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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.01.2001
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 385/00 - (OWi) 124/00 I
Rechtsgebiete: GüKG, EWG


Vorschriften:

GüKG § 1 Abs. 1
GüKG § 3 Abs. 1
GüKG § 19 Abs. 1 Nr. 1
GüKG § 25 Abs. 1 Nr. 2
EWG Nr. 881/92 Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962
Ordnungswidrig handelt, wer als deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland im grenzüberschreitenden EG-Binnenverkehr gewerblich Güter mit Kraftfahrzeugen befördert, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2b Ss (OWi) 385/00 - (OWi) 124/00 I 9 OWi 915 Js 1564/00 StA Düsseldorf

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen das Güterkraftverkehrsgesetz

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht N und die Richter am Oberlandesgericht H und S auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 27. September 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 5. Januar 2001

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene zu 500 DM Geldbuße verurteilt, weil sie fahrlässig ohne Erlaubnis gewerblichen Güterkraftverkehr betrieben habe. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg.

I.

Im Januar 2000 ergab eine Fahrzeugkontrolle auf der Bundesautobahn A 95, daß ein Fahrer der Betroffenen in deren Auftrag mit einem Gespann (Zugmaschine und Anhänger), dessen zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t betrug, eine Ladung Silikon von einem Ausgangspunkt in Deutschland zu einem Bestimmungsort in Österreich transportierte. Den Feststellungen zufolge handelte die Betroffene, die Deutsche ist und hier lebt, gewerbsmäßig. Eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr war ihr nicht erteilt. Die Betroffene hat eingewendet, als grenzüberschreitende Beförderung sei der Transport nach EG-Vorschriften erlaubnisfrei gewesen, und verfolgt diesen Einwand mit der Rechtsbeschwerde weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässig unerlaubten gewerblichen Güterkraftverkehrs, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 GüKG.

1. Nach § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (GüKG) ist Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist nach § 3 Abs. 1 GüKG erlaubnispflichtig. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne diese Erlaubnis gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, handelt nach 19 Abs. 1 Nr. 1 GüKG ordnungswidrig.

2. Das Gespann, mit dem die Ladung befördert wurde, hatte ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Amtsgerichts wurde der Transport gewerbsmäßig durchgeführt. Die vorübergehende Freistellung von den Vorschriften des GüKG durch § 25 Abs. 1 Nr. 2 GüKG bei grenzüberschreitender Beförderung von Gütern mit Gespannen bis 6 t zulässigem Gesamtgewicht war am 30. Juni 1999 ausgelaufen. Damit war die äußere Tatseite einer Ordnungswidrigkeit nach 5§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 GüKG erfüllt.

3. Entgegen dem Einwand der Betroffenen war der Transport nicht als grenzüberschreitende Beförderung erlaubnisfrei.

a) Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten (künftig: Verordnung), auf deren Anhang II die Betroffene sich beruft, regelt den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr durch eine "Gemeinschaftslizenz". Darüber hinaus enthält sie keine Befreiungstatbestände. Der Anhang II der Verordnung mit einer Aufzählung genehmigungsfreier Beförderungen ist kein Teil des Regelwerks zur "Gemeinschaftslizenz", sondern nach Art. 13 Nr. 3 der Verordnung als neuer (alleiniger) Anhang der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 beigefügt.

b) Die (durch Art. 13 Nr. 1 der Verordnung umbenannte) Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (künftig: Richtlinie) führt in ihrem (neuen, s. o.) Anhang unter Nr. 3 "die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt..." als Beförderung auf, die von allen Regelungen und Genehmigungspflichten befreit ist. Die Richtlinie bestimmt aber in Art. 3 ausdrücklich und unverändert, daß sie die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in der Richtlinie genannten Tätigkeiten abhängig machen, nicht ändert. Für die Betroffene als deutsche Staatsangehörige galt demnach in Deutschland ausschließlich die Regelung der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 2 GüKG.

4. Die Feststellung, daß die Betroffene fahrlässig gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat, ist frei von Rechtsfehlern. Wer ein Gewerbe betreibt, muß sich nach den Rechtsvorschriften erkundigen, die auf dem betreffenden Gebiet zu beachten sind (Göhler, OWiG, 12. Aufl. [1998], § 11 Rdnr. 25 m. w. N.).

5. Die Höhe der festgesetzten Geldbuße ist nicht angegriffen und bei einem Bußgeldrahmen bis 5.000 DM, § 19 Abs. 2 Satz 1 GüKG in Verb. mit § 17 Abs. 2 OWiG, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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