im April/ Mai 1998 verkaufte der Beklagte das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 108.000 km an den Kläger, seinen Schwager. Der mündlich vereinbarte Kaufpreis von 10.000,00 DM sollte ratenweise gezahlt werden. Der Kläger leistete am 1. Mai 1998 eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 DM und zahlte ferner im Juni und Juli 1998 Raten von jeweils 250,00 DM. Weitere Leistungen lehnte er ab.

Der Kläger begehrt die Wandelung des Kaufvertrages. Er hat behauptet, unmittelbar nach der Übergabe des Wagens sei ein erheblicher Ölverlust aufgefallen; auch sei der Wagen schlecht angesprungen; schließlich habe sich ein Defekt am Turbolader herausgestellt. Für Reparaturen und für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs habe er insgesamt (463,20 DM + 85,15 DM + 798,42 DM + 80,01 DM + 325,62 DM =) 1.752,40 DM aufwenden müssen (vgl. Rechnungen, Bl. 14, 16 ff. GA); die Instandsetzung des Turboladers werde nach einem Voranschlag der Firma Opel H (Bl. 20 GA) 3.923,06 DM kosten. Dem Beklagten seien diese Mängel bei den Vertragsverhandlungen, die am 26. April 1998 in seiner - des Klägers - Küche stattgefunden hätten, genau bekannt gewesen; da er die schwerwiegenden Defekte verschwiegen habe, sei ihm ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen. Abgesehen davon, habe der Verkäufer ausdrücklich zugesichert, daß das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand sei; auf diese Äußerung habe er - der Kläger - besonderen Wert gelegt, da er für seine regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstelle auf einen zuverlässigen Pkw angewiesen gewesen sei. Tatsächlich sei das Fahrzeug im November 1998 lediglich 4.650,00 DM wert gewesen (vgl. Bl. 21 f. GA).

Der Kläger hat beantragt,

1)

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Mai 1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Obergabe des Kraftfahrzeuges Marke Opel Omega Kombi, Fahrzeugidentitätsnummer, mit dem amtlichen Kennzeichen;

2)

festzustellen, daß der Beklagte sich in Annahmeverzug befinde;

3)

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 5.675,46 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 2. Dezember 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Verhandlungen hätten in seiner Wohnung stattgefunden; dabei habe man Gewährleistungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Tatsächlich sei der Kaufpreis sehr günstig gewesen; ihm seien zur damaligen Zeit von der Firma Opel H 14.000,00 DM und von einem Toyota-Vertragshändler 13.500,00 DM (vgl. Bl. 39 BA) angeboten worden. Darüber hinaus hat der Beklagte die behaupteten Mängel bestritten und geltend gemacht, das Fahrzeug sei in einem seinem Alter entsprechend einwandfreien Zustand gewesen.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte Zahlung der bis Dezember 1998 fälligen Kaufpreisraten verlangt. Insoweit hat er behauptet, die - ebenfalls prozessual - in Anspruch genommene Ehefrau des Klägers sei bei den Verhandlungen neben diesem als Käuferin in Erscheinung getreten.

Der Beklagte hat beantragt,

1)

den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.250,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen;

2)

den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, in dem Zeitraum Januar 1999 bis einschließlich Januar 2001 jeweils als Gesamtschuldner an ihn monatlich 250,00 DM jeweils fällig zum Ende eines Monats nebst 4 % Zinsen ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, das Fahrzeug sei seinerzeit ausschließlich für den Kläger und dessen Fahrten zum Arbeitsplatz angeschafft worden; seine Ehefrau sei deshalb durch den Vertrag nicht verpflichtet worden.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 12. April 2000 die Klage abgewiesen, den Widerbeklagten zu 1) antragsgemäß verurteilt und die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers und die - selbständige - Anschlußberufung des Beklagten.

