Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 3 W 434/98
Rechtsgebiete: BGB, Code civil belge (cc)


Vorschriften:

BGB § 242
Code civil belge (cc) Art. 2261
Code civil belge (cc) Art. 2262 a.F.
Code civil belge (cc) Art. 2262 bis Abs. 1 Satz 1
Code civil belge (cc) Art. 2244
Code civil belge (cc) Art. 2277
1.

Beantragt der Kläger die Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich eines Teiles des ausländischen (hier: belgischen) Schuldtitels, ohne seinen Antrag als Teilantrag zu kennzeichnen, so hindert ihn dies in den Grenzen von Treu und Glauben gleichwohl nicht, später die Vollstreckbarkeit bezüglich eines weiteren Teiles des Titels zu beantragen.

2.

Zu Fragen der Zinsverjährung nach belgischem Recht


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 W 434/98. 13 O 81/98 LG Duisburg

In dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Oktober 1998 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Krautter und des Richters am Oberlandesgericht von Wnuck-Lipinski

am 28. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Anderung der angefochtenen Entscheidung und Ablehnung des weitergehenden Antrages wird angeordnet:

Das Urteil der ersten Kammer des Handelsgerichts in Turnhout, Provinz Antwerpen/Belgien, vom 12. September 1979 (Aktenzeichen: A.R. Nr. 10.497) wird in der Gestalt für vollstreckbar erklärt und mit einer weiteren Vollstreckungsklausel versehen, dass der Antragsgegner zur Zahlung der Verzugszinsen in Höhe von 15 % aus dem Rechnungsbetrag in Höhe von Bfr. 463.736,- seit dem 10. April 1973 bis zum 12. September 1979 und vom 07. Oktober 1993 bis zum 09. April 1997 sowie zur Zahlung der auf Bfr. 6.000,- veranschlagten Rechtspflegervergütung verpflichtet ist.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge, betreffend die erweiterte Vollstreckbarerklärung, tragen der Antragsgegner zu 42 % und die Antragstellerin zu 58 %.

Die Beschwer der Beteiligten übersteigt jeweils nicht 60.000,DM.

Gründe:

I. Die Antragstellerin will aus einem Urteil des Handelsgerichts Turnhout/Belgien vom 12. September 1979 gegen den in Ratingen wohnenden Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland vollstrecken. Der Antragsgegner hat sich vor dem belgischen Gericht nicht eingelassen.

Die Antragstellerin hatte beantragt, das Urteil der 1. Kammer des Handelsgerichts Turnhout, Provinz Antwerpen, vom 12. September 1979 (Aktenzeichen: A.R. Nr. 10.497), in der Gestalt für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, dass der Antragsgegner (und der frühere Antragsgegner zu 1) gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von Bfr. 463.736,00 nebst den Verzugszinsen in Höhe von 15 % aus dem Rechnungsbetrag seit dem 10.04.1997 bis zum Zahlungsdatum und zur Zahlung der sich auf Bfr. 5.217,00 belaufenden Verfahrenskosten verurteilt werden.

Der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte durch Beschluss vom 10. März 1998 angeordnet:

"Das Versäumnisurteil der 1. Kammer des Handelsgerichts Turnhout, Provinz Antwerpen vom 12. September 1979 Aktenzeichen A.R.: 10.497, Tabelle 2103 -, wonach die Antragsgegner (der Antragsgegner und der frühere Antragsgegner zu 1) solidarisch verurteilt worden sind, an die Antragstellerin 463.736,00 Bfr. nebst 15 % Zinsen seit dem 10.04.1973 bis zum Zahlungsdatum sowie 5.217,00 Bfr. Verfahrenskosten und der Rechtspflegervergütung für die Antragstellerin, auf 6.000,00 Bfr. veranschlagt, zu zahlen, ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen".

Gegen diesen Beschluss hatten sich der Antragsgegner und der frühere Antragsgegner zu 1 mit ihren Beschwerden gewandt und die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Gesuchs der Antragstellerin begehrt.

