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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 2b Ss 337/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 312
StPO § 297
StPO § 335
StPO §§ 312, 297, 335

Legt gegen ein amtsgerichtliches Urteil der Angeklagte Berufung und sein Verteidiger ein noch nicht bestimmtes Rechtsmittel ein, so ist entsprechend § 297 StPO die Rechtsmittelerklärung des Angeklagten maßgebend, so daß grundsätzlich das Berufungsverfahren durchzuführen ist, auch wenn der Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das von ihm eingelegte Rechtsmittel als (Sprung-)Revision bestimmt.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 14.12.1999 - 2b Ss 337/99 - 119/99 I


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

2b Ss 337/99 - 119/99 I 230 Js 312/96 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen

aus, dort geboren am, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,

wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung u.a.

hat der 1. Strafsenat durch die Richter am Oberlandesgericht und am 14. Dezember 1999 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Düsseldorf vom 29. Oktober 1998 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Düsseldorf vom 29. Oktober 1998 ist als Berufung zu behandeln.

Zur Verhandlung und Entscheidung über diese wird die Sache an das Landgericht Düsseldorf - Berufungsstrafkammer zurückgegeben.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf hat den Angeklagten am 29. Oktober 1998 wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon einmal gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Auflösung der durch Urteil vom 2. November 1995 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser mit am 17. November 1998 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 11. November 1998 "Berufung" und die frühere Verteidigerin mit am 13. November 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. November 1998 "Rechtsmittel" eingelegt. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt und die Fristversäumung mit ihrem Verschulden begründet.

Das Urteil vom 29. Oktober 1998 in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO wurde am 29. Dezember 1998 an den jetzigen Verteidiger des Angeklagten zugestellt und diesem gleichzeitig zugesandt.

Durch Beschluß vom 4. Mai 1999 hat die Strafkammer dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt. In dem Termin zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 1999 ist die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt worden, nachdem der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt und Aussetzung des Verfahrens bis nach Zustellung des angefochtenen Urteils in vollständiger Form beantragt hatte.

Das Urteil ist dem Verteidiger, da die Frist nach §§ 267 Abs. 4 Satz 3, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO inzwischen abgelaufen war, wiederum in abgekürzter Form am 2. September 1999 erneut zugestellt und dem Angeklagten gleichzeitig formlos übersandt worden.

Mit am selben Tage bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. September 1999 hat der Verteidiger erklärt, daß das unbestimmt eingelegte Rechtsmittel als Revision durchgeführt werden solle und diese zugleich begründet.

Die Sache ist dem Senat auf die Revision des Angeklagten zur Entscheidung vorgelegt worden.

Eine Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des Angeklagten hat nicht zu erfolgen, da es wirksam als Berufung benannt worden ist, über die die Strafkammer zu entscheiden hat.

Die in Erweiterung des § 335 StPO zulässige unbestimmte Anfechtung eines Urteils mit der möglichen späteren Benennung des Rechtsmittels als Berufung oder Revision (vgl. BGHSt. 13, 388, 393) läßt die endgültige Bestimmung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Revisonsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) zu (BGH aaO; 25, 321, 324; OLG Düsseldorf NStZ 1983, 471). Zwar hat der Verteidiger das von der früheren Verteidigerin unbestimmt eingelegte Rechtsmittel innerhalb der nach Bewilligung der Wiedereinsetzung mit der erneuten Zustellung des Urteils am 2. September 1999 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist als Revision benannt, jedoch ist diese Bestimmung unwirksam, da sie in Widerspruch zu der von dem Angeklagten eingelegten Berufung steht.

Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wurden, da nur ein einheitliches Rechtsmittel möglich ist, sowohl die verspätete Einlegung der Berufung durch den Angeklagten als auch die unbestimmte gleichfalls verspätete Rechtsmitteleinlegung durch die Verteidigerin wirksam. Widersprechen sich aber die Rechtsmittelerklärungen des Angeklagten und des Verteidigers, so ist entsprechend § 297 StPO die des Angeklagten maßgebend (BayObLG VRS 53, 362; OLG Koblenz MDR 1975, 424; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat MDR 1993, 676; KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 335 Rn. 15)). Von dieser Bestimmung des Angeklagten hätte zwar innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch auf die Revision übergegangen werden können (BGHSt. 33, 183, 185), dazu hätte es jedoch der eindeutigen Erklärung bedurft, daß diese Bestimmung mit dem Willen des Angeklagten erfolgte und die eigene Bestimmung des Rechtsmittels als Berufung durch den Angeklagten nicht gelten soll. Eine solche Erklärung liegt jedoch nicht vor, sondern wie sich aus der Schilderung des Verfahrensablaufs durch den Verteidiger ergibt, hatte er von der Berufungseinlegung durch den Angeklagten keine Kenntnis.

Demnach ist entsprechend § 297 StPO die Benennung des Rechtsmittels durch den Angeklagten entscheidend und dieses als Berufung zu behandeln. Eine Entscheidung des Senats über eine Revision scheidet deshalb aus, so daß die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsstrafkammer zurückzugeben ist.



Ende der Entscheidung

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