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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 2a Ss 145/02 - 55/02 II
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 359
StPO § 368
StPO § 369
StPO § 370
1.

Ohne Entscheidung, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet ist, darf die Hauptverhandlung nicht erneuert werden. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis.

2.

Es bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses über das Begründetsein; die Anberaumung der (neuen) Verhandlung genügt nicht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2a Ss 145/02 - 55/02 II

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht H.-R. am

2. Juli 2002

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Januar 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 10. Juli 2001 [18 III Ls 151 Js 187/01 (73/01)] werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf hat den Angeklagten aufgrund seines Geständnisses am 8. Juli 1999 wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist nach einem in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht an diesem Tag rechtskräftig geworden.

Mit einem auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Antrag hat der Angeklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt und insoweit sein Geständnis widerrufen. Durch Beschluss vom 10. April 2001 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Duisburg als zuständiges Wiederaufnahmegericht die Wiederaufnahme für zulässig erklärt. Am 7. Mai 2001 hat das Amtsgericht - ohne weitere Anordnungen nach §§ 369, 370 StPO zu treffen - Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Durch Urteil vom 10. Juli 2001 hat das Amtsgericht Duisburg aufgrund der in der Hauptverhandlung vom gleichen Tage durchgeführten Beweisaufnahme "das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1999 (103a I Ls 60 Js 2040/99)... aufrechterhalten". Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen.

II.

Die gegen den Angeklagten ergangenen Urteile vom 10. Juli 2001 und 23. Januar 2002 müssen aufgehoben werden, weil ein - von Amts wegen zu prüfendes (vgl. BayObLGSt 1952, 78, 79) - Verfahrenshindernis besteht.

1.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Wiederaufnahmegesuches und stellt insoweit mit den §§ 368, 369, 370 StPO ein abgestuftes Verfahren zur Verfügung. Über Zulassung und Anordnung der Wiederaufnahme hat das zuständige Gericht jeweils durch Beschluss zu entscheiden. Bevor im wiederaufgenommenen Verfahren ein neues Urteil ergehen kann, müssen zwei Gerichtsbeschlüsse ergangen sein.

Nachdem die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Beschluss nach § 369 StPO für zulässig erklärt worden ist, werden die mit dem Wiederaufnahmeantrag angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, erhoben (§ 369 Abs. 1 StPO). Alsdann wird durch weiteren Beschluss darüber entschieden werden, ob der Wiederaufnahmeantrag auch begründet ist. Abgesehen davon, dass durch den Zulassungsbeschluss das Probationsverfahren (§ 369 StPO) eröffnet wird, erzeugt er weder für die Vergangenheit noch für die zukünftige Gestaltung des Verfahrens rechtliche Wirkungen. Er lässt insbesondere das vorausgegangene Urteil zunächst unberührt, beseitigt nicht dessen Rechtskraft und bindet das Wiederaufnahmegericht nicht, den Wiederaufnahmeantrag für begründet zu erklären (vgl. BayObLGSt 1952, 78). Die Entscheidung über die Begründetheit eines Wiederaufnahmegesuchs iSd § 370 StPO dagegen beruht auf einer Prüfung der gemäß § 369 StPO erhobenen Beweise, stellt eine sachliche Entscheidung über die Beweiskraft der neuen Beweismittel dar und beseitigt im Fall der Anordnung der Wiederaufnahme die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils (vgl. BayObLGSt 1952, 78, 79; BGHSt 21, 373, 375; 19, 280, 282; 14, 64, 66; KK-Schmidt, 4. Aufl., § 370 StPO Rdnr. 13 mwN; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 370 StPO Rdnr. 9; KMR-Paulus, § 370 StPO Rdnr. 21 mwN).

2.