Der Senat hat am 2. September 1998 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden - den angefochtenen Beschluss teilweise geändert und angeordnet, das belgische Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von Bfr. 463.736,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 15 % aus dem Rechnungsbetrag seit dem 10. April 1997 bis zum Zahlungsdatum und zur Zahlung der sich auf Bfr. 5.217,00 belaufenden Verfahrenskosten verurteilt worden ist.

Auf die Begründung des Senatsbeschlusses 3 W 148/98 vom 2. September 1998 wird Bezug genommen.

Der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts hat auf das Gesuch der Antragstellerin vom 2. Oktober 1998 am 7. Oktober 1998 angeordnet, das Versäumnisurteil der ersten Kammer des Handelsgerichts Turnhout, Provinz Antwerpen, vom 12. September 1979 (Aktenzeichen: AR Nr. 10.497, Tabelle 2103) auch insoweit mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, als der Antragsgegner zu 2 (= Antragsgegner) darin zur Zahlung von 15 % Zinsen von 463.736,00 Bfr. für die Zeit vom 10. April 1973 bis zum 9. April 1997 und von 6.000,00 Bfr. Rechtspflegervergütung verurteilt worden ist.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Gesuchs der Antragstellerin vom 02.10.1998 begehrt und die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Gesuch der Antragstellerin sei bereits unzulässig, weil sie ihren ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht als Teilantrag gekennzeichnet und die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1998 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 2. September 1998 ihrem Begehren (bezüglich des Antragsgegners) in vollem Umfang stattgegeben habe. Im Einspruchstermin vor dem belgischen Gericht habe er sich mit Rücksicht auf die anwaltliche Beratung dahin, dass die Einspruchsfrist verstrichen und eine Heilung der Fristversäumung nicht möglich sei, nicht anwaltlich vertreten lassen. Durch die Zustellung nach den Regeln des belgischen Rechts ("remise au parquet") sei sein rechtliches Gehör verletzt und somit ein Verstoss gegen den deutschen "ordre pubic" gegeben. Soweit die Vollstreckungsklausel für Zinsen auf die Hauptsumme für einen Zeitraum begehrt werde, der 4 Jahre vor Rechtshängigkeit des Antrags liege, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Bezüglich der hiernach bis zur Antragstellung bereits verjährten Zinsforderungen stehe der Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis auf Erteilung einer Klausel zu. Schliesslich sei die Titelgläubigerin nicht mehr im Handelsverkehr existent.

Die Antragstellerin tritt dem entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingegangene Beschwerde des Antragsgegners (Art. 36 EuGVÜ) ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1. Dass die nach Art. 46 und 47 EuGVÜ für die Zulassung der Vollstreckung erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die allein in Betracht kommenden Versagungsgründe in Art. 27 Nr. 1 und 2 EuGVÜ für den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorliegen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02. September 1998 - 3 W 148/98 - , worauf Bezug genommen wird, ausgeführt. Für den hier zur Entscheidung stehenden Erweiterungsantrag gilt nichts anderes.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Antragstellerin habe ihren ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht als Teilantrag gekennzeichnet. Dies schließt die nunmehr begehrte weitere Vollstreckbarerklärung nicht aus.

Ein Kläger kann von sich aus von vornherein nur die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich eines Teiles beantragen (Teilexequatur; Zöller-Geimer ZPO 20. Auflage 1997 § 722 Rdz. 51); denkbar ist auch eine Teilanerkennung, also die Anerkennung eines Teils eines Anspruchs( Zöller-Geimer § 328 Rdz. 285; Bungert, ZIP 92, 1724; Matscher, Festschrift Reimer 1976, 33; Geimer/Schütze I, 1641; Stiefel/Stürner, VersR 87, 843; Schack, IZVR Rn 1022). Die Teilanerkennung ist vom Amts wegen ebenso wie auf Antrag möglich, und zwar für einzelne Ansprüche wie auch für einen ausscheidbaren Teil. Dabei brauchte die Antragstellerin keinen Vorbehalt für weitergehende Ansprüche zu machen, zumal kein Anhalt dafür besteht, dass sie auf eine Vollstreckbarerklärung des übrigen Teiles des titulierten Anspruchs verzichten wollte und die Antragstellung insoweit nicht nur versehentlich unterblieben ist. Hiernach ist aber allgemeinen Grundsätzen entsprechend die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Vollstreckbarerklärung des ausstehenden Teiles später zu betreiben, solange sich das dahingehende Ersuchen - wofür vorliegend kein Anhalt besteht - nicht ausnahmsweise als Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechende illoyale Rechtswahrung darstellt.

