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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 2a Ss 251/01 - 88/01 II
Rechtsgebiete: BGB, StPO
Vorschriften:
BGB § 847 | |
BGB § 284 | |
BGB § 288 | |
StPO § 403 ff. | |
StPO § 504 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2a Ss 251/01 - 88/01 II
In der Strafsache
gegen pp.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
hat der 2. Strafsenat am
14. November 2001
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 10. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. April 2001 nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft, zu 2. auf deren Antrag, einstimmig
beschlossen:
Tenor:
1.
Das angefochtene Urteil wird im Zinsausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird von einer Entscheidung des Senats abgesehen.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger V D ein Schmerzensgeld von 2.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1999 zu zahlen. Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen hat das Landgericht auf die Berufung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 18. Februar 2000 - 22 Cs 116/00 - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung auf eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
1.
Die Revision ist hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2.
a) Auch die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB hat im wesentlichen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei dessen Bemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten und die Genugtuungsfunktion nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen. Doch ist angesichts der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes anzunehmen, dass die vorgenannten Umstände berücksichtigt worden sind.
b) Jedoch muss der Ausspruch über die Verzinsung des Schmerzensgeldes entfallen. Das Landgericht hat Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt der Tat zugesprochen und dies mit Verzug (§§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.F.) begründet. Die dazu erforderlichen Feststellungen sind indes nicht getroffen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung zur Zinszahlung und zum Absehen von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, § 405 Satz 1 StPO. Eine Zurückweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Zinsanspruch kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237; 1993, 145; BOHR, StPO, § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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