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs durch den Beschluss vom 10. April 2001 entschieden. Weitere Anordnungen nach §§ 369, 370 StPO sind nicht getroffen worden.

a)

Eine Beweisaufnahme nach § 369 StPO ist nicht durchgeführt worden. Eine solche ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht etwa deshalb entbehrlich, weil als neue Tatsache iSd § 359 Nr. 5 StPO der Widerruf eines Geständnisses behauptet worden ist und der Angeklagte lediglich aufgrund seines Geständnisses verurteilt worden war. Denn es sind Fallkonstellationen denkbar, die eine besondere Würdigung der Umstände erfordern, unter denen ein Geständnis abgegeben worden ist. Es kann auch darauf ankommen, die Umstände für den Widerruf des Geständnisses aufzuklären, um eine abschließende Einschätzung der Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages vornehmen zu können. Abgesehen davon kann von einer Beweisaufnahme in der Regel nur bei eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen werden (vgl. im einzelnen Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 369 StPO Rdnr. 2 mwN; LR-Gössel, 25. Aufl., § 369 StPO Rdnr. 4 mwN).

b)

Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Beweisaufnahme angesichts bestehender Besonderheiten entbehrlich war, weil sie für eine Entscheidung nach § 370 StPO ohne Belang war. Denn auch dann, wenn das Gericht davon absieht, eine Beweisaufnahme nach § 369 StPO durchzuführen, ist jedenfalls zwingend eine Entscheidung über die Begründetheit eines Wiederaufnahmegesuchs zu treffen. Fehlt eine solche, so besteht ein Verfahrenshindernis, das einer neuen Hauptverhandlung entgegensteht (vgl. KK-Schmidt, aaO; § 370 StPO Rdnr. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 370 StPO Rdnr. 8; KMR-Paulus, § 370 StPO Rdnr. 19; LR-Gössel, aaO, § 370 StPO Rdnr. 29).

Das Amtsgericht hat eine ausdrückliche Entscheidung über die Anordnung der Wiederaufnahme nicht getroffen.

In der Anberaumung der Hauptverhandlung kann nicht konkludent der erforderliche Beschluss iSd § 370 Abs. 2 StPO erblickt werden. Erst der die Wiederaufnahme anordnende Beschluss stellt die rechtliche Grundlage für die neue Hauptverhandlung dar (vgl. BGHSt 18, 339, 340; 14, 64, 66). Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist ein ausdrücklicher Beschluss zwingend erforderlich. Denn dieser hat weitreichende Folgen, weil mit der Anordnung der Wiederaufnahme die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils beseitigt und der Weg für ein neues Verfahren eröffnet wird. Zudem würden anderenfalls die Mitgestaltungsmöglichkeiten de/ Staatsanwaltschaft im Wiederaufnahmeverfahren unerträglich beschnitten. Nach dem Erlass eines Zulassungsbeschlusses iSd § 368 StPO geht diese in der Regel davon aus, dass nunmehr die weiteren Verfahrensschritte gemäß §§ 369, 370 StPO getroffen werden, zu denen sie als Verfahrensbeteiligte anzuhören ist. Nach Schluss der Beweisaufnahme ist sie zu einer Erklärung aufzufordern (§ 369 Abs. 4 StPO). Im Hinblick auf § 372 Satz 2 StPO besteht für sie aber keine Interventionsmöglichkeit, wenn das Wiederaufnahmegericht ohne ausdrückliche Entscheidung im Rahmen der §§ 369, 370 StPO sofort die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet und diese durchführt.

3.

Da kein Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO vorliegt, besteht das frühere Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1999 noch. Seine Rechtskraft steht einer neuen Entscheidung als Verfahrenshindernis entgegen. Einer Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO bedarf es nicht. Die ergangenen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Duisburg sind vielmehr aufzuheben. Das Amtsgericht Duisburg hat nunmehr über den Wiederaufnahmeantrag nach §§ 369, 370 StPO zu entscheiden (so auch BayObLGSt 1952, 78, 80; a.A. [Einstellung gemäß § 206 a StPO] LG Ravensburg NStZ-RR 1998, 112; KK-Schmidt, aaO, § 370 StPO Rdnr. 12; KMR-Paulus, § 370 StPO Rdnr. 19; LR-Gössel, aaO, § 370 StPO Rdnr. 29).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich um Kosten des Verfahrens handelt.

Ende der Entscheidung

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