b) Ohne Erfolg rügt der Antragsgegner Verstöße des belgischen Gerichts gegen den deutschen "ordre public" bzw. eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

aa) Selbst wenn der Anwalt bezüglich der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist den Antragsgegner unrichtig beraten haben sollte, so ändert dies - abgesehen davon, dass der Antragsgegner sich ein etwaiges Anwaltsverschulden insoweit zurechnen lassen müsste - nichts daran, dass das belgische Gericht, wie bereits ausgeführt (vgl. Seite 9, 2. d) des Senatsbeschlusses 3 W 148/98 vom 02. September 1998), mit der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig weder das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt noch ansonsten gegen fundamentale Rechte des Antragsgegners verstoßen hat.

bb) Dass dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück ("Dagvaarding") durch persönliche Übergabe rechtzeitig zugestellt worden ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Insoweit wird auf Seiten 7 bis 9, 2 b) und c) des Senatsbeschlusses. 3 W 148/98 vom 2. September 1998 verwiesen. Welche Rolle in diesem Zusammenhang die Zustellungsmodalität der "remise au parquet", die Auslandszustellungen als im Inland erfolgt fingiert, in Bezug auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder einen Verstoß gegen den ordre public gespielt haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsgegner erneut geltend macht, die Antragstellerin sei nicht mehr im Handelsverkehr existent, wird auf die fortgeltenden Ausführungen im Senatsbeschluss 3 W 148/98 (Seite 10 d) verwiesen.

3. Hinsichtlich der Rechtspflegervergütung von Bfr. 6.000,- ist der Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung nicht entgegengetreten.

4. Der landgerichtliche Beschluss war aber teilweise abzuändern, weil dem Gesuch der Antragstellerin um erweiterte Vollstreckbarerklärung des belgischen Urteils in Bezug auf den Zinsausspruch nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang entsprochen werden kann.

a) In Ermangelung einer Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) bestimmt sich das anzuwendende Recht bei gewerblichen Kaufverträgen nach dem Ort der Niederlassung des Verkäufers (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; OLG Düsseldorf RIW 95, 54; NJW-RR 95, 1396; Palandt-Heldrich BGB 59. Auflage 2000 EGBGB Art. 28 Rdz. 8). Da vorliegend eine Kaufpreisforderung der in Belgien ansässigen Antragstellerin als gewerbliche Lieferantin von Fleischwaren in Rede steht, ist - was im übrigen niemand der Beteiligten in Abrede stellt - belgisches Recht anwendbar.

b) Zur Klärung der Frage, ob die von der Antragstellerin zum Gegenstand ihres Gesuchs um ergänzende Vollstreckbarerklärung vom 02. Oktober 1998 gemachte Zinsforderung für den Zeitraum 10. April 1973 bis 9. April 1997, insbesondere betreffend die nach Verkündung des Urteils des Handelsgerichts Turnhout/Belgien (12. September 1979) fällig gewordenen Zinsen, nach belgischem Recht vollstreckt werden kann oder in Ansehung der vom Schuldner erhobenen Einrede ganz oder teilweise verjährt ist, hat der Senat gemäß den Beschlüssen vom 9. August 1999 und 27. März 2000 Beweis erhoben.

aa) Hiernach ist das am 12. September 1979 verkündete, bezüglich der Hauptforderung durch den Beschluss des Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts in der Fassung der Senatsentscheidung 3 W 148/98 bereits für vollstreckbar erklärte belgische Urteil durch den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der noch offenen Zinsforderung für den Zeitraum 10. April 1973 bis 12. September 1979 zu Recht mit der Vollstreckungsklausel versehen worden.

