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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 148/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG


Vorschriften:

StGB § 69 a Abs. 7
StPO § 462 Abs. 1 S. 1
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2
StPO § 463 Abs. 1
StPO § 463 Abs. 5
BtMG § 35
Für die Entscheidung über den während einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG gestellten Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist die Strafvollstreckungskammer am Landgericht des letzten Haftortes sachlich und örtlich zuständig, auch wenn sie während der Haftzeit noch nicht mit einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit des Verurteilten befasst war.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Ws 148/02

In der Strafsache

wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.

hat der 3. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht v.B., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und den Richter am Landgericht K. am

8. Mai 2002

auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 2002 - 1 StVK 242/02 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

Am 20. März 1996 wurde der Verurteilte durch das Landgericht Köln wegen Anstiftung zum versuchten Mord sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 16. Mai 1995 gegen ihn verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Kammer entzog ihm ferner die Fahrerlaubnis und ordnete eine lebenslange Sperrfrist für deren Wiedererteilung an. Der Verurteilte verbüßte mehr als zwei Drittel der gegen ihn verhängten Strafe (wobei ein Prüfungsverfahren gemäß § 57 StGB unterblieb, weil er seine Einwilligung mit einer Reststrafaussetzung nicht erteilte) und wurde am 11. April 2001 aus der JVA Remscheid entlassen. Die weitere Strafvollstreckung ist seit diesem Zeitpunkt gemäß § 35 BtMG zurückgestellt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal den Antrag des Verurteilten vom 5. Februar 2002 auf vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 S. 1 StGB) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist sachlich unbegründet.

I.

Der angefochtene Beschluss ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere lag die Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 S. 1 und 2 StPO in der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, obwohl sich der Verurteilte bei Anbringung seines Gesuchs bereits auf freiem Fuß befand und obwohl die Kammer während der Haftzeit in der zum Landgerichtsbezirk gehörigen JVA Remscheid nicht mit einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit des Verurteilten sachlich befasst worden war.

Für die im Zusammenhang mit § 69 a Abs. 7 StGB anfallenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung getroffen. § 463 Abs. 1 StPO verweist für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im allgemeinen auf die Vorschriften über die Strafvollstreckung. Hierzu gehört auch die Zuständigkeitsnorm des § 462 a StPO, die für sämtliche Vollstreckungsangelegenheiten beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in sachlicher Hinsicht einen grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges anordnet (§ 462a Abs. 1 S. 1, Halbs. 1 StPO; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01, JMBl NW 2002, 114). Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis - im Gegensatz zu anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung - nicht per se mit einer der Haft vergleichbaren Unterbringung des Verurteilten verbunden. Bei zu Freiheitsstrafen Verurteilten steht indes die nachträgliche Entscheidung über eine etwaige Aufhebung der Sperre zwangsläufig in innerem Bezug zur Strafvollstreckung, denn die Frage, ob der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, setzt stets eine Würdigung auch seines Vollzugsverhaltens voraus. Dieser Umstand macht den in § 462 a Abs. 1 enthaltenen Entscheidungsvorrang der Strafvollstreckungskammer bei Freiheitsstrafen auch für Anordnungen gemäß § 69a Abs. 7 StGB sinnvoll und rechtfertigt daher eine uneingeschränkte Anwendung des § 462 a Abs. 1 StPO. Zum Verständnis letzterer Vorschrift hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01 - mit näherer Begründung klargestellt, dass für die während einer Unterbrechung des Freiheitsstrafenvollzugs anfallenden Vollstreckungsangelegenheiten stets die Strafvollstreckungskammer am Landgericht des letzten Haftorts sachlich und örtlich zuständig ist. Entsprechendes gilt daher auch für Entscheidungen über die vorzeitige Sperrfristaufhebung (ebenso OLG Karlsruhe Justiz 77, 357f.; OLG Koblenz NStE Nr. 8 zu § 69a StGB; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 156f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 01, 253), wobei die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG einer Unterbrechung oder bedingten Entlassung im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 2 StPO gleichzustellen ist.

Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen einschränkenden Ansicht, die eine derartige "Fortwirkungszuständigkeit" der Strafvollstreckungskammer für Anträge gemäß § 69a Abs. 7 StGB nach erfolgter Haftentlassung grundsätzlich verneinen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 463 Rn. 3; KMR-Stöckel, StPO, Stand Juli 1998, § 463 Rn. 19) oder zumindest von einem vorherigen "Befasstsein" mit der Person des Verurteilten abhängig machen will (OLG Hamm VRS 60, 123ff.), vermag der Senat inzwischen nicht mehr beizutreten (anders noch OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, VRS 78, 445, 446f.). Sie lässt sich mit der Gesetzessystematik der §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 S. 1 und 2 StPO nicht vereinbaren und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Der zwischen den Anordnungskriterien des § 69a Abs. 7 StGB und der Vollstreckung von Freiheitsstrafe bestehende innere Bezug, der bei den während der Haftzeit gestellten Anträgen auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist nach einhelliger Ansicht schon für sich allein die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, ist von einem vorherigen "Befasstsein" mit dem Verurteilten nicht abhängig. Er entfällt auch nicht mit der Vollstreckungsunterbrechung beziehungsweise Zurückstellung, denn die Würdigung des Vollzugsverlaufs bleibt in diesen Fällen weiterhin stets ein mitbestimmender Faktor für die Entscheidung über den Wegfall des Eignungsmangels. Zwar mag dessen Bedeutung bei der materiellen Abwägung im Einzelfall geringer werden, je länger sich der Verurteilte auf freiem Fuß befindet. Dieser Umstand kann indes die Zuständigkeitsfrage nicht beeinflussen und rechtfertigt insbesondere nicht einen Wechsel der Entscheidungsbefugnis von der Strafvollstreckungskammer auf das Gericht des ersten Rechtszuges schon im Zeitpunkt der Haftentlassung. Es ist nicht einzusehen, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen gemäß § 69a Abs. 7 StGB von der - zufallsbestimmten - Frage abhängen soll, ob der Antrag des Verurteilten unmittelbar vor oder unmittelbar nach einer Vollstreckungsunterbrechung/Zurückstellung bei Gericht angebracht wurde.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Strafvollstreckungskammer auch über Anträge zu entscheiden hat, die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe gestellt werden (str., vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 64, 432; HansOLG Hamburg NStZ 88, 197f.; OLG Stuttgart VRS 57, 113; OLG Hamm, JMBINW 89, 33f.; OLG Hamm, Beschl. v. 19. Juni 1986 - 1 Ws 136/86; OLG Celle VRS 71, 432ff.), bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Fallkonstellation hier nicht gegeben ist.

II.

In sachlicher Hinsicht ist dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer von einer vorzeitigen Aufhebung der lebenslangen Sperre abgesehen, weil zur Zeit noch kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Der ursprünglichen Maßregelanordnung durch das Landgericht Köln lag die Feststellung zugrunde, dass der Verurteilte zur Tatzeit - in Offenbarung eines erheblichen charakterlichen Eignungsmangels - ein Fahrzeug gesteuert hatte, aus dem heraus mit seinem Wissen und Wollen im fließenden Verkehr sechs Schüsse auf einen anderen fahrenden Wagen abgegeben wurden. Während der Strafhaft im hier anhängigen Vollstreckungsverfahren beging der Verurteilte einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Disziplinarmaßnahmen im Vollzug und - am 18. Mai 2000 - eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge hatte. Erst am 11. April 2001 wurde der Verurteilte nach knapp sechs Jahren Haftdauer gemäß § 35 BtMG aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Die im vergleichsweise kurzen Zeitraum seither feststellbaren positiven Entwicklungsansätze in der Lebensführung des Verurteilten lassen angesichts des hohen Grades seiner zuvor zutage getretenen charakterlichen Unzuverlässigkeit noch nicht die Annahme zu, dass der Verurteilte bereits jetzt wieder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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