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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 157/01-(OWi) 42/01 II
Rechtsgebiete: OwiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 79 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
StPO § 206 a |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2a Ss (OWi) 157/01-(OWi) 42/01 II
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht R.-H. am
13. November 2001
auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 2. April 2001 nach Anhörung des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an das Landgericht Duisburg abgegeben.
Gründe:
I.
Durch Bußgeldbescheid vom 11. September 2000 hat der Kreis Wesel gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) eine Geldbuße von 170.000 DM verhängt. Auf den fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG durch den angefochtenen Beschluss eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, gegen den Betroffenen sei bereits mit Bußgeldbescheid des Kreises Mettmann vom 25. April 1997 wegen des gleichen Verstoßes eine Geldbuße verhängt und das Verfahren sodann vom Amtsgericht Mettmann Ende 1997 eingestellt worden. Dadurch sei "Strafklageverbrauch" eingetreten. Die Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 3 SchwArbG stelle nämlich eine Dauerordnungswidrigkeit dar und erfasse damit die Gesamtheit der Aktivitäten im Rahmen des ausgeübten Handwerksbetriebes.
Dagegen richtet sich das als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtmittel der Staatsanwaltschaft.
II.
Der Senat ist nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsbeschwerde im Sinne des § 79 OWiG, sondern um eine sofortige Beschwerde gemäß § 206 a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Etwas anderes gilt auch nicht etwa, weil die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel ausdrücklich als Rechtsbeschwerde bezeichnet hat. Nach § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist nämlich die falsche Bezeichnung unschädlich. Dies gilt insbesondere, wenn nur ein bestimmtes Rechtsmittel statthaft und die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels offensichtlich bezweckt ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 300 Rn. 2 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist nur gegen ein Urteil oder einen Beschluss nach § 72 OWiG zulässig. Ein außerhalb der Hauptverhandlung erlassener Beschluss nach § 206 a StPO -um einen solchen handelt es sich hier- ist nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (vgl. OLG Oldenburg NJW 1970, 622; OLG Frankfurt NJW 1970, 2039; BayObLG NJW 1971, 907; LG Bonn, JMBl.NW 1979, 65; Rebmann-Roth-Hermann, OWiG, § 71 Rn. 7 und § 72 Rn. 31; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 71 Rn. 9; Göhler, OWiG, 12. Aufl., vor § 67 Rn. 18, Lemke, OWiG, § 92 Rn. 41).
Die Entscheidung in BGHSt 18, 305 f., 309, wonach das zulässige Rechtmittel gegen den das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellenden Beschluss die Rechtsbeschwerde ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese bezieht sich auf die Regelung des OWiG 1952, die von der jetzigen Gesetzeslage erheblich abweicht. Die Argumentation des BGH, die grundsätzliche Beschränkung auf ein einheitliches Beschlussverfahren im Anwendungsbereich des OWiG verbiete es, die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel danach zu beantworten, ob mündlich verhandelt worden sei oder nicht, trifft nach der Gesetzesnovellierung nicht mehr zu.
Ende der Entscheidung
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