Die auf Grund des Urteils des Handelsgerichts Turnhout für den Zeitraum bis zur Verkündung am 12. September 1979 feststehende Zinsforderung ist nach dem maßgeblichen belgischem Recht nicht verjährt.

Hierzu hat der Direktor des Instituts für Internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln Prof. Dr. Mansel in seinem Rechtsgutachten vom 10. Februar 2000 ausgeführt:

"Die Verjährung rechtskräftig festgestellter Ansprüche ist im Code civil belge (im folgenden: cc) nicht ausdrücklich geregelt. Zurückgegriffen wird daher auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften der Art. 2260 ff. cc. Nach diesen gilt für schuldrechtliche Klagen eine allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren, Art. 2262 bis Abs. 1 Satz 1 cc:

"(1) Toutes les actions personnelles sont prescrites par dix ans. ..."

Deutsch: (1) Alle schuldrechtlichen Klage verjähren in zehn Jahren. ...

(Hier und im folgenden Übersetzung des Gutachters).

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes vom 10. Juni 1998 in den cc eingefügt und ersetzt die bislang in Art. 2262 cc a.F. vorgesehene allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Art. 2261 cc a. F.:

"Toutes les actions, tant réelles que personnelles, sont prescrites par trente ans, sans que celui qui allégue cette prescription soit obligé d' en rapportter un titre, ou qu' on puisse lui opposer l' exception déduite de la mauvaise foi."

Deutsch: Sowohl schuldrechtliche als auch dingliche Klagen verjähren in dreißig Jahren, ohne daß derjenige, der sich auf die Verjährung beruft, sein Recht anzuzeigen bräuchte, oder daß ihm entgegengehalten werden könnte, er sei bösgläubig gewesen.

Auf das Recht, aus einem rechtskräftigen Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben (sog. "actio judicati"), wurde in Rechtsprechung und Literatur bis zur Reform des Verjährungsrechts die Frist des Art. 2262 cc a.F. entsprechend angewandt - und zwar unabhängig davon, welcher Verjährungsfrist der zugrundeliegende Anspruch ursprünglich unterlag.

Trib. civ. Bruxelles v. 13.01.1972, Pas. 1972, III, 23; Petit, Interest, 1995, Nr. 188; De Page/Dekkers, Droit civil belge, Bd. 7, 2 Aufl. 1957, Rz. 1142 A, 1214, 4.

Ebenso für das französische Recht: Taisne, JCI Civ. Art. 2242-2250, Nr. 195; Aubry/Rau, Droit civil francais, Bd. 2, 6. Aufl. 1935, S. 496.

Soweit nach der Reform des Verjährungsrechts zu dieser Frage bereits Stellung genommen wurde, soll nunmehr die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 2262 bis Abs. 1 Satz 1 cc auf die "actio judicati" Anwendung finden.

Claeys; R.W. 1998-1999, 377, 393.

Nach Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juni 1998 beginnt diese gegenüber der alten Rechtslage verkürzte Frist aber nicht vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes zu laufen und darf zusammen mit dem bereits verstrichenen Zeitraum dreißig Jahre nicht übersteigen.

Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juni 1998:

"Lorsque l' action a pris naissance avant l' entrée en vigueur de la présente loi, les nouveaux délais de prescription qu' elle institue ne commencent à courir qu' à partir de son entrée en vigueur. Toutefois, la durée totale du délai de prescription ne peut dépasser trente ans."

Deutsch:

Wenn das (für den Beginn der Verjährung maßgebliche*) Ereignis vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes stattgefunden hat, beginnen die in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Verjährungsfristen nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

Jedoch darf die gesamte Verjährungsfrist dreißig Jahre nicht übersteigen.

*Einfügung durch den Gutachter.

Legt man diesen Maßstab zugrunde, so beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 2262 bis Abs. 1 Satz 1 c.c 10 Tage nach Verkündung des Gesetzes vom 10. Juni 1998.

Bouckaert/Van Hoecke, Inleiding tot het Recht, 7. Aufl. 1991, 45.

