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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 265/01 - (OWi) 64/01 IV
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
OWiG § 17 Abs. 1
OWiG § 17 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2b Ss (OWi) 265/01 - (OWi) 64/01 IV

In der Ordnungswidrigkeitensache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 4. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... und die Richter am Oberlandesgericht K.... und B....

am 19. November 2001

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 04. Mai 2001 - 8 OWi 16 Js 100/01 - nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft - zu 2. auf deren Antrag - einstimmig gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Geldbuße mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h eine Geldbuße von 1.600,-- DM verhängt und ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Zum Schuldspruch wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20. September 2001 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, so dass das Rechtsmittel insoweit als unbegründet zu verwerfen war (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

II.

Die Ausführungen des Tatrichters im Rechtsfolgenausspruch zur Festsetzung der Geldbuße begegnen indes durchgreifenden Bedenken.

Das Amtsgericht hat die gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße in Höhe von DM 1.600,-- mit folgenden Erwägungen begründet:

"Der Bußgeldkatalog in der bundeseinheitlichen Fassung sieht für eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelbuße von 850,00 DM vor Vorliegend hat der Betroffene jedoch vorsätzlich gehandelt Somit ist eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes angezeigt. Zu berücksichtigen ist insoweit zum Einen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in einem überaus erheblichen Maße überschritten hat, die zu einer besonderen Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat. Diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene nicht etwa zur Nachtzeit, sondern um 16.40 Uhr, somit zur Hauptverkehrszeit, verübt. Bereits aus diesem Grunde musste in gehöriger Weise auf den Betroffenen eingewirkt werden. Unter weiterer Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Betroffenen sowie des Umstandes, dass er bewusst gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen und ohne erkennbare Notwendigkeit darüber hinweggesetzt hat, erscheint eine Erhöhung der Regelbuße auf 1.600 DM angemessen"

Die auf diesen Ausführungen beruhende Bestimmung der Geldbuße in Höhe von 1.600,-- DM hält in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; die diesbezüglichen Feststellungen sind lückenhaft. Grundsätzlich ist die Festlegung der Geldbuße die Aufgabe des Tatgerichts. Dieses hat sich jedoch hinsichtlich des Höchst- und Mindestmaßes der Geldbuße an den Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG zu halten, sofern nicht sonstige Bußgeldvorschriften einen abweichenden Rahmen vorgeben. Auch bei der konkrete Festlegung der Geldbuße ist der Bußgeldrichter nicht frei, sondern hat sich an den Zumessungsgrundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG zu orientieren. Hiernach ist Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können ebenfalls Berücksichtigung finden, wovon jedoch bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten abgesehen werden kann. Handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, für die in der Bußgeldkatalogverordnung vom 4. Juli 1989 ein Regelsatz für die Geldbuße aufgestellt ist, gilt für die gerichtliche Bußgeldbemessung folgendes die Bestimmungen der grundsätzlich auch für die Gerichte im Sinne einer Zumessungsrichtlinie (vgl. Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl. 2000, Rz. 113 zu § 17) verbindlichen - Bußgeldkatalog-VO befreien den Tatrichter nicht von einer Einzelfallentscheidung, bei der die Bemessungsgrundsätze des § 17 Abs. 3 OWiG zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 95 (1998), 432). Das Gericht hat im Hinblick auf die Vorgaben des § 17 Abs. 3 OWiG Feststellungen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen, ob das Tatgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Göhler, OWiG, 12 Aufl. 1999, Rz. 34 zu § 17). Eine vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Begründung der verhängten Geldbuße ist vom Tatrichter insbesondere dann zu verlangen, wenn er vom Regelsatz der Bußgeldkatalog-VO abweicht (vgl. Steindorf, a.a.O., Rz. 111f m.w.N.). Diesen Begründungsanforderungen werden die Erwägungen des Amtsgerichts nicht gerecht, insbesondere weisen die diesbezüglichen Feststellungen erhebliche Lücken auf.

