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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 2b Ss 370/00 - 99/00 I
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 329 Abs. 1 | |
StPO § 412 |
2) Die Wartezeit beginnt mit der angesetzten Terminszeit.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2b Ss 370/00 - 99/00 I 610 Js 384/00 StA Düsseldorf
In der Strafsache
wegen Straßenverkehrsgefährdung
hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht N und die Richter am Oberlandesgericht H und Dr. S am
22. Januar 2001
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 11. September 2000 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Die allein erhobene Verfahrensrüge ist nicht in § 344 Abs. 2 StPO entsprechender Form begründet worden.
Nach gefestigter einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und auch in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1988 - 1 Ws 320/88 - und 22. Oktober 1985 - 1 Ws 946/85 -) kann ein Verwerfungsurteil nach §§ 412 und 329 Abs. 1 StPO erst ergehen, wenn das Gericht bei Nichterscheinen des Angeklagten mit dem Beginn der Hauptverhandlung eine kurze Zeit von etwa 15 Minuten gewartet hat. Diese Wartezeit beginnt mit der angesetzten Terminszeit.
Der Verurteilte hat in seiner Revisionsbegründung die angesetzte Terminszeit nicht angegeben, sondern nur den nicht bedeutsamen tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung. Auch aus dem angefochtenen Urteil und der Sitzungsniederschrift, auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen hat, ergibt sich nicht, auf welche Zeit die Hauptverhandlung anberaumt war.
Soweit der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Dezember 2000 darauf hingewiesen hat, der Hauptverhandlungstermin sei "ausweislich der Akten" auf 10,40 Uhr angesetzt gewesen, ist dies unbeachtlich. Abgesehen davon, daß auch dieses Vorbringen nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, kann eine Verfahrensrüge nach Ablauf der Begründungsfrist nicht durch Tatsachenvortrag ergänzt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 352 Rn. 5).
Ende der Entscheidung
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