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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 112/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 16 Abs. 2
BGB § 891

Entscheidung wurde am 28.09.2001 korrigiert: Normen geändert und Leitsatz eingefügt
Schuldner des Wohngeldanspruchs ist bei einem im Interesse des "Voreigentümers" bestehenden Treuhandverhältnis der im Grundbuch eingetragene Eigentümer.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 112/01

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg sowie der Richter am Oberlandesgericht von Wnuck-Lipinski und Dr. Schütz am 6. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Beteiligten zu 2. wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die weitere Beschwerde versagt.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die der Beteiligten zu 1. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 14.108,38 DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. macht als Verwalterin der o. a. Eigentumsanlage gegen die Beteiligte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Wohngelder geltend, und zwar

a) aus der Jahresabrechnung für 1997: 1842,59 DM.

b) die nach dem Wirtschaftsplan für 1998 geschuldeten Vorauszahlungen von 6.756,00 DM (12 mal 563,00 DM).

c) Wohngeldvorauszahlung für die Monate Januar bis Juli 1999 in Höhe von 6.363,00 DM (7 mal 909,00 DM).

Von den zu a) und b) verlangten Beträgen hat die Beteiligte zu 1. insgesamt 4000,00 DM, die im Zeitraum von Februar 1998 bis Januar 1999 gezahlt worden sind, in Abzug gebracht.

Ferner verlangt die Beteiligte zu 1. Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 3.146,72 DM. Sie hat dazu angegeben, dieser Betrag habe zu Lasten der Gemeinschaft für die Beseitigung eines durch einen Rohrbruch im Bereich des Sondereigentums der Beteiligten zu 2. aufgetretenen Schadens gezahlt werden müssen, da die Gebäudeversicherung diesen Teil des Gesamtschadens in Höhe von 15.206,90 DM nicht übernommen habe.

Die Beteiligte zu 2. ist seit 1989 als Eigentümerin eines 1/3 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der näher bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss im Grundbuch eingetragen. Voreigentümer war ihr geschiedener Ehemann, der ihr das Wohnungseigentum durch notariellen Kaufvertrag vom 14.05.1985 "treuhänderisch" übertragen hat (vgl. OLG Düsseldorf - 14 U 140/98 - Urteil vom 22.10.1999).

Die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 und der Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 sind von den Wohnungseigentümern in der Versammlung vom 06.03.1998 genehmigt worden.

Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht wirtschaftlich, sondern nur "formelle" Eigentümerin und als solche zur Zahlung nicht verpflichtet. Das Grundbuch sei nach dem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22.10.1999 unrichtig. Zu den Wohnungseigentümerversammlungen, in denen über die Jahresabrechnung und Wirtschaftspläne beschlossen worden sei, sei sie nicht eingeladen worden, sie habe auch keine Abrechnungen erhalten oder Zahlungen geleistet. Die "angeblichen", in den Versammlungen vom 06.03.1998 und 09.02.1999 gefassten Beschlüsse, von denen sie erstmals im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten habe, hat sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.1999 angefochten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist beantragt.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 2. sei als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer betreffend die Abrechnung und die Wirtschaftspläne seien nicht für ungültig erklärt worden und die durch den Rohrbruch verursachten Schäden hätten unstreitig ihre Ursache im Sondereigentum der Beteiligten zu 2..

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat beim Landgericht bis auf einen Teil des zuerkannten Zinsanspruchs keinen Erfolg gehabt.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht die Beteiligte zu 2. geltend, die Vorinstanzen hätten sich rechtsfehlerhaft darüber hinweggesetzt, dass sie nicht Eigentümerin des hier in Rede stehenden Wohnungseigentums sei und gewesen sei. Die Vermutung des § 891 BGB sei widerlegt, weil die Eintragung im Grundbuch, die sie als Eigentümerin ausweise, seit dem 02.02.1996 unrichtig sei. Die Beteiligte zu 2. beruft sich weiter darauf, zu den Wohnungseigentümerversammlungen nicht eingeladen worden zu sein und behauptet, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. und ihr geschiedener Ehemann würden kollusiv zu ihrem Schaden zusammenwirken. Der Beteiligten zu 1. - jedenfalls ihrem Geschäftsführer - sei bekannt, dass sie seit 1996 die Wohnung nicht mehr bewohne. Die Beteiligte zu 1. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäss § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2. sei als Eigentümerin der hier in Rede stehenden Wohnung zur Zahlung der sich aus der von den Wohnungseigentümern genehmigten Jahresabrechnung für 1997 und den ebenfalls genehmigten Wirtschaftsplänen für 1998 und 1999 ergebenen Beträge sowie zum Ausgleich der infolge des Rohrbruchs im Sondereigentum der Beteiligten zu 2. eingetretenen Schäden, soweit diese nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt worden seien, verpflichtet. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, denn auch wenn - wie das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 22.10.1999 festgestellt hat - die Beteiligte zu 2. das Eigentum nur treuhänderisch inne gehabt habe, sei sie doch volle Eigentümerin gewesen.