Das Gesetz wurde am 17. Juli 1998 im "Moniteur belge" veröffentlicht. Die Verjährungsfrist beginnt damit am 28. Juli 1998, da der Tag des verjährungsbegründenden Ereignisses nicht mitgerechnet wird,

De Page/Dekkers, aaO, Rz. 1159, 2.

und endet am 27. Juli 2008, sofern nicht die absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren überschritten wird. Diese berechnet sich ausgehend von der Verkündung des Urteils des Handelsgerichts Turnhout am 12. September 1979,

Petit, aaO, Rz. 188.

beginnt also am 13. September 1979, und endet am 12. September 2009. Das Ende der zehnjährigen Verjährungsfrist (17. Juli 2008) liegt damit nicht über der absoluten Grenze von 30 Jahren.

Die vorstehenden Ausführungen gelten unstreitig, soweit die Verjährung der titulierten Hauptforderung in Rede steht. Uneinheitlich wird dagegen die Frage beantwortet, ob auch auf die Hauptforderung zu zahlende Zinsen der allgemeinen Verjährung unterliegen oder ob hierauf nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 2277 cc Anwendung findet.

Art. 2277 cc:

"Les arrérages de rentes perpétuelles et viagères; Ceux des pensions alimentaires;

Les loyers des maisons, et le prix de ferme des biens ruraux;

Les interêts des sommes prêtées, et généralement tout

ce qui est payable par année, ou à des termes périodiques plus courts,

Se prescrivent par cinq ans."

Deutsch:

Die rückständigen Raten der unkündbaren Renten sowie der Leibrenten; rückständiger Unterhalt; Mietzinsen und Pachtzinsen; Zinsen für Darlehen, und allgemein alles, was jährlich oder in kürzeren wiederkehrenden Zeitabschnitten zahlbar ist, verjährt in fünf Jahren.

Allerdings wird dieser Streit ausschließlich hinsichtlich solcher Zinsen geführt, die nach Verkündung des Urteils bis zum Zahlungstermin anfallen.

Vgl. Petit, aaO, Rz. 187 f.; De Page/Dekkers, aaO, Rz. 1323 Brunet/Serdais/Resteau, Répertoire pratique du droit belge, Bd. 2, 1951, Rz. 620; BaudryLacantinexie/Tissier, Droit civil, De la Prescription, 3. Aufl. 1905, Rz: 785.

Zum französischen Recht: Cour Cass. v. 01.06.1988, Bull. civ. II, Nr. 134.

Die Anwendung des Art. 2277 cc auch auf bereits tenorierte Zinsen wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur nicht diskutiert. Damit findet insofern die allgemeine Verjährungsfrist des Art. 2262 bis Abs. 1 Satz 1 cc Anwendung.

Die bis zur Urteilsverkündung am 12. September 1979 angefallenen Zinsen sind folglich noch nicht verjährt; die Verjährung tritt vielmehr erst mit Ablauf des 27. Juli 2008 ein."

Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters Bezug.

bb) Hinsichtlich der nach Urteilsverkündung fällig gewordenen Zinsen (13. September 1979 bis 09. April 1997) begehrt die Antragstellerin mit ihrem Erweiterungsantrag die Vollstreckbarerklärung berechtigterweise lediglich für die Zeit ab 07. Oktober 1993, die im genannten Zeitraum bis zum 6. Oktober 1993 aufgelaufenen Zinsen sind dagegen verjährt.

Im Gutachten heißt es hierzu:

"Die Frage der Verjährung von Zinsen, die erst nach Urteilsverkündung fällig werden, wird in Rechtsprechung und Literatur streitig behandelt.

Vor allem die ältere Rechtsprechung wendet auch in diesem Fall die allgemeine Verjährungsfrist des Art. 2262 cc a.F. an (der nunmehr durch Art. 2262 bis cc zu ersetzen wäre).

Trib. civ. Anvers v. 22.04.1890, P.A. 1891, I, 202; Trib. civ. Bruxelles v. 22.03.1848, Pas. 1849, II, 12.

