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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 3 Wx 162/02
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 2113
BGB § 2136
GBO § 19
GBO § 22
GBO § 29
Übereignet der nicht befreite Vorerbe in Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses ein Nachlassgrundstück an den Vermächtnisnehmer, so ist zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks die Zustimmung des (der) Nacherben nicht erforderlich.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 162/02

In dem Grundbuchverfahren

betreffend den im Grundbuch des Amtsgerichts Grevenbroich, Grundbuch von Laach, Blatt... eingetragenen Grundbesitz Flur 4, Nr. 1068 (Gebäude- und Freifläche, D..., Größe: 4,46 Ar)

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., der Richterin am Oberlandesgericht S... und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S... am 7. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Löschung des Nacherbenvermerks abzusehen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 5.000 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des o.a. Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück stand vorher im Eigentum ihrer am 12.05.1999 verstorbenen Tante, Frau M... B.... Diese hatte in einem handschriftlichen Testament die Beteiligte zu 1. zu ihrer alleinigen Vorerbin und zu Nacherben deren eheliche Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt. In dem Testament war u.a. unter der Überschrift: "Zweites Vermächtnis" folgendes bestimmt:

Meinem Neffen, H... O..., geboren am ...1957, wohnhaft ..., vermache ich den Erlös aus dem vom Vermächtnisnehmer durchzuführenden Verkauf des neben meinem Haus gelegenen ca. 500 qm großen Baugrundstücks, nach Abzug aller aus dem Verkauf anfallenden Kosten. Wenn er das Grundstück zunächst nicht verkaufen will, soll A... von G... einen monatlichen Betrag erhalten, der den hälftigen Zinsertrag ausmacht, als ob ein Verkauf stattgefunden hätte, mind. 350 DM monatlich. Wird das Bauland verkauft, muss G... die Zinsen aus dem festzulegenden Geld nach Abzug seiner steuerlichen Kosten mit Albert teilen, und zwar bis zu einer Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim. In diesem Fall soll G... aus den Zinserträgen ein monatliches Taschengeld von 250 DM zahlen.

G... kann das Grundstück auch bebauen. Die Verpflichtung für A... muss dann abgesichert werden.

Mit notarieller Urkunde Nr. 1486/00 des Notars Dr. S... hat die Beteiligte zu 1. in einem "Vermächtniserfüllungsvertrag" vom 14.09.2000 den Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2. übertragen. In § 2 dieses Vertrages heißt es:

Eine Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Auch behält sich Frau R... M... keine Rechte an dem übertragenen Grundstück vor. Herr H... O... verpflichtet sich jedoch, seine Schwester bei einem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks rechtzeitig zu informieren. Die Absicherung der von Herrn H... O... an seinen Onkel A... N... zu leistenden Beträge soll in einer separaten Urkunde erfolgen.

Der Notar hat unter Vorlage der Urkunde die Eigentumsumschreibung und die gleichzeitige Löschung des Nacherben im Grundbuch beantragt. Er hat sich auf das im Testament der früheren Eigentümerin angeordnete Vermächtnis berufen.

Das Grundbuchamt hat Bedenken gegen die beantragte Löschung des Nacherbenvermerks geäußert, weil es sich bei der Grundstücksübertragung um eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben handele und zur Löschung des Nacherbenvermerks die Zustimmung des Nacherben erforderlich sei und mit Beschluss vom 26.03.2001 den Antrag auf Eigentumsumschreibung unter gleichzeitiger Löschung des Nacherbenvermerks zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. und 2. ihr Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das gemäß §§ 71, 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel ist begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 GBO).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, durch die begehrte Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 2. würde das Nacherbenrecht der Kinder der Beteiligten zu 1. beeinträchtigt, denn durch die Verfügung der Vorerbin werde dem Beteiligten zu 2. mehr zugewendet als er nach dem ihm ausgesetzten Vermächtnis erhalten sollte. Die Bestimmung der Erblasserin, die Verpflichtung für ihren Bruder A... N... müsse "abgesichert" werden, sei nämlich dahin zu verstehen, dass seine Ansprüche gegen den Beteiligten zu 2. durch Bestellung eines dinglichen Rechts an dem Grundstück gesichert werden sollten. Bei einer Übertragung unbelasteten Eigentums auf den Beteiligten zu 2. liege daher eine nach dem Vermächtnis nicht geschuldete unentgeltliche Verfügung vor, die nach § 2113 Abs. 2 BGB bei Eintritt des Nacherbenfalles den Nacherben gegenüber unwirksam wäre. Durch diese Verfügung würden auch nicht nur Rechte des Bruders der Erblasserin, A... N..., sondern auch solche der Nacherben beeinträchtigt. Die Verpflichtung, die Ansprüche des A... N... dinglich abzusichern, träfe nämlich auch die Vorerbin und ggf. die Nacherben. Diese würden aber durch die vorgenommene Übertragung lastenfreien Eigentums auf den Beteiligten zu 2. gehindert, diese Verpflichtung gegenüber A... N... zu erfüllen, was ggfl. zu Schadenersatzansprüchen gegenüber ihnen führen könnte.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a)

Das Landgericht ist bei der Prüfung, ob der Nacherbenvermerk gelöscht werden kann, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hierzu die Löschungsbewilligung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben oder der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches erforderlich ist.

