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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 3 W 91/03
Rechtsgebiete: EuGVVO, ZPO
Vorschriften:
EuGVVO Art. 41 | |
EuGVVO Art. 53 | |
EuGVVO Art. 54 | |
ZPO § 572 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Verfahren
betreffend die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
(hier: Österreich)
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., des Richters am Oberlandesgerichts Dr. S... und der Richterin am Oberlandesgericht S... am 07. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 400 €.
Gründe:
Die Antragstellerin hat beantragt, den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Josefstadt, AZ. 02817 C 75/02 s, durch welchen der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 299,16 Euro nebst Zinsen und Kosten zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat den Antrag durch Beschluss vom 24.02.2003 zurück gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung scheide aus, weil vor dem Erlass des Titels ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht zugestellt worden sei.
Gegen den am 06.03.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.03.2003 eingegangenen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls seien gegeben, weiterer Zustellungen bedürfe es nicht.
Das Rechtsmittel ist zulässig (Artikel 43 EuGVVO) und begründet. Die Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat zu Unrecht von der Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen fehlender Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks abgesehen.
Gemäß Art. 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) hat der Gläubiger lediglich eine Bescheinigung nach Art. 54 EGVVO und eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, deren Anerkennung er beantragt. Anders als nach der früheren Regelung in Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ ist auch für den Fall des einseitig ergangenen Titels ein Nachweis über eine ordnungemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erbringen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., Rn 1 zu Art. 53 EuGVVO, § 328 ZPO Rn. 145). Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu rügen (vgl. wie vor). Das Landgericht hätte daher die Vollstreckbarerklärung nicht wegen eines fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ablehnen dürfen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Der Senat sieht sich an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, da der Gläubiger nach dem Zweck der EuGVVO umgehend und ohne vorherige Anhörung des Schuldners einen Titel erlangen soll (Art. 41 EuGVVO); im Beschwerdeverfahren müsste indes dem Schuldner zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden, um ihm die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen zu erhalten, die er mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr vorbringen kann. Durch diese Verfahrensweise würde indes die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin vorgelegten Titels in einem dem Gesetzeszweck (Art. 41 Satz 1 EuGVVO) nicht entsprechenden Maß verzögert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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