Begründet wird diese Auffassung damit, daß Verzugszinsen vom Wortlaut des Art. 2277 cc nicht erfaßt würden. Eine analoge Anwendung der Norm sei nicht möglich, da es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele. Art. 2277 cc erfasse lediglich solche Leistungen, die jährlich oder in kürzeren wiederkehrenden Zeitabschnitten zahlbar seien. Dies treffe auf Verzugszinsen nicht zu, da diese zumeist nur einmal, und zwar zusammen mit der Hauptforderung beglichen würden.

S. zu dieser Argumentation den Überblick bei Baudry-Lacantinerie/Tissier, aaO, Rz. 785.

Dieser Ansicht ist der überwiegende Teil der Literatur sowie der neueren Rechtsprechung entgegengetreten. Für Zinsen, die erst nach Verkündung des Urteils anfallen, soll danach nicht die allgemeine Verjährungsregelung des Art. 2262 cc a. F. (bzw. des Art. 2262 bis Abs. 1 Satz 1 cc), sondern die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 2277 cc (direkt oder analog) zur Anwendung kommen.

Trib. civ. Bruxelles v. 04.02.1961, Pas. 1962, II, 149; 13.01.1972, Pas. 1972, III, 23; Trib. com. Gand v. 21.05.1920, Pas. 1920, III, 218; Grand. v. 24.11.1871, Pas. 1872, II, 92; Trib. civ. Namur v. 15.06.1886, Pas. 1886, III, 252; Baudry-Lacantinerie/Tissier, aaO, Rz. 785. Kritisch De Page/Dekkers, aaO, Rz. 1323, die darauf hinweisen, daß Verzugszinsen letztlich einen Schadensersatzanspruch begründeten, der mit den sonstigen in Art. 2277 cc aufgeführten Leistungen nicht vergleichbar sei. Jedoch sei die analoge Anwendung des Art. 2277 cc insofern vertretbar, als es sich um Schadensersatz wegen mangelnder Nutzungsmöglichkeit des geschuldeten Kapitals handele, und sich die Forderung letztlich in der gleichen Weise akkumuliere, wie die übrigen in Art. 2277 cc aufgeführten Positionen.

Zum französischen Recht: Cour Cass. v. 01.06.1988, Bull. civ. II, Nr.134;

Terré/Simler/Lequette, Droit civil; 5. Aufl. 1993, Rz. 1379.

Ziel der kurzen Verjährungsfrist des Art. 2277 cc sei es, den Schuldner davor zu bewahren, sich durch ständige Anwachsung des Zinsvolumens unabsehbar zu verschulden. Diese Gefahr bestehe aber nicht nur bei den in Art. 2277 cc aufgeführten Leistung, sondern bei jeder sich konstant summierenden Verpflichtung. Daß der Gesetzgeber die Verzugszinsen nicht in den Gesetzestext aufgenommen habe, sei lediglich als redaktionelles Versehen zu betrachten.

Entsprechend, dieser Auslegung hat auch der italienische Gesetzgeber, der die Formulierung des Art. 2277 cc in das italienische Zivilgesetzbuch von 1942 übernommen hat, die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 2948 codice civile ohne die Einschränkung "Zinsen für Darlehen" ausgestaltet:

"Si prescrivono in cinque anni: 4) gli interesse e, in generale, tutto ciò che deve pagarsi periodicamente ad anno o in termini più brevi."

Deutsch: In fünf Jahren verjähren Zinsen, und allgemein alles, was jährlich oder in kürzeren Zeitabschnitten zahlbar ist.

Folgt (man) dieser neuen herrschenden Ansicht, beginnt die kurze Verjährung des Art. 2277 cc erstmals mit Verkündung des Urteils,

Petit, aaO, Rz. 188; Brunet/Servais/Resteau, aaO, Rz. 620; Baudry-Lacantinerie/Tissier, aaO, Rz. 785,

das heißt am 13. September 1979.

Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung durch den am 06. Oktober 1998 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel unterbrochen wurde. Dies richtet sich nach Art. 2244 cc. Die Vorschrift sieht vor:

"Une citation en justice, un commandement ou une saisie, signifiés à celui qu' on veut empêcher de prescrire, forment l' interruption civile."

