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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 73/00 - 41/00 I
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 1 Abs. 2 | |
StVO § 9 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2b Ss (OWi) 73/00 - 41/00 I 913 Js 204/99 StA Düsseldorf
In der Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht Heidemann am
27. März 2000
auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. November 1999 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1, 2 und 4 OWiG als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Bei einer Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Da das Amtsgericht nicht hat feststellen können, ob der Betroffene sein Fahrzeug mit Motorkraft zurückgesetzt hat oder über den leicht abschüssigen Parkstreifen und den dahinter liegenden Gehweg auf die Fahrbahn zurückrollte, hätte es den Betroffenen nicht nach § 9 Abs. 5 StVO verurteilen dürfen, denn das Rückwärtsfahren ist ein gewolltes Fahren im Rückwärtsgang nach hinten (OLG Stuttgart NJW 1976, 2224; OLG Celle VM 1983, 88; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315c Rn. 10; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14.Aufl., § 9 Rn. 67). Ein unabsichtliches Rückwärtsfahren oder -rollen fällt nicht darunter, sondern beinhaltet einen Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO ( OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - VRS 63, 471). Es hätte deshalb - was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - eine Wahlfeststellung zwischen § 1 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 StVO erfolgen müssen, sofern die Tatbestände als materiell gleichwertig anzusehen sind (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., vor § 1 R. 38 mwN) oder der Betroffene wäre, sofern § 1 Abs. 2 StVO angesichts des angedrohten geringeren Verwarnungsgeldes von 75,-- DM (VerwarnKat 1.4) als geringerer Verstoß anzusehen ist, nach § 1 Abs. 2 StVO zu verurteilen gewesen.
Der aufgezeigte Mangel zwingt jedoch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Begriff des "Rückwärtsfahrens" ist in dem vom Senat dargelegten Sinn bereits obergerichtlich geklärt (vgl. OLG Stuttgart VRS 45, 125; OLG Düsseldorf aaO). Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, daß der Tatrichter den Fehler wiederholen wird, so daß es sich um einen Fehler im Einzelfall handelt.
Daß der Tatrichter die Geldbuße, wäre er von dem Regelsatz des VerwarnKat 1.4 ausgegangen, möglicherweise geringer festgesetzt hätte, ist ebenfalls kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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