Dem Zahlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 2. - nach ihrer Behauptung - zu den Versammlungen vom 06.03.1998 und 09.02.1999 nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Die dort gefassten Beschlüsse seien nicht angefochten und deshalb gültig.

Die Behebung der durch den in ihrem Wohnungseigentum aufgetretenen Rohrbruch entstandenen Schäden sei Sache der Beteiligten zu 2. gewesen, die insoweit von der Beteiligten zu 1. - für die übrigen Wohnungseigentümer - gemachten Aufwendungen müsse die Beteiligte zu 2. daher erstatten.

2. Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2. als Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage für die mit ihrem Wohnungseigentum zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen gemäss § 16 Abs. 2 WEG einstehen muss. Die Beteiligte zu 2. ist seit 1989 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die sich danach aus § 891 BGB ergebende Vermutung, dass ihr das Eigentum an der Wohnung und das Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum auch zusteht, ist - entgegen ihrer Auffassung - weder durch den Treuhandvertrag noch durch die Abtretung der Ansprüche ihres Ehemannes aus dem Treuhandvertrag an seine Tochter vom 02.02.1996 noch durch die Eintragung eines Verfügungs- und Belastungsverbots für die Beteiligte zu 2. am 12.03.1996 oder die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für die Tochter des geschiedenen Ehemannes am 29.11.1999 oder durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wiederlegt und das Grundbuch deshalb nicht unrichtig geworden.

Unstreitig hat der geschiedene Ehemann der Beteiligten zu 2. ihr das hier in Rede stehende Wohnungseigentum durch notariellen Kaufvertrag im Jahre 1985 gegen einen Kaufpreis von 775.000,00 DM, der durch persönliche Schuldübernahme der auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte entrichtet werden sollte, übertragen, um einen eventuellen Gläubigerzugriff auf den Grundbesitz zu verhindern. Die mit der Eigentumsübertragung verbundene Treuhandabrede zwischen der Beteiligten zu 2. und ihrem geschiedenen Ehemann schmälerte die Rechtsposition der Beteiligten zu 2. nicht. Die Beteiligte zu 2. hat das Eigentum zum vollen Recht erworben, aus der Treuhandabrede ergab sich für sie lediglich die Verpflichtung, das Eigentumsrecht nur gemäß der Treuhandvereinbarung auszuüben und nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber, ihren geschiedenen Ehemann, zurückzuübertragen. Dass die Beteiligte zu 2. das volle Eigentumsrecht an dem Wohnungseigentum erwarb, erforderte schon der Zweck der Eigentumsübertragung, denn nur so konnte ein später möglicher Zugriff der Gläubiger des geschiedenen Ehemannes auf das Wohnungseigentum verhindert werden.

Die Abtretung der sich aus dem Treuhandvertrag mit der Beteiligten zu 2. ergebenen Rechte durch den Voreigentümer P H an seine Tochter M hat nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuches geführt. Eine entsprechende Feststellung ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.10.1999. Nach diesem Urteil hat die vorgenannte Abtretung lediglich dazu geführt, dass der ursprünglich dem Voreigentümer B H Y zustehende Herausgabe- und Auflassungsanspruch bei Beendigung des Treuhandverhältnisses nunmehr von seiner Tochter Frau M H geltend gemacht werden konnte. Dies bedeutete aber nicht, dass die Beteiligte zu 2. schon nicht mehr "Eigentümerin" war, sondern lediglich, dass Frau M H einen schuldrechtlichen Anspruch auf Änderung der bestehenden Rechtslage hatte und von der Beteiligten zu 2. die Auflassung und die Abgabe der zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen verlangen konnte.