Der Tatrichter geht bei der Bußgeldzumessung bereits von einem falschen Regelsatz für die von dem Betroffenen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Nach Nr. 3a. 3 der Bußgeldkatalog-VO in Verbindung mit Tabelle 1 Buchstabe c lfd. Nr. 5.3.7 beträgt der Regelsatz für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 750,-- DM und nicht wie vom Amtsrichter angenommen 850,-- DM. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20 September 2001 kann der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der letztlich festgesetzten Geldbuße in Höhe von 1.600,-- DM feststellen, dass sich dieser unzutreffende Ansatz auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hat, da die Erwägungen, mit denen der Tatrichter von der Regelbuße abgewichen ist, nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar sind.

Soweit das Amtsgericht als Begründungselement für das Abweichen vom Regelsatz nach oben die vorsätzliche Begehungsweise angeführt hat, ist dies nicht zu beanstanden, weil die Regelsätze der Bußgeldkatalog-VO auf der Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise basieren (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und bei vorsätzlicher Begehungsweise den Betroffenen ein gesteigerter Vorwurf trifft (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG; hierzu Steindorf, a.a.O., Rz. 105; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, Rz. 48 zu § 24 StVG jeweils m.w.N.). Vorsätzliches Handeln rechtfertigt demnach ein Überschreiten des Regelsatzes (vgl. Göhler, a.a.O., Rz. 30 m.w.N.).

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass der Tatrichter die außergewöhnliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bußgelderhöhend berücksichtigt hat. Indessen hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft in diesem Zusammenhang in die Bußgeldbemessung die Überlegung eingeführt, dass diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung "zu einer besonderen Gefährdung des Straßenverkehrs geführt hat". Diese Erwägung wird nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Formulierung des Amtsgerichts lässt es naheliegend erscheinen, dass der Tatrichter insoweit von einem konkreten und nicht von einem abstrakten besonderen Gefährdungsbegriff ausgegangen ist. Will der Bußgeldrichter bußgelderhöhend bewerten, dass durch die Verkehrsordnungswidrigkeit eine Gefährdung eingetreten ist (vgl. auch Tabelle 4 der BKatV), so muss eine solche Gefährdung auch nachprüfbar festgestellt sein. Dass der Betroffene durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 95 km/h Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter gefährdet hat, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur Nachtzeit, sondern zur Hauptverkehrszeit verübt wurde, führt zu keiner anderen Bewertung; denn in den Feststellungen hat der Tatrichter ausgeführt, dass andere - als das von dem Betroffenen geführte - Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt nicht unterwegs waren.

Das Tatgericht hat des weiteren die überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Betroffenen berücksichtigt. Da die Regelsätze der BußgeldkatalogVO von durchschnittlichen, gewöhnlichen, nicht extrem nach oben oder unten aus dem Rahmen fallenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen, rechtfertigt ein deutliches Abweichen von den Durchschnittsverhältnissen nach oben oder unten eine Erhöhung bzw. Verminderung der Geldbuße (vgl. Steindorf, a.a.O. Rz 106 m.w.N.). Zwar besteht nach Auffassung des Senats bei geringfügigen Geldbußen bis 500,-- DM für das Tatgericht kein Erfordernis zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, da diese in der Regel unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG; hierzu OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 31. Mai 2000, VM 2000, 84). Weicht das Tatgericht (auch) mit Hinweis auf die überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von dem Regelsatz ab, so müssen diese ordnungsgemäß und für das Beschwerdegericht nachprüfbar festgestellt sein. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Person des Betroffenen enthalten keine Hinweise auf dessen Einkommensverhältnisse. Da auch der Beruf des Betroffenen nicht angegeben wird, sieht sich der Senat nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Tatgericht insoweit von einer zutreffenden rechtlichen Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen ist.

III.

Nach alledem ist die Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft; die angefochtene Entscheidung ist insoweit aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Trotz der regelmäßig bestehenden Wechselwirkung zwischen Fahrerverbot und Bußgeldbemessung (vgl. Göhler, a.a.O., Rz. 9 zu § 79 m.w.N.) bedarf es keiner Aufhebung des Fahrverbotes, da die Erwägungen zu dessen Verhängung rechtsfehlerfrei sind und ausgeschlossen werden kann, dass die Mängel in der Bußgeldbemessung sich auf den Ausspruch des Fahrverbotes ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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