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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 393/00
Rechtsgebiete: StGB, StrEG
Vorschriften:
StGB § 51 | |
StrEG § 14 |
Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist auf die in einem anderen Strafverfahren verhängte zeitige Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zwischen den beiden Strafverfahren eine funktionale Einheit besteht. Das ist bei Überhaftnotierungen regelmäßig der Fall.
Der Anrechnung steht nicht entgegen, daß der Verurteilte für die verfahrensfremde Untersuchungshaft eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen erhalten hat.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
3 Ws 393/00 51 Js 63/95 StA Köln
In der Strafsache
wegen schwerer räuberischer Erpressung
hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B..., den Richter am Oberlandesgericht von B... und den Richter am Landgericht R... am
16. Oktober 2000
auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 2000 - 2 StVK 194/00 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
I.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
II.
Die in dem Strafverfahren 5 Js 26166.9/94 StA Gießen erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 1999 anzurechnen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Der Verurteilte wurde am 20. Dezember 1995 in Portugal in Auslieferungshaft genommen und befand sich seit seiner Überstellung an die Bundesrepublik Deutschland am 29. April 1996 in Untersuchungshaft. Hier wurde zunächst der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 5 Js 26166.9/94 StA Gießen erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 22. März 1995 vollzogen, während zeitgleich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 10. Januar 1996 Überhaft notiert war. Nach Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen am 16. Juni 1997 - das Landgericht Gießen hatte den Verurteilten am selben Tag in dem zugrundeliegenden Verfahren freigesprochen - wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vollzogen. Mit Bescheid vom 19. August 1998 bewilligte die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Verurteilten - nach entsprechender Grundentscheidung des Landgerichts Gießen - für die in dem Gießener Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG); sie wurde aufgrund entsprechender Abtretungserklärungen an den damaligen Verteidiger des Verurteilten ausgezahlt.
In dem dem Haftbefehl des Amtsgerichts Köln zugrundeliegenden Verfahren - der vorliegenden Sache - verhängte das Landgericht Köln am 18. Februar 1999 wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft des Verurteilten rechnete es im Maßstab von 2:1 gemäß § 51 Abs. 4 StGB an.
Der Verurteilte begehrt auch die Anrechnung der im Gießener Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft auf die von dem Landgericht Köln erkannte Gesamtfreiheitsstrafe. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft Köln unter Hinweis auf die gewährte Haftentschädigung ab. Den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, der gewährten Entschädigung sei die gleiche Wirkung wie einer Anrechnung auf eine Strafe beizumessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und begründet.
1.
Die in dem für das Gießener Strafverfahren vollzogene Untersuchungshaft ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die von dem Landgericht Köln am 18. Februar 1999 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. Nach dieser Vorschrift wird Untersuchungshaft auf eine zeitige Freiheitsstrafe angerechnet, wenn sie aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, erlitten wurde. Die danach vorausgesetzte Verfahrenseinheit ist nicht zwingend mit einer durch förmliche Verbindung hergestellten Einheit gleichzusetzen, sondern im Rahmen einer vom Gesetzgeber gewollten möglichst umfassenden Anrechnung von Untersuchungshaft auch dann anzunehmen, wenn zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden gewesen ist. Eine derartige funktionale Verfahrenseinheit liegt jedenfalls dann vor, wenn in dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung führt, zwar ein Haftbefehl erlassen, dieser aber nicht - dauerhaft - vollzogen, sondern hierfür - zeitweilig - Überhaft notiert wird, weil in einem anderen Verfahren bereits ein Haftbefehl existiert und auch vollstreckt wird. Die Überhaftnotierung setzt die Haftbefehle beider Verfahren und damit auch die Verfahren selbst in enge sachliche Beziehung. Die erlittene Untersuchungshaft ersetzt zugleich den Vollzug des Haftbefehls für das andere Verfahren, so daß die erlittene Untersuchungshaft gleichsam doppelt verfahrensrelevant erscheint; sie wurde sowohl aus Anlaß des einen als auch des anderen Verfahrens bzw. der diesem Verfahren zugrundeliegenden Taten erlitten (BGHSt 43, 112, 119 f.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Anrechnung der im Gießener Strafverfahren vollzogenen Untersuchungshaft auf die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln geboten; denn die aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vollstreckte Untersuchungshaft wirkte zugleich als Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens vor dem Landgericht Köln.
2.
Der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotenen Anrechnung der Untersuchungshaft steht nicht entgegen, daß der Verurteilte für die in dem Gießener Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft entschädigt worden ist. Mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist vorrangig die Frage nach der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zu beantworten. Ist die vorläufige Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 StGB - wie hier - auf die von dem Landgericht Köln erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen, gehen die Regelungen nachdem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ins Leere; nur wenn eine Anrechnung nicht möglich ist, haben derartige Regelungen überhaupt erst eine tragfähige Grundlage (vgl. BVerfG NStZ 1999, 24, 25).
Den Nachrang von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen bringt auch dessen § 14 selbst zum Ausdruck. Danach tritt die Entscheidung über die Entschädigungspflicht außer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder in bestimmten Fällen nachträglich wegen derselben Tat das Hauptverfahren eröffnet wird.
Über den Wortlaut des § 14 StrEG hinaus kann die bereits geleistete Entschädigung auch im vorliegenden Fall zurückgefordert werden. Nach den Gesetzesmaterialien enthält diese Bestimmung Vorschriften für den Fall, daß die Grundlage für den Ersatzanspruch - wie vorliegend - nachträglich wegfällt (BT-Drucks. VI/490, S. 9). Demzufolge tritt durch die Anrechnung der Untersuchungshaft die Entscheidung des Landgerichts Gießen über die Entschädigungspflicht nach § 8 StrEG nachträglich außer Kraft; die Entschädigung kann in Rückabwicklung des Betragsverfahrens von der für die Entscheidung zuständigen Stelle zurückgefordert werden kann (RiStBV-Anlage C Teil I, B IV).
Die Untersuchungshaft für das Gießener Strafverfahren ist damit vollständig neben der im vorliegenden Verfahren erlittenen Untesuchungshaft anzurechnen.
3.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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