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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 2/00 - 9/00 I
Rechtsgebiete: AEntG


Vorschriften:

AEntG § 3
Die Meldepflichten, die durch § 3 AEntG den Arbeitgebern, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, aber hier mit entsandten Arbeitskräften tätig sind, auferlegt sind, verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2b Ss (OWi) 2/00 - 9/00 I 9 Js 619/98 StA Krefeld

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht H... am

16. März 2000

auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 21. September 1999 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführerin

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 AEntG eine Geldbuße von 1.500,DM verhängt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie macht geltend, § 3 AEntG verstoße gegen die Art 48, 59, 60 EGV und damit gegen höherrangiges Recht, indem ausländischen Arbeitgebern Meldepflichten auferlegt würden, die für inländische Arbeitgeber nicht beständen. Dadurch würden die ausländischen Arbeitgeber diskriminiert.

Die Betroffene begehrt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Vereinbarkeit der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AEntG mit Art. 48, 59, 60 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

II.

Ein Anlaß, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nicht.

Daß das Arbeitnehmer-Entsendegesetz der in der EU-Entsende-Richtlinie bereits angelegten Systematik entspricht und keine unzulässige Beeinträchtigung der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit ausländischer Unternehmen darstellt hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C 43/93, "Van der Elst-Fall").

Das gilt auch für § 3 AEntG.

Da die Kontrolle von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, die ihre Arbeitskräfte für oftmals nur kurze Zeiträume und mit wechselnden Arbeitsstellen in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsleistung entsenden, sehr erschwert ist, schafft § 3 AEntG eine Grundlage für die Überprüfung und Einhaltung der gewährleisteten Arbeitsbedingungen. § 3 AEntG i.d. Fassung vom 26. Februar 1996 ist in der ab 1. Oktober 1999 gültigen Neufassung des Gesetzes im wesentlichen unverändert geblieben. Die Meldepflicht ist nur insoweit erweitert worden, als sie nunmehr auch die Geburtsdaten der entsandten Arbeitskräfte umfaßt.

Die durch die Vorschrift für Arbeitgeber ohne Sitz in der Bundesrepublik begründeten Meldepflichten belasten diese Arbeitgeber nicht zusätzlich und diskriminieren sie nicht gegenüber inländischen Arbeitgebern. Anders als inländische Arbeitgeber unterliegen nämlich die ausländischen Arbeitgeber wegen des fehlenden Betriebssitzes regelmäßig keinerlei gewerbe- und handwerksrechtlichen Meldepflichten. § 3 AEntG schafft deshalb nur einen Ausgleich hierfür und benachteiligt die ausländischen Arbeitgeber nicht.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EGV die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 48, 59 und 60 EGV durch § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz l und Abs. 4 AEntG verletzt sind. Daraus ergibt sich für den Senat kein Anlaß zur Vorlage, denn die Frage, ob § 3 AEntG gegen EG-Recht verstößt, wird hierdurch nicht berührt.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsmittelrechtfertigung habe einen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

Die Verfahrensrüge ist nicht in §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG entsprechender Form ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

Soweit das Amtsgericht die Geldbuße gegen die Betroffene verhängt hat, ohne die nach § 30 Abs. 1 OWiG verantwortliche Person festzustellen, ist das nicht rechtsfehlerhaft.

Nach § 3 AEntG traf die Meldepflicht die Betroffene, so daß sie durch deren vertretungsberechtigten Personen, welche es im einzelnen auch gewesen sein mögen, verletzt worden ist. Einer Identifizierung dieser Person oder Personen bedarf des für die Feststellung der Unterlassungstat nicht (vgl. BGH NStZ 1994, 346; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 30 Rn. 15).

Die Bemessung der Geldbuße nach § 5 Abs. 3 AEntG (a.F) ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift bleibt anwendbar, da die Sanktion durch die Neufassung nicht gemildert worden ist (§ 4 Abs. 3 OWiG).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).



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