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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.05.2002
Aktenzeichen: 3 Wx 106/02
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 45
FGG § 22
Die Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beginnt mit der Zustellung eines später berichtigten Beschlusses, wenn der Beschwerdeführer aus der ihm zugestellten Entscheidung ohne weiteres den Umfang seiner Beschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für sein weiteres Handeln bildet.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 106/02

In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft F... in Düsseldorf,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht von Wnuck-Lipinski und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang am 6. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Darüber hinaus hat er die den Beteiligten zu 2 und 3 die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.976,15 Euro.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 3 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 2 ist deren Verwalterin. Der Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren mit einem am 4.10.2000 bei Gericht eingegangenen Antrag die in der Eigentümerversammlung vom 5.9.2000 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6 und 14 gefassten Beschlüsse angefochten. Durch Beschluss vom 19.10.2001 hat das Amtsgericht den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Der Beschluss der Kammer ist dem Beteiligten zu 1 am 15. März 2002 durch Niederlegung zugestellt worden. Der Tenor dieses Beschlusses lautet wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Beteiligten zu 1 und 3 notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Im Originalbeschluss fehlt die Nichtanordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Geschäftsstelle der Kammer hat dem Beteiligten zu 1 deshalb mit Schreiben vom 19.3.2002 mitgeteilt, dass ihm aufgrund eines Kanzleiversehens eine vom original abweichende falsche Beschlussausfertigung übersandt worden sei und ihm eine dem Original entsprechende Ausfertigung übersandt. Diese ist dem Beteiligten zu 1 am 21.3.2002 zugestellt worden.

Am 3.4.2002 hat der Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beim Oberlandesgericht Düsseldorf sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.2.2002 eingelegt und mit Erklärung vom 17.4.2002 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist wegen Versäumung der in § 22 Abs. 1 FGG bestimmten zweiwöchigen Frist unzulässig. Diese Frist begann mit der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 25.2.2002 an den Beteiligten zu 1 am 15.3.2002, lief somit unter Berücksichtigung der Osterfeiertage am 2.4.2002 ab. Innerhalb dieser Frist ist eine sofortige weitere Beschwerde nicht eingelegt worden. Entgegen der von dem Beteiligten zu 1 vertretenen Ansicht begann die Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erst mit der Zustellung des dem Originalbeschluss entsprechenden Beschlusstextes am 21.3.2002. Zwar muss grundsätzlich die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der Entscheidung, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen, mit der Urschrift wortgetreu übereinstimmen; kleinere Fehler schaden allerdings nicht, wenn der Beschwerdeführer aus der Ausfertigung den Umfang seiner Beschwer ohne Einschränkung erkennen kann (vgl. OLG Köln WE 1995, 24; Staudinger-Wenzel, WEG, 12. Aufl., § 45 Rn. 20). Dies würde sogar dann gelten, wenn der hier von dem Originaltext abweichende Passus versehentlich auch in der Urschrift enthalten gewesen wäre und die Kammer den Tenor im Wege eines Berichtigungsbeschlusses hätte ändern müssen. Selbst ein solcher Berichtigungsbeschluss hätte keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist gehabt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 211; Bay ObLG ZMR 2002, 366); eine Ausnahme hiervon gilt lediglich dann, wenn die Ausgangsentscheidung keine ausreichende Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten und für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bildet (vgl. wie vor). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beteiligte zu 1 konnte aus der ihm am 15.3.2002 zugestellten Entscheidung der Kammer vom 25.2.2002 den Umfang seiner Beschwer ohne Zweifel entnehmen, insbesondere war ohne längere Prüfung ersichtlich, dass das Landgericht ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren auferlegen wollte und der diesem Willen widersprechende Satz im Tenor der Entscheidung auf einem Versehen beruht; dies ergibt sich aus der Begründung der Kostenentscheidung. Die am 3.4.2002 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle eingelegte sofortige weitere Beschwerde war daher verspätet.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist kann nicht gewährt werden. Sie setzt nämlich voraus, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Umstände, die die Wiedereinsetzung begründen, sind indes nicht hinreichend dargetan. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beteiligte zu 1 aus der Ausgangsentscheidung den Umfang seiner Beschwer ohne weiteres erkennen konnte und es sich bei der Unrichtigkeit laut Begleitschreiben der Geschäftsstelle vom 19.3.2002 lediglich um ein Kanzleiversehen handelte, konnte der Beteiligte zu 1 nicht ernsthaft davon ausgehen, dass durch den ihm am 21.3.2002 zugestellten Beschluss eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt würde. Sollte er bei Erhalt des dem Original entsprechenden Beschlusstextes am 21.3.2002 Zweifel darüber gehabt haben, ob eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, hätte er dies mühelos durch eine telefonische Nachfrage bei Gericht klären können und müssen. Da die am 15.3.2002 begonnene Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt noch lief, hätte er dann noch rechtzeitig eine sofortige weitere Beschwerde einlegen können.

Das Rechtsmittel war danach unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, dem Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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