Unrichtig ist das Grundbuch bezüglich des Nacherbenvermerks, wenn das betreffende Grundstück mit Wirkung gegenüber den Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Das ist der Fall, wenn der Vorerbe das Grundstück mit Zustimmung der Nacherben oder als befreiter Vorerbe (§§2112,2113 Abs. 1 und 2, 2136 BGB) veräußert hat (vgl. OLG Hamm, RPflG 1984, 312; RPflG 1996, 504; Staudinger/Behrend/Avenarius, BGB 13. Aufl., Rn. 54 zu § 2113).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Landgerichts, die Übertragung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 2. sei eine unentgeltliche Verfügung i.S. des § 2113 Abs. 2 BGB. Es fehlt nämlich objektiv eine vom Beteiligten zu 2. im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (vgl. BayObLG 1957, 285; RGRK-Johannsen, BGB 12. Aufl., Rn. 22 zu § 2113) in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung.

b)

Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Landgerichts, die Verfügung der Beteiligten zu 1. über das Grundstück zugunsten des Beteiligten zu 2. beeinträchtige das Recht der Nacherben und sei deshalb gemäß § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, die Löschung des Nacherbenvermerks bedürfe deshalb der Zustimmung der Nacherben.

Das Recht des Nacherben wird nämlich regelmäßig nicht nur dann nicht beeinträchtigt, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich, der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben verfügt, sondern auch, wenn der Vorerbe mit der Verfügung eine Verbindlichkeit erfüllt, die ihm durch die letztwillige Verfügung auferlegt ist (vgl. BayObLGZ 1974, 312, 313; OLG Hamm, RPflG 1984, 312; OLG Düsseldorf, RPflG 1999, 541, 542). Das ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - hier der Fall. Die Erblasserin hat - wovon auch das Landgericht ausgeht - dem Beteiligten zu 2. ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt, dass er nach seiner Wahl entweder das Grundstück Flur 4 Nr. 1068 veräußern und den Verkaufserlös behalten oder von den Erben die Übereignung des Grundstücks verlangen kann, um es "zu bebauen". Dieser Vermächtnisanspruch des Beteiligten zu 2. war auch bei Abschluss des notariellen Vertrages mit der Beteiligten zu 1. fällig. Zwar ergibt sich das nur aus dem bei den Akten befindlichen privatschriftlichen Testament, also nicht aus einer Urkunde, die in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügt, der Senat geht jedoch in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm(vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230, 1231; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 3520). davon aus, dass mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten hier keine Möglichkeit haben, durch eine öffentliche Urkunde das Bestehen des Vermächtnisanspruchs nachzuweisen, der Nachweis über das Vermächtnis durch Einsicht in die Nachlassakten, die das Grundbuchamt beigezogen hatte, oder durch beglaubigte Abschrift des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift geführt werden kann.

Soweit das Landgericht das Vermächtnis der Erblasserin so verstanden hat, dass der Beteiligte zu 2. nur "wahlweise" die Übertragung des Grundbesitzes verlangen könne, mag zweifelhaft sein, ob nach dem Willen der Erblasserin nicht auch bei einem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks durch den Beteiligten zu 2. dieses Grundstück zuvor auf den Beteiligten zu 2. übertragen werden durfte. Das kann aber dahinstehen. Auch kann offen bleiben, ob der Beteiligte zu 2. im Fall der Bebauung des Grundstücks verpflichtet sein sollte, zur "Absicherung" der dem Bruder der Erblasserin ebenfalls im Wege eines Vermächtnisses zugewendeten vom Beteiligten zu 2. zu erbringenden regelmäßigen monatlichen Geldzahlungen ein dingliches Recht an dem Grundstück eintragen zu lassen. Mit diesem Vermächtnis zugunsten des Bruders der Erblasserin ist nämlich nur der Beteiligte zu 2. beschwert. Das Recht der Nacherben geht dahin, den Nachlass bei Eintritt des Nacherbfalls in dem Zustand ausgehändigt zu erhalten, in dem er sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Vorerben befinden muss. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört aber auch die dem Vorerben obliegende Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten wie Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen. Das bedeutet, dass - wenn der Erblasser selbst bezüglich eines bestimmten Gegenstandes Anordnungen getroffen hat, die der Vorerbe zu erfüllen hat - davon auszugehen ist, dass der Erblasser den Vorerben jedenfalls insoweit nach Sinn und Zweck der letztwilligen Anordnung von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreien wollte und damit eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben nach rechtlichen Gesichtspunkten nicht eintreten kann, weil der betreffende Gegenstand bei Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr zum Nachlass gehört.

Der Nacherbe ist in einem solchen Fall verpflichtet, den durch die Verfügung des Vorerben - hier durch die Übertragung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 2. -eingetretenen Erfolg hinzunehmen. Ein "Widerspruchs- oder Einspruchsrecht" steht dem Nacherben insoweit nicht zu, eine Schadensersatzpflicht der Nacherben bei Übertragung des Eigentums am Grundstück durch die Beteiligte zu 1. als Vorerbin auf den Beteiligten zu 2. als Vermächtnisnehmer ist nicht ersichtlich.

Unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war danach das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Eintragung und Löschung des Nacherbenvermerks abzusehen.

Ende der Entscheidung

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