Deutsch:

Eine gerichtliche Vorladung, eine Zahlungsaufforderung oder eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme bewirken, sofern sie demjenigen, demgegenüber die Verjährung verhindert werden soll, zugestellt worden sind, die Unterbrechung der Verjährung.

Die "citation en justice" ist eine durch den Gerichtsvollzieher zuzustellende Aufforderung an den Schuldner, sich vor Gericht einzufinden. Der Gläubiger muß den Schuldner durch eine "demande en justice" verklagen, die ausdrücklich oder konkludent auf den fraglichen Anspruch gerichtet ist. Die Art der Klage ist dabei ohne Bedeutung. Sofern die Klage zunächst bei Gericht anhängig gemacht und erst später der gegnerischen Partei zugestellt wird, ist das erste Datum für die Verjährungsunterbrechung maßgeblich.

So zur entsprechenden Regelung im französischen Recht: Cour Cass. v. 11.12.1985, JCP 1986, II, 20677.

Damit wurde die Verjährung durch den am 06. Oktober 1998 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel unterbrochen.

Verjährt sind demzufolge alle bis zum 06. Oktober 1993 (einschließlich) aufgelaufenen Zinsen."

Zu Bedenken des Senats hinsichtlich der Unterbrechungswirkung des am 6. Oktober 1998 bei Gericht eingegangenen Antrags auf Erteilung der erweiterten Vollstreckungsklausel gemäß Art. 2244 cc (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2000) hat der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 23. Mai 2000 dahin Stellung genommen,

die vorliegend in Rede stehende Verjährungsunterbrechung durch den Antrag auf Erteilung der (erweiterten) Vollstreckungsklausel sei bislang soweit ersichtlich - in der belgischen Rechtsprechung und Literatur noch nicht diskutiert worden. Dieser Fall könne aufgrund der weiten Auslegung des Art. 2244 cc aber dennoch unter die "citation en justice" (gerichtliche Vorladung) subsumiert werden. Bedenken gegen die Unterbrechungswirkung könnten allenfalls dadurch aufkommen, dass der Antrag auf Klauselerteilung in Deutschland keine Anhörung des Schuldners erfordere Jedoch setze die "citation en justice" nicht voraus, dass der Schuldner von dem verjährungsunterbrechenden Antrag bereits vor dem Ende der Verjährungsfrist Kenntnis erlangt habe. Ausreichend sei vielmehr eine Verfahrensentwicklung, in deren Verlauf der Antragsgegner von der Handlung des Gläubigers erfahre und sich gegen den behaupteten Anspruch verteidigen könne. Hinsichtlich der vorliegenden Fallgestaltung biete sich insofern eine Parallele zu der Verjährungsunterbrechung durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe an, der die Verjährung rückwirkend unterbreche, sofern im Anschluß an das PKH-Verfahren Klage erhoben werde. Eine dementsprechende Anwendung der Vorschrift des Art. 2244 cc erscheine auch hinsichtlich des Antrages auf Klauselerteilung geboten. Nachdem die Antragsgegnerin zu 2) Beschwerde gegen den Beschluß des LG Düsseldorf vom 07. Oktober 1998 eingelegt gehabt habe, sei ihr Gelegenheit gegeben worden, zu der Frage der Verjährung des geltend gemachten Zinsanspruches Stellung zu nehmen. Dies rechtfertigt es, vorliegend eine rückwirkende Verjährungsunterbrechung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06. Oktober 1998 anzunehmen."

Diesen nunmehr insgesamt überzeugenden Ausführungen des Gutachters, insbesondere was die Bejahung der kurzen Verjährungsfrist und der Unterbrechungswirkung angeht, folgt der Senat und macht sie sich zu eigen.

Für vollstreckbar zu erklären waren demnach auf den Erweiterungsantrag - neben der Rechtspflegervergütung von Bfr. 6000,- - die ihrer Höhe nach nicht beanstandeten unverjährten Zinsforderungen für die Zeit vom 10. April 1973 bis zum 12. September 1979 und vom 07. Oktober 1993 bis zum 09. April 1997.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht (KV GKG Nrn. 1426/1427 und 1901/1902).

Ende der Entscheidung

Zurück