b) Die Zahlungspflicht der Beteiligten zu 2. als Wohnungseigentümerin für die sich aus der Jahresabrechnung 1997 und den Wirtschaftsplänen für 1998 und 1999 geltend gemachten Beträge beruht auf den die Abrechnung und Wirtschaftspläne genehmigenden Beschlüssen der Wohnungseigentümer (§ 28 Abs. 5 WEG). Danach ist jeder Wohnungseigentümer nach Massgabe des sich aus der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung ergebenden Verhältnisses (Verteilerschlüssels) verpflichtet, die sich zu seinen Lasten ergebenden Salden aus der Abrechnung oder die nach dem Wirtschaftsplan erforderlichen Vorschüsse zu zahlen. Nach der Feststellung der Vorinstanzen sind die entsprechenden Beschlüsse der Wohnungseigentümer in den Versammlungen vom 06.03.1998 und 19.05.2000 gefasst worden.

Ob die Beteiligte zu 2. zur Eigentümerversammlung vom 06.03.1998 und auch den späteren Versammlungen nicht ordnungsgemäss geladen worden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn ihre Behauptung zutrifft, würde sich an ihrer Zahlungsverpflichtung nichts ändern, auch wenn ein solcher Einberufungsmangel zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führt.

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang angenommen hat, die in der Versammlung vom 06.03.1998 gefassten Beschlüsse seien nicht angefochten worden und deshalb gültig, hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.1999 die "einstimmig" gefassten Beschlüsse vom 06.03.1998 und 09.02.1999 angefochten und um Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist gebeten hat.

Dieser Fehler des Landgerichts nötigt aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, denn der Senat kann aufgrund der sich aus den Akten ergebenen Umstände in der Sache selbst entscheiden. Die von der Beteiligten zu 2. erklärte "Anfechtung" der Beschlüsse in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsgesuch ist verspätet. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist der Beteiligten zu 2. die Antragsschrift vom 08.07.1999 am 03.11.1999 in Frankreich zugestellt worden. Auch wenn ihr die mit der Antragsschrift übersandten Unterlagen (Niederschriften über die Versammlung der Wohnungseigentümer, Jahresabrechnung 1997) nicht mitübersandt worden sind, hatte sie doch aufgrund der ihr übersandten Antragsschrift Kenntnis davon, dass die Wohnungseigentümer in den genannten Versammlungen Beschlüsse über die Jahresabrechnung 1997 und den Wirtschaftsplan für 1998 gefasst hatten, aus denen sich für sie bestimmte Zahlungspflichten ergaben, die in der Antragsschrift auch im Einzelnen aufgeführt waren. Die Beteiligte zu 2., die - nach ihrem Vorbringen - ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, weil sie von den Beschlüssen bis zu diesem Zeitpunkt nichts erfahren hat, musste nun gemäss § 22 Abs. 2 S. 1 FGG binnen zwei Wochen beim Amtsgericht beantragen, die Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, glaubhaft machen. Daran fehlt es hier. Erst in dem genannten Schriftsatz vom 21.12.1999 ist die Anfechtung der genannten Beschlüsse erklärt worden, ohne Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, welche eine Wiedereinsetzung begründen könnten.

c) Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des zuerkannten Betrages lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Wohngeldrückstände aus der Jahresabrechnung 1997 und die geschuldeten Zahlungen gemäss den Wirtschaftsplänen für 1998 und 1999 bis Juli 1999 belaufen sich auf insgesamt 10.961,59 DM.

Bezüglich der aus Mitteln der Gemeinschaft ausgeglichenen Kosten für die Reparatur des Rohrbruchs sind nach den verfahrenfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen 3.146,72 DM von der Gebäudeversicherung nicht übernommen worden. Diesen Betrag schuldet die Beteiligte zu 2. - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).

Die sofortige weitere Beschwerde und das Prozesskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 2. konnten danach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 2. die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt und auch die der Beteiligten zu 1. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen aussergerichtlichen Kosten erstattet. Das Verfahren ist dadurch veranlasst worden, dass die Beteiligte zu 2. ihren Zahlungspflichten als Wohnungseigentümerin nicht nachgekommen ist. Angesichts der übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen konnte sie von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverteidigung ausgehen.

Ende der Entscheidung

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