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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 3 (s) BRAGO 113/01
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO


Vorschriften:

BRAGO § 99
StPO § 249 Abs. 2
Werden Urkunden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, so begründet dies keine gebührenerhöhende zusätzliche Mühewaltung des Verteidigers, wenn er schon im vorbereitenden Verfahren Gelegenheit hatte, von dem Wortlaut dieser Urkunden Kenntnis zu nehmen.
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss

3 (s) BRAGO 113/01

In der Strafsache

gegen

pp.

wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat am 18. Oktober 2001 auf den Antrag der gerichtlich bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin M in Köln auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäss § 99 BRAGO nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse

beschlossen:

Tenor:

Der Pflichtverteidigerin wird eine Pauschvergütung in Höhe von 82.480,-- DM bewilligt.

Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren.

Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sind bestimmungsgemäß zu berücksichtigen (§ 101 BRAGO).

Gründe:

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die der Antragstellerin bekanntgegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäss § 99 BRAGO für gegeben. Die Einzelbeträge, von denen die Vertreterin der Staatskasse bei der Ermittlung der vorgeschlagenen Pauschvergütung ausgegangen ist, nämlich 13.000,- DM für den Arbeitsaufwand zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und 600,- DM bzw. 380,- DM für die einzelnen Verhandlungstage, hält auch der Senat für angebracht.

Allerdings hat die Antragstellerin nicht an den von der Vertreterin der Staatskasse gezählten 119 Verhandlungstagen, sondern "lediglich" an 118 Tagen teilgenommen. Hiervon ist die Antragstellerin an sechs Tagen der Verhandlung jeweils länger als eine Stunde ferngeblieben. Der Senat ist mit der Vertreterin der Staatskasse der Ansicht, dass die Antragstellerin während ihrer Abwesenheit anderen Geschäften nachgehen konnte, so dass insoweit der gesetzliche Honoraranspruch nach §§ 83 Abs. 2, 97 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 380,- DM zugrundezulegen ist.

Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei den Abwesenheitszeiten um Verhandlungsunterbrechungen handelt, die sie in Anbetracht der Fahrstrecke Düsseldorf - Köln / Köln - Düsseldorf nicht für andere Geschäfte habe nutzen können. An den in Rede stehenden Terminen, dem 2.4., 22.4., 25.6., 2.9.1998, 20.1. und 5.5.1999 ist die Antragstellerin entweder erst mehr als eine Stunde nach dem Verhandlungsbeginn erschienen oder sie ist nach der Mittagspause nicht mehr zur Fortsetzung der Verhandlung zurückgekehrt.

Einen Anlass, die zeitliche Inanspruchnahme der Antragstellerin durch das von der Strafkammer angeordnete Selbstleseverfahren bei der Bemessung der Höhe der Pauschgebühr besonders zu berücksichtigen, sieht der Senat nicht. Hierzu besteht auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.5.1995 (StraFO 1995, 91) kein Grund. "Gelegenheit", die im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden zu lesen, hatte die Antragstellerin bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung, die im Hinblick auf den besonderen Umfang der Strafsache mit einem Rechenfaktor von 13.000,- DM bewertet worden ist. Der Umstand, dass der Antragstellerin in der Hauptverhandlung erneut Gelegenheit gegeben worden ist, von den im Urkundenbeweis nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden Kenntnis zu nehmen, lässt eine gebührenerhöhende zusätzliche Mühewaltung nicht erkennen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die für die Teilnahme an der Hauptverhandlung in Ansatz gebrachte Gebühr die gesamte Tätigkeit des Verteidigers in diesem Verfahrensteil abgilt. Der insoweit zuerkannte Betrag, der bereits erheblich über den gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren liegt, umfasst auch etwaigen durch das Selbstleseverfahren veranlassten Zeitaufwand.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Auslagen für die Erstellung eines zweiten Aktenauszuges können bei der Festsetzung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden. In dem Verfahren nach § 99 BRAGO wird nur der Gebührenanspruch des Anwalts abgegolten (Madert in Gerold/Schmidt BRAGO 14. Aufl. § 99 Rdnr. 9).

Es ist demnach wie folgt abzurechnen:

Vorbereitung der Hauptverhandlung 13.000,-- DM 112 Verhandlungstage zu je 600,- DM 67.200,-- DM 6 Verhandlungstage zu je 380,- DM 2.280.-- DM 82.480,--DM

Dies stellt eine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche Mühewaltung der Antragstellerin dar.

Ende der Entscheidung

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