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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 3/01
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 73 | |
BGB § 7 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In Sachen
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Dr. G... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. S... und von W... am 07. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Als örtlich zuständiges Gericht im Sinne des § 73 FGG wird das Amtsgericht Rheinberg bestimmt, § 5 FGG.
Gründe:
Das Amtsgericht Rheinberg ist für die weitere Bearbeitung der Nachlasssache zuständig.
Gemäß § 73 FGG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Der Wohnsitz wird durch tatsächliche Niederlassung an einem Ort begründet, verbunden mit dem Willen, diesen zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (BayObLGZ 1985, 161; Palandt-Heinrichs BGB 61. Auflage 2002 § 7 Rdz. 6). Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Erblasserin in diesem Sinne war zum Zeitpunkt ihres Todes am 27. Oktober 2001 Rheinberg. Denn die offenbar schwer erkrankte und pflegebedürftige Erblasserin hielt sich seit dem 16. Oktober 2001 bis zu ihrem Tode am 27. Oktober 2001 auf Dauer in dem dortigen "Hospiz S..." auf. Gerade wenn es sich hierbei - dem Vermerk des Amtsgerichts Rheinberg vom 11.12.2001 entsprechend - um ein "Sterbehospiz" handelt, ist dies mit einem Krankenhaus, in dem regelmäßig ein Wohnsitz nicht begründet wird, nicht vergleichbar. In einem Krankenhaus steht nämlich eine zeitlich begrenzte medizinische Versorgung im Vordergrund; die damit einher gehende Unterbringung ("Wohnen") stellt sich eher als notwendiger Begleitumstand dar, und die alsbaldige Rückkehr des Patienten in sein Wohnumfeld ist regelmäßig vorgesehen. In einem "Hospiz" dagegen steht die Wohnungsgewährung in etwa gleichgewichtig neben der - im Allgemeinen überwiegend schmerzlindernden - medizinischen Versorgung von Patienten, deren Genesung für eher unwahrscheinlich gehalten wird. So wurde vorliegend eine Rückkehr der Erblasserin aus Rheinberg in die zuvor von ihr bewohnte Wohnung in Duisburg von ihrer früheren Betreuerin K..., die bereits zu Lebzeiten der Erblasserin um gerichtliche Genehmigung der Wohnungsauflösung nachgesucht hatte, nicht mehr in Betracht gezogen. Hiernach kam der ursprünglichen Wohnung der Erblasserin in Duisburg die Qualität eines (weiteren) Schwerpunktes der Lebensverhältnisse der Erblasserin - selbst mit Blick auf die noch nicht vollzogene Abwicklung des Mietverhältnisses - nicht zu. Der Wohnsitz der Erblasserin in Duisburg war demnach zum Zeitpunkt des Erbfalles mit ihrem Willen bzw. dem maßgeblichen Willen der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Betreuerin (§§ 1896, 1902 BGB; BayObLG NJW-RR 1993, 460) aufgehoben, § 7 Abs. 3 BGB.
Hiernach ist allein das Amtsgericht Rheinberg für die weitere Erarbeitung der Nachlasssache, insbesondere die Entscheidung über die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, örtlich zuständig.
Ende der Entscheidung
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