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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: 3 W 100/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 704
ZPO § 888
Wird der Schuldner verurteilt, den Gläubigern als seinen früheren Mietern bezüglich der für das Abrechnungsjahr erteilten Betriebskostenabrechnung für die näher bezeichnete Mietwohnung "die einschlägigen Rechnungen und Belege gegen Erstattung der Kopierkosten zu übersenden", so handelt es sich nicht um eine (unbestimmte) Zug-um-Zug Verurteilung. Der Titel ist vielmehr hinreichend bestimmt und gemäß § 888 ZPO vollstreckungsfähig.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 W 100/01 19 T 70/01 LG Düsseldorf 10 C 237/00 AG Ratingen

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Krautter und des Richters am Oberlandesgericht von Wnuck-Lipinski am 23. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Erstbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 1. Februar 2001 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass gegen den Schuldner ein Zwangsgeld (nicht: Ordnungsgeld) in Höhe von 400 DM festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens fallen dem Schuldner zur Last.

Gegenstandswert: bis 600 DM.

Gründe:

I.

Der Schuldner ist als ehemaliger Vermieter durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 29. August 2000 verurteilt worden, den Gläubigern als seinen früheren Mietern bezüglich der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung für die Wohnung Dachgeschoss rechts, in der Wohnanlage in Ratingen die einschlägigen Rechnungen und Belege gegen Erstattung der Kopierkosten zu übersenden.

Auf den Zwangsgeldfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 5. Januar 2001 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 1. Februar 2001 gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 400 DM festgesetzt, um ihn zur Erfüllung der im Urteil des Amtsgerichts vom 29. August 2000 auferlegten Verpflichtung, den Klägern bezüglich der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung für die näher bezeichnete Wohnung in Ratingen die einschlägigen Rechnungen und Belege zu übersenden, zu veranlassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Gläubiger auf Festsetzung eines Zwangsgeldes am 5. März 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es handele sich um eine Zug-um-Zug-Verurteilung, des Schuldners, die jedoch nicht hinreichend bestimmt bezeichnet und daher nicht vollstreckungsfähig sei.

Gegen den ihnen am 13. März 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden sich die Gläubiger mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 20. März 2001, der der Schuldner entgegengetreten ist.

Im einzelnen wird auf de n, Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und sachlich begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

Der Zwangsgeldfestsetzungsantrag der Gläubiger ist gemäß § 888 ZPO begründet. Der Schuldner ist zu einer unvertretbaren Handlung verurteilt worden, die er bislang nicht vorgenommen hat. Die ihm aufgegebene Handlung, nämlich die Übersendung der einschlägigen Rechnungen und Belege zu der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung, kann ein Dritter nicht bewirken. Nur der Schuldner als Besitzer der Abrechnungsunterlagen ist zur Erfüllung im Stande.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Titel hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Der Senat vermag die Annahme des Landgerichts, es handele sich um eine Zug um Zug Verurteilung, nicht zu teilen. Die daraus abgeleiteten Bedenken gegen die Bestimmtheit des Titels (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 324; Zöller/Greger ZPO, 20. Aufl. § 253 Rdnr. 13 c) liegen neben der Sache.

Eine Zug-um-Zug Verurteilung ist weder dem Tenor des amtsgerichtlichen Urteils vom 29. August 2000 noch den Urteilsgründen zu entnehmen (Bl. 58, 61 GA). Im Tenor wird lediglich dem Grunde nach festgestellt, dass die Gläubiger dem Schuldner die Kopierkosten zu erstatten haben. Dies setzt aber voraus, dass der Schuldner zunächst - im Wege der Vorleistung - die Kopien fertigt und übersendet. Vorher besteht noch kein fälliger Gegenanspruch des Schuldners, der Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB und einer Zug-um-Zug Verurteilung sein könnte. Der Einwand des Schuldners, nach dem Mietvertrag stehe dem Mieter das Recht auf Einsichtnahme in die Belege zu, demzufolge seien die Kosten von vornherein beziffert (Bl. 100 GA), geht fehl. Denn der Titel beruht gerade auf der Erwägung, dass den Gläubigern die Einsichtnahme am Ort der Belegaufbewahrung nicht zuzumuten ist (Bl. 61 GA).

Der Urteilstenor vom 29.08.2000 ist auch im übrigen hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Welche Rechnungen und Belege zu übersenden sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf das Mietobjekt und das Abrechnungsjahr. Die Betriebskostenabrechnung für 1998 befindet sich bei den Gerichtsakten (Bl. 8) und führt die Nebenkostenpositionen auf, die durch Rechnungen und Belege nachgewiesen werden sollen. Die Aufnahme dieser Kostenpositionen in den Urteilstenor wäre zwar wünschenswert gewesen, dass dies unterblieben ist, führt aber nicht zur mangelnden Bestimmtheit des Titels.

Das hiernach gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner festzusetzende Zwangsgeld ist mit 400 DM jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung ist der zutreffend auf § 888 ZPO gestützte Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts mit der Korrektur wiederherzustellen, dass die irrige Bezeichnung "Ordnungsgeld" durch "Zwangsgeld" ersetzt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 891 ZPO.

Ende der Entscheidung

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