Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 3 (s) BRAGO 118/00
Rechtsgebiete: StPO, BRAGO
Vorschriften:
StPO § 68 b | |
BRAGO § 91 Nr. 1 | |
BRAGO § 97 Abs. 1 | |
BRAGO § 99 Abs. 1 |
Die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 1 BRAGO.
Ihm kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
3 (s) BRAGO 118/00 112 Js 115/99 StA Wuppertal
In der Strafsache
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht v B und die Richterin am Amtsgericht B am
14. September 2000
auf den Antrag des gerichtlich bestellten Beistandes des Zeugen P K, Rechtsanwalt F in E, auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO
beschlossen:
Tenor:
Dem beigeordneten Zeugenbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe von 380,-- DM bewilligt.
Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren für den beigeordneten Zeugenbeistand.
Bereits angewiesene gesetzliche Gebühren für den beigeordneten Zeugenbeistand sind anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sind bestimmungsgemäß zu berücksichtigen (§ 101 BRAGO).
Gründe:
Dem Antragsteller ist gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da die gesetzlichen Gebühren für den Zeugenbeistand im vorliegenden Fall keine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers in der Hauptverhandlung darstellt.
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, richtet sich nach § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 142, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 68 b Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, Beschluß vom 2. August 2000 - VI 11/99 -; so auch bereits zum Zeugenbeistand vor Einführung des § 68 b StPO: OLG Düsseldorf JMBl NW 1980, 35). Die Regelung des § 91 Nr. 1 BRAGO enthält in der letzten Alternative die Generalklausel für "eine andere nicht in den Nummern 2 oder 3 erwähnte Beistandsleistung". Durch diese Generalklausel werden die sonst nicht geregelten Einzeltätigkeiten eines Rechtsanwaltes umfaßt (so auch Göttlich/Mümmler, 19. Aufl., BRAGO, "Strafsachen" 8.31, Seite 1450).
Danach beträgt die dem beigeordneten Beistand zustehende gesetzliche Gebühr gemäß § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 BRAGO 120,-- DM.
Da der gerichtlich beigeordnete Zeugenbeistand somit im Verhältnis zu einem Pflichtverteidiger oder Nebenklägervertreter im Rahmen des § 97 BRAGO gebührenrechtlich wesentlich schlechter gestellt ist, kann ihm im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden (vgl. OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; OLG Schleswig JurBüro 1994, 673; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, 8. Aufl., BRAGO, § 102 Rdnr. 2), wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.
Vorliegend hat der Antragsteller dem Zeugen K bei dessen Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 12. November 1999 vor der großen Strafkammer Beistand geleistet. Insgesamt ist einschließlich Wartezeiten von einem Zeitaufwand von ca. 3 Stunden auszugehen. Zur Vorbereitung der Zeugenvernehmung hatte eine Besprechung mit dem in Aachen inhaftierten Zeugen stattgefunden. Diese besonders umfangreiche Beistandsleistung ist durch die gesetzliche Gebühr des § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 BRAGO nicht angemessen abgegolten.
In Anlehnung an die gesetzliche Gebühr für einen Pflichtverteidiger im ersten Rechtszug in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer für jeden weiteren Verhandlungstag gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2, 97 BRAGO hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 380,-- DM hier für angebracht. Sie stellt eine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers sowohl in der Hauptverhandlung als auch zu deren Vorbereitung dar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.