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, der Beklagte habe bei den Verhandlungen wiederholt zugesichert, das Fahrzeug sei technisch in Ordnung. Tatsächlich seien zahlreiche Mängel vorhanden gewesen, die er - der Kläger - in einer Liste (vgl. Bl. 158 GA) festgehalten habe; in einem Gespräch habe er dem Beklagten angekündigt, er werde diese Mängel auf seine - des Beklagten - Kosten beseitigen lassen. Dem Beklagten seien die Mängel bekannt gewesen; insbesondere habe er seit dem Jahre 1994 gewußt, daß der Turbolader defekt war. Angesichts dessen sei seine Erklärung, das Fahrzeug sei technisch einwandfrei, arglistig gewesen. Er - der Kläger - habe deshalb das Recht, den Kaufvertrag zu wandeln; auch müsse der Beklagte die entstandenen Reparaturkosten erstatten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet, daß das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel gehabt habe. Ein gravierender Defekt am Turbolader könne schon deshalb nicht vorliegen, weil der Kläger das Fahrzeug seit mehr als zwei Jahren nutze, ohne den Fehler beheben zu lassen. Eine Mängelliste habe ihm - dem Beklagten - niemals vorgelegen. Das Fahrzeug sei in einem seinem Alter entsprechend guten Zustand gewesen; gewisse Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen müsse ein Käufer hinnehmen. Im Wege der Anschlußberufung beanstandet der Beklagte die Abweisung der Klage gegen die Widerbeklagte zu 2). Insoweit trägt er vor, die Ehefrau des Klägers habe nach § 1357 BGB für die vertragliche Verbindlichkeit einzustehen. Darüber hinaus paßt er seinen Zahlungsantrag der Tatsache an, daß mittlerweile weitere Raten fällig geworden sind.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angegriffenen Entscheidung

1)

die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.750,00 DM nebst 4 % Zinsen von 1.250,00 DM seit dem 10. Februar 1999 sowie von jeweils 250,00 DM monatlich seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem Monat Februar 1999 zu zahlen;

2)

die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn monatlich 250,00 DM jeweils fällig zum Ende eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2000 bis einschließlich Januar 2001 zu zahlen.

Die Widerbeklagten stellen den Antrag,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Der Widerbeklagte zu 1) behauptet, er sei angesichts seiner Wandlung zur Zahlung des Restkaufpreises nicht verpflichtet. Die Widerbeklagte zu 2) macht darüber hinaus geltend, sie sei nicht als Käuferin des Fahrzeugs in Erscheinung getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet; auch das gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Der Kläger ist nicht nach den §§ 459, 433, 462, 465, 467 BGB zur Wandelung des mündlich geschlossenen Kaufvertrages berechtigt. Es steht fest, daß der verkaufte Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war; auch haftet der Beklagte weder wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft noch aus dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung:

1.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Wagen des Typs Omega im April/Mai 1998 mit einem Fehler behaftet war, der die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert hat. Bei der Beurteilung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht berücksichtigt, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit und mit dem Vorhandensein von Abnutzungserscheinungen rechnen muß. Der veräußerte Pkw war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sechs Jahre alt und hatte eine Laufleistung von immerhin 108.000 km. Der Kaufpreis von 10.000 DM, der darüber hinaus noch ratenweise gezahlt werden durfte, lag erheblich unter dem für ein gleichartiges Neufahrzeug aufzubringenden Betrag von etwa 40.000 DM. Diese Differenz macht deutlich, daß der Kläger nicht von einem völlig einwandfreien Zustand ausgehen durfte, sondern mit Verschleißerscheinungen und entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen rechnen mußte. Die von ihm vorgetragenen Beanstandungen sind nicht so gewichtig, daß von einer wesentlichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit gesprochen werden könnte:

a) In dem DEKRA-Bericht vom 23. September 1997 (Bl. 15 GA) ist aufgeführt, daß das Spurstangengelenk ein leicht erhöhtes Spiel aufwies und zudem die Staubmanschette rechts eingerissen war. Diese Mängel wurden in dem Bericht ausdrücklich als "gering" eingestuft und standen der Erteilung der Prüfplakette nicht entgegen. Daraus folgt, daß die festgestellten Abweichungen vom Normalzustand für die Funktionstüchtigkeit des Wagens unwesentlich waren.

b) Im Laufe der Zeit hat eine Undichtigkeit der Kraftstoffund Ölleitungen zu einem gewissen Ölverlust geführt. Insoweit handelt es sich um eine typische Verschleißerscheinung, die im August 1998 mit einem verhältnismäßig geringen Kostenaufwand beseitigt werden konnte (vgl. Bl. 17 GA). Ähnliches gilt für die beanstandeten Probleme beim Starten des Fahrzeugs; insoweit war lediglich eine Überprüfung und Nachregulierung des Vorglühsystems sowie der Kraftstoffanlage erforderlich (vgl. Bl. 19 GA).

c) Unstreitig war während der Nutzungszeit des Beklagten ein Kotflügel des Fahrzeugs bei einem leichten Zusammenstoß beschädigt worden. Auch insoweit liegt ein Mangel im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht vor: Die Eindellung war für den Käufer ohne weiteres erkennbar; zudem hatte der Beklagte bereits einen Ersatzkotflügel angeschafft und dem Käufer mit dem Wagen übergeben.

d) Der angebliche Defekt des Turboladers hat sich ebenfalls nicht nachteilig auf die Betriebstauglichkeit des Wagens ausgewirkt. Der Kläger nutzt den Pkw seit mehreren Jahren ohne diesen Fehler beseitigt zu haben; auch hat - worauf der Beklagte mit Recht hinweist - die im Jahre 1999 fällige TÜV-Untersuchung offensichtlich nicht zu einer diesbezüglichen Beanstandung geführt. Angesichts dessen kann von einer wesentlichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit nicht gesprochen werden.

e) Schließlich sind die weiteren von dem Kläger in einer Mängelliste (Bl. 158 GA) festgehaltenen Beanstandungen nicht geeignet, das Wandlungsbegehren zu rechtfertigen. Daß bei einem Gebrauchtwagen die Wirkung der Bremsanlage im Laufe der Zeit nachlassen kann und durch eine Reparatur der Verschleißteile wieder hergestellt werden muß, ist allgemein bekannt. Auch ist es hin und wieder erforderlich, Glühbirnen der Beleuchtungsanlage auszutauschen. Insgesamt läßt sich nicht feststellen, daß der verkaufte Pkw gravierende Mängel hatte, die angesichts des Alters und der Laufleistung nicht hatten vorliegen dürfen.

2.

Der Beklagte hat ferner nicht gemäß § 459 Abs. 2 BGB für das Vorhandensein bestimmter bei den Vertragsverhandlungen zugesicherter Eigenschaften einzustehen. Nach dem Vorbringen des Klägers war insoweit lediglich wiederholt davon die Rede, daß das Fahrzeug "technisch in Ordnung und einwandfrei" sei. Mit Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dieser - bestrittenen - Angabe um eine bloße rechtlich unverbindliche Anpreisung gehandelt hat; es ist nicht ersichtlich, daß der Verkäufer für einen bestimmten Zustand oder das Vorhandensein konkreter Leistungsmerkmale einstehen wollte und sollte.

3.

Schließlich läßt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf den Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung stützen. Die in der Berufungsbegründung durch Parteivernehmung des Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, dem Verkäufer sei der Defekt des Turboladers seit dem Jahre 1994 bekannt gewesen, ist nicht hinreichend substantiiert; es wird nicht dargelegt, mit welchen nachteiligen Auswirkungen der angebliche technische Fehler verbunden war. Hinzu kommt, daß die behauptete Reparaturbedürftigkeit des Aggregats der weiteren Nutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren hinweg nicht entgegenstand.

II.

Da eine Wandlung des Kaufvertrages nicht in Betracht kommt, ist der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung der fälligen Kaufpreisraten zu verurteilen. Die Widerbeklagte zu 2) hat demgegenüber für die Kaufpreisverbindlichkeit nicht einzustehen:

1.

Daß die Ehefrau des Klägers von den Beteiligten ausdrücklich als Käuferin in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Aussage der Ehefrau des Beklagten die diesbezügliche Sachdarstellung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit belegt. Die weiteren Umstände legen es vielmehr nahe, daß ausschließlich der Kläger als Käufer des Wagens in Erscheinung getreten ist: Das Fahrzeug wird von ihm im wesentlichen für seine Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt; es ist darüber hinaus auf seinen Namen zugelassen; schließlich sind die zu den Akten gereichten Reparaturrechnungen an ihn gerichtet.

2.

Eine Mithaftung der Widerbeklagten zu 2) kann ferner nicht auf § 1357 Abs. 1 BGB gestützt werden. Die Anschaffung des Fahrzeugs ist nämlich nicht als "Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung zu werten. Grundsätzlich sollen von der Vorschrift nur solche Geschäfte erfaßt werden, über deren Abschluß vor ihrer Eingehung eine Verständigung zwischen den Ehegatten gewöhnlich als nicht notwendig angesehen wird und über die in der Regel auch keine vorherige Abstimmung stattfindet. Hierzu gehört die Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs für immerhin 10.000 DM nicht.

Der Streitwert ist in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2000 für das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Widerbeklagten zu 2) auf 7.500 DM festzusetzen.

Die Beschwer des Klägers und des Beklagten liegt jeweils unter 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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