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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 553/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 19 | |
StPO § 81 e | |
StPO § 81 f | |
StPO § 162 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Ermittlungssache
wegen Brandstiftung
hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht v.B. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R.
28. Februar 2002
auf Vorlage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 30. November 2001 zur Herbeiführung einer Entscheidung gemäß § 19 StPO nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Wuppertal ist örtlich zuständig.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Inbrandsetzung von Zeitungsmaterial im Kellerraum seiner ehemaligen W. Mietwohnung. Nachdem sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung mit der Entnahme einer Speichelprobe und mit deren molekulargenetischer Untersuchung zum Zwecke des Spurenvergleichs einverstanden erklärt hatte, wandte sich die Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Düsseldorf mit dem Antrag, gemäß §§ 81 e, f StPO folgende Untersuchungsmaßnahmen eines namentlich benannten Sachverständigen der Abteilung 5 des Landeskriminalamts Düsseldorf richterlich anzuordnen:
a) Die Untersuchung der am Tatort sichergestellten Gegenstände (Zigarettenkippe, Bierdose) auf molekulargenetische Spuren,
b) die molekulargenetische Untersuchung der freiwillig abgegebenen und bei der Wuppertaler Polizei asservierten Speichelprobe des Beschuldigten nebst Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters,
c) den Vergleich der Untersuchungsergebnisse zu a) und b).
Durch Beschluss vom 7. August 2001 wies das Amtsgericht Düsseldorf den Untersuchungsantrag mangels örtlicher Zuständigkeit zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde am 16. Oktober 2001 durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet verworfen. Auch das Amtsgericht Wuppertal erklärte sich für örtlich unzuständig; der dahingehende Beschluss vom 30. Oktober 2001 ist ebenfalls rechtskräftig (Beschwerdeentscheidung der 1. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2001). Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat die Sache nunmehr dem Senat als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht im Sinne von § 19 StPO zur Bezeichnung des örtlich zuständigen Amtsgerichts übersandt.
I.
Der vorliegende Sachverhalt erfordert eine Entscheidung des örtlich zuständigen Ermittlungsrichters. Die richterliche Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung entnommener Körperzellen des Beschuldigten zum Zwecke des Spurenvergleichs (§§ 81 e, f StPO) ist durch die ausdrücklich erklärte Einwilligung des Beschuldigten mit dieser Untersuchungsmaßnahme nicht entbehrlich geworden. Hierbei mag dahinstehen, ob eine nach umfassender Belehrung aufgrund freier Entscheidung erteilte Einwilligung des Betroffenen mit einer molekulargenetischen Untersuchung seines DNA-Materials grundsätzlich überhaupt geeignet wäre, den Richtervorbehalt entfallen zu lassen (mit beachtenswerter Argumentation dafür: LG Hamburg NStZ-RR 00, 269f. und StV 00, 660 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81 g Rn. 17; Rogall in SK/StPO, Stand Oktober 2001, § 81 f Rn. 6 und § 81 g Rn. 22; Sprenger/Fischer NJW 99, 1830, 1831-1833; Markwardt/Brodersen NJW 00, 692, 693; a.A. LG Wuppertal NJW 00, 2687f.; LG Hannover NStZ-RR 01, 20 und Nds.Rpfl. 01, 22; Graalmann-Scheerer JR 99, 453, 455f.; Volk NStZ 99, 165, 169; Ohler StV 00, 326, 327). Im vorliegenden Fall ist eine richterliche Entscheidung über den Untersuchungsantrag der Staatsanwaltschaft schon deshalb geboten, weil der Beschuldigte nach den aktenkundig gewordenen Angaben seines früheren Vermieters angeblich "unter Vormundschaft" stehen soll und daher zumindest die sich hieraus ergebenden Zweifel an seiner hinreichenden Verstandesreife als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung das Bedürfnis nach einer rechtlichen Absicherung der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahme durch Einholung einer richterlichen Entscheidung begründen.
Da die für diese Entscheidung nach der örtlichen Anknüpfung allein in Betracht kommenden Amtsgerichte Düsseldorf und Wuppertal in unanfechtbarer Weise ihre Unzuständigkeit erklärt haben, bedarf es einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäß § 19 StPO.
II.
Die beantragte Anordnung hat das am Ort der Körperzellenentnahme ansässige Amtsgericht Wuppertal zu treffen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Musters der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (BGHSt 45, 376 ff.; BGH StV 99, 302f.; BGH Beschluss vom 25. Februar 2000, 2 ARs 24/00). Die zu dieser Thematik bislang bekannt gewordenen Entscheidungen betrafen zwar stets Sachverhalte, die eine richterliche Anordnung sowohl der Entnahme als auch der Untersuchung von Körperzellen erforderten; sie beanspruchen indes auch Geltung für den hier vorliegenden Fall eines "isoliert" auf die Untersuchung bereits entnommener Körperzellen gerichteten Entscheidungsantrags der Staatsanwaltschaft.
Da die Entnahme von Körperzellen stets nur als Vorstufe einer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung Sinn macht und die Untersuchung ohne vorherige Entnahme des Spurenmaterials nicht möglich ist, handelt es sich um Teilakte einer einheitlichen "Untersuchungshandlung" im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ob der enge sachliche Zusammenhang dieser Teilakte es noch erlaubt, die Körperzellenentnahme und die Untersuchung des entnommenen Materials hinsichtlich ihrer grundsätzlichen "Einwilligungsfähigkeit" und des damit zusammenhängenden Erfordernisses einer richterlichen Genehmigung unterschiedlichen Regeln zu unterwerfen (zum Meinungsstand vgl. die oben bereits aufgelisteten Zitate aus Rechtsprechung und Schrifttum), dürfte bereits Zweifeln begegnen. Eine derartige, der unterschiedlichen Eingriffsintensität Rechnung tragende Differenzierung beider Teilakte darf indes auf keinen Fall Einfluss auf die Bestimmung des örtlich zuständigen Ermittlungsrichters nehmen und hierdurch zu einer im Ergebnis unnötigen und unnatürlichen Aufspaltung der einheitlichen Untersuchungshandlung in zwei rechtlich getrennte Vorgänge führen. Kein sachlicher Grund rechtfertigt es, die örtliche Zuständigkeit für die richterliche Anordnung einer molekulargenetischen Körperzellenuntersuchung von der im Einzelfall zufallsbeeinflussten Frage abhängig zu machen, ob die Staatsanwaltschaft zugleich auch die - weniger eingriffsintensive - Entnahme der zu untersuchenden Körperzellen für richterlich anordnungsbedürftig hält. Die Einheit der Ermittlungsmaßnahme als solcher gebietet vielmehr eine von diesen Umständen unbeeinflusste Anknüpfung an ein und denselben Bezugspunkt. Als solcher bietet sich der auch vom Bundesgerichtshof favorisierte Ort der Körperzellenentnahme an, der den Beginn der Untersuchungshandlung markiert und bei einer Untersuchung zwecks Spurenvergleichs (§ 81 e StPO) regelmäßig auch in größerer Sachnähe zum laufenden Ermittlungsverfahren steht als der Sitz der in Aussicht genommenen Sachverständigeninstitution.
Ende